Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.07.2007 – I ZR 47/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 47/06

BESCHLUSS

vom

19. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,

Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 3. März 2006 wird zurückgewiesen,

weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-

Die Zulassung ist nicht geboten, weil der Senat gehalten wäre, ein

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäi-

schen Gemeinschaften zu richten. Die Grundsätze, nach denen

Verwechslungsgefahr und Warenähnlichkeit zu beurteilen sind, hat

der Gerichtshof bereits in der "Canon"-Entscheidung vom 29. Sep-

tember 1998 (Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922 =

WRP 1998, 1165) entwickelt. Die Anwendung dieser Grundsätze

im Einzelfall ist grundsätzlich Aufgabe der Gerichte der Mitglied-

staaten. Diese Beurteilung der Vorlagepflicht durch den Senat in

einem

früheren Rechtsstreit der Parteien (BGH, Beschl. v.

16.1.2003 - I ZR 130/02, juris) hat das Bundesverfassungsgericht

unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet

(BVerfG, Beschl. v. 18.10.2004 - 2 BvR 318/03, GRUR 2005, 52).

Ebenfalls nicht erforderlich ist ein Vorabentscheidungsersuchen an

den Gerichtshof im Hinblick auf eine Abweichung des Berufungsur-

teils von Entscheidungen des Harmonisierungsamts. Ein entschei-

dungserheblicher Unterschied in Bezug auf Rechtsfragen liegt

nicht vor. Lediglich das konkrete Ergebnis der Gesamtabwägung in

den jeweiligen Entscheidungen unterscheidet sich infolge der ab-

weichenden tatsächlichen Wertung der Warenähnlichkeit von

Wasser und Wein (vgl. BVerfG GRUR 2005, 52).

Der Rechtsstreit ist auch nicht bis zu einer rechtskräftigen Ent-

scheidung über die Eintragung der Gemeinschaftsmarke auszu-

setzen. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits wird

auch durch die Eintragung der Gemeinschaftsmarke der Beklagten

nicht präjudiziert. Schließlich wirft der Rechtsstreit auch nicht die

grundsätzliche Frage auf, ob eine Fortwirkung einer früheren Mar-

kenrechtsverletzung zu einem größeren Zeichenabstand zwingt.

Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Denn die Verwechs-

lungsgefahr im weiteren Sinne ist bereits unabhängig von den Er-

wägungen des Berufungsgerichts zur Fortwirkung anzunehmen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des

Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 142.500 €.

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 25.11.2004 - 315 O 468/03 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.03.2006 - 5 U 1/05 -