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BGH Beschluss vom 19.07.2007 – III ZA 11/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Kläger und Antragsteller,

gegen

Beklagte und Antragsgegnerin,

- Prozessbevollmächtigte:

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2007 durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann und

die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

die Nichtzulassungsbeschwerde und die hilfsweise erhobene so-

fortige Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts

Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 21. Mai 2007 - 5 U 1757/05 - wird

abgelehnt.

Gründe

2

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist

Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der

Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (§ 542

Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen

Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem seine Berufung gegen

ein Urteil des Landgerichts Ansbach nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen

wurde. Diese Beschlüsse sind gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar. Aus

diesem Grunde hat auch die hilfsweise erhobene sofortige Beschwerde, die der

Senat im Kosteninteresse des Klägers als Prozesskostenhilfegesuch für dieses

Rechtsmittel auslegt, keine Erfolgsaussicht.

Schlick

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Ansbach, Entscheidung vom 26.06.2006 - 2 O 492/03 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.05.2007 - 5 U 1757/06 -