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BGH Beschluss vom 19.07.2007 – III ZA 10/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Kläger und Antragsteller,

gegen

Beklagte und Antragsgegnerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2007 durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann und

die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

die Nichtzulassungsbeschwerde und die hilfsweise erhobene so-

fortige Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts

Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 22. Mai 2007 - 5 U 2308/05 - wird

abgelehnt.

Gründe

2

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist

Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der

Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (§ 542

Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen

Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem ihm Prozesskostenhil-

fe für das Berufungsverfahren versagt wurde. Auch die hilfsweise erhobene so-

fortige Beschwerde, die der Senat im Kosteninteresse des Klägers als Prozess-

kostenhilfegesuch für dieses Rechtsmittel auslegt, ist ohne Erfolgsaussicht, da

die sofortige Beschwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entschei-

dungen der Amts- und Landgericht stattfindet (§ 567 Abs. 1 ZPO). Auch als

Rechtsbeschwerde wäre das Rechtsmittel unzulässig, da es für Entscheidun-

gen der vorliegenden Art weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft bestimmt

ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das Oberlandesgericht zugelassen

Schlick

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.09.2005 - 14 O 6768/99 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22.05.2007 - 5 U 2308/05 -

Ausgefertigt:

als Urkundsbeamter der

Geschäftsstelle