BGH Beschluss vom 19.07.2007 – I ZR 47/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 47/06
BESCHLUSS
vom
19. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 3. März 2006 wird zurückgewiesen,
weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-
dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Zulassung ist nicht geboten, weil der Senat gehalten wäre, ein
Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäi-
schen Gemeinschaften zu richten. Die Grundsätze, nach denen
Verwechslungsgefahr und Warenähnlichkeit zu beurteilen sind, hat
der Gerichtshof bereits in der "Canon"-Entscheidung vom 29. Sep-
tember 1998 (Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922 =
WRP 1998, 1165) entwickelt. Die Anwendung dieser Grundsätze
im Einzelfall ist grundsätzlich Aufgabe der Gerichte der Mitglied-
staaten. Diese Beurteilung der Vorlagepflicht durch den Senat in
einem
früheren Rechtsstreit der Parteien (BGH, Beschl. v.
16.1.2003 - I ZR 130/02, juris) hat das Bundesverfassungsgericht
unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet
(BVerfG, Beschl. v. 18.10.2004 - 2 BvR 318/03, GRUR 2005, 52).
Ebenfalls nicht erforderlich ist ein Vorabentscheidungsersuchen an
den Gerichtshof im Hinblick auf eine Abweichung des Berufungsur-
teils von Entscheidungen des Harmonisierungsamts. Ein entschei-
dungserheblicher Unterschied in Bezug auf Rechtsfragen liegt
nicht vor. Lediglich das konkrete Ergebnis der Gesamtabwägung in
den jeweiligen Entscheidungen unterscheidet sich infolge der ab-
weichenden tatsächlichen Wertung der Warenähnlichkeit von
Wasser und Wein (vgl. BVerfG GRUR 2005, 52).
Der Rechtsstreit ist auch nicht bis zu einer rechtskräftigen Ent-
scheidung über die Eintragung der Gemeinschaftsmarke auszu-
setzen. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits wird
auch durch die Eintragung der Gemeinschaftsmarke der Beklagten
nicht präjudiziert. Schließlich wirft der Rechtsstreit auch nicht die
grundsätzliche Frage auf, ob eine Fortwirkung einer früheren Mar-
kenrechtsverletzung zu einem größeren Zeichenabstand zwingt.
Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Denn die Verwechs-
lungsgefahr im weiteren Sinne ist bereits unabhängig von den Er-
wägungen des Berufungsgerichts zur Fortwirkung anzunehmen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 142.500 €.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.11.2004 - 315 O 468/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.03.2006 - 5 U 1/05 -