BGH Beschluss vom 19.07.2007 – III ZA 10/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Kläger und Antragsteller,
gegen
Beklagte und Antragsgegnerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2007 durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
die Nichtzulassungsbeschwerde und die hilfsweise erhobene so-
fortige Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 22. Mai 2007 - 5 U 2308/05 - wird
abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist
Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der
Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (§ 542
Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen
Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem ihm Prozesskostenhil-
fe für das Berufungsverfahren versagt wurde. Auch die hilfsweise erhobene so-
fortige Beschwerde, die der Senat im Kosteninteresse des Klägers als Prozess-
kostenhilfegesuch für dieses Rechtsmittel auslegt, ist ohne Erfolgsaussicht, da
die sofortige Beschwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entschei-
dungen der Amts- und Landgericht stattfindet (§ 567 Abs. 1 ZPO). Auch als
Rechtsbeschwerde wäre das Rechtsmittel unzulässig, da es für Entscheidun-
gen der vorliegenden Art weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft bestimmt
ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das Oberlandesgericht zugelassen
Schlick
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.09.2005 - 14 O 6768/99 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22.05.2007 - 5 U 2308/05 -
Ausgefertigt:
als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle