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BGH Beschluss vom 19.07.2007 – V ZA 5/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZA 5/07

BESCHLUSS

vom

19. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juli 2007 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Der Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für

das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen,

weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg

bietet, § 114 Satz 1 ZPO.

Das Recht, zur Ausreise aus der DDR geschlossene Verträge an-

zufechten, ist durch die Restitutionsregelung des Vermögensge-

setzes ersetzt worden. Durch die Rücknahme eines Restitutions-

antrags wird es nicht wiederhergestellt. Besteht der Kaufvertrag

vom 18. September 1989 damit unanfechtbar fort, kann es keine

Ansprüche geben, die aus der Nichtigkeit des Vertrages abgeleitet

werden.

Krüger Klein Stresemann

Czub Roth

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 29.03.2006 - 1 O 424/04 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.04.2007 - 5 U 74/06 -