Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.01.2003 – I ZR 130/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-

burg, 5. Zivilsenat, vom 24. April 2002 wird zurückgewiesen, weil

die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-

dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Sache hat auch nicht deswe-

gen grundsätzliche Bedeutung, weil der Senat gehalten wäre, zur

Frage der Warenähnlichkeit ein Vorabentscheidungsersuchen an

den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu richten.

Zwar liegt immer dann ein Grund für die Zulassung der Revision

vor, wenn eine entscheidungserhebliche Frage durch eine Vorlage

nach Art. 234 EG zu klären ist. Im Streitfall hätte der Senat indes-

sen keine Veranlassung gehabt, ein Vorabentscheidungsersuchen

an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu richten.

Die Grundsätze, nach denen die Warenähnlichkeit zu beurteilen

ist, hat der Gerichtshof bereits in der „Canon“-Entscheidung vom

29. September 1998 (Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR

1998, 922 = WRP 1998, 1165) aufgestellt. Deren Anwendung im

Einzelfall ist grundsätzlich Aufgabe der Gerichte der Mitgliedstaa-

ten. Auch die Entscheidung der 3. Beschwerdekammer des Har-

monisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und

Modelle) vom 17. Juli 2002 (R 0036/2002-3, MarkenR 2002, 448

– Linderhof/Lindenhof) nötigt den Senat nicht zu einem Vorabent-

scheidungsersuchen. Denn auch die Beschwerdekammer geht

von einer – allerdings geringen – Warenähnlichkeit zwischen Mi-

neralwasser und Sekt aus (Tz. 35) und steht insofern nicht im Wi-

derspruch zu der Annahme des Senats im Revisionsurteil vom

16. November 2000 (I ZR 34/98, GRUR 2001, 507 = WRP 2001,

694 – EVIAN/REVIAN), wonach zwischen Mineralwasser und

Weißwein keine absolute Warenunähnlichkeit bestehe. Im übrigen

unterscheiden sich die Sachverhalte in den beiden Fällen in einem

maßgeblichen Punkt dadurch, daß im vorliegenden Fall der Kla-

gemarke „EVIAN“ nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei

getroffenen Feststellungen eine besondere Kennzeichnungskraft

zukommt (vgl. Tz. 54 des Beschlusses der Beschwerdekammer).

Bei einer niedrigen oder durchschnittlichen Kennzeichnungskraft

hätte eine Verwechslungsgefahr – wie sich bereits aus dem Revi-

sionsurteil ergibt – verneint werden müssen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 1.022.583,76

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert