BGH Beschluss vom 16.01.2003 – I ZR 130/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-
burg, 5. Zivilsenat, vom 24. April 2002 wird zurückgewiesen, weil
die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-
dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Sache hat auch nicht deswe-
gen grundsätzliche Bedeutung, weil der Senat gehalten wäre, zur
Frage der Warenähnlichkeit ein Vorabentscheidungsersuchen an
den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu richten.
Zwar liegt immer dann ein Grund für die Zulassung der Revision
vor, wenn eine entscheidungserhebliche Frage durch eine Vorlage
nach Art. 234 EG zu klären ist. Im Streitfall hätte der Senat indes-
sen keine Veranlassung gehabt, ein Vorabentscheidungsersuchen
an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu richten.
Die Grundsätze, nach denen die Warenähnlichkeit zu beurteilen
ist, hat der Gerichtshof bereits in der „Canon“-Entscheidung vom
29. September 1998 (Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR
1998, 922 = WRP 1998, 1165) aufgestellt. Deren Anwendung im
Einzelfall ist grundsätzlich Aufgabe der Gerichte der Mitgliedstaa-
ten. Auch die Entscheidung der 3. Beschwerdekammer des Har-
monisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und
Modelle) vom 17. Juli 2002 (R 0036/2002-3, MarkenR 2002, 448
– Linderhof/Lindenhof) nötigt den Senat nicht zu einem Vorabent-
scheidungsersuchen. Denn auch die Beschwerdekammer geht
von einer – allerdings geringen – Warenähnlichkeit zwischen Mi-
neralwasser und Sekt aus (Tz. 35) und steht insofern nicht im Wi-
derspruch zu der Annahme des Senats im Revisionsurteil vom
16. November 2000 (I ZR 34/98, GRUR 2001, 507 = WRP 2001,
694 – EVIAN/REVIAN), wonach zwischen Mineralwasser und
Weißwein keine absolute Warenunähnlichkeit bestehe. Im übrigen
unterscheiden sich die Sachverhalte in den beiden Fällen in einem
maßgeblichen Punkt dadurch, daß im vorliegenden Fall der Kla-
gemarke „EVIAN“ nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
getroffenen Feststellungen eine besondere Kennzeichnungskraft
zukommt (vgl. Tz. 54 des Beschlusses der Beschwerdekammer).
Bei einer niedrigen oder durchschnittlichen Kennzeichnungskraft
hätte eine Verwechslungsgefahr – wie sich bereits aus dem Revi-
sionsurteil ergibt – verneint werden müssen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 1.022.583,76
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert