BGH Beschluss vom 19.07.2007 – III ZA 11/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Kläger und Antragsteller,
gegen
Beklagte und Antragsgegnerin,
- Prozessbevollmächtigte:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2007 durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
die Nichtzulassungsbeschwerde und die hilfsweise erhobene so-
fortige Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 21. Mai 2007 - 5 U 1757/05 - wird
abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist
Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der
Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (§ 542
Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen
Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem seine Berufung gegen
ein Urteil des Landgerichts Ansbach nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen
wurde. Diese Beschlüsse sind gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar. Aus
diesem Grunde hat auch die hilfsweise erhobene sofortige Beschwerde, die der
Senat im Kosteninteresse des Klägers als Prozesskostenhilfegesuch für dieses
Rechtsmittel auslegt, keine Erfolgsaussicht.
Schlick
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Ansbach, Entscheidung vom 26.06.2006 - 2 O 492/03 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.05.2007 - 5 U 1757/06 -