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BGH Beschluss vom 19.07.2007 – V ZA 5/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juli 2007 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für
das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen,
weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet, § 114 Satz 1 ZPO.
Das Recht, zur Ausreise aus der DDR geschlossene Verträge an-
zufechten, ist durch die Restitutionsregelung des Vermögensge-
setzes ersetzt worden. Durch die Rücknahme eines Restitutions-
antrags wird es nicht wiederhergestellt. Besteht der Kaufvertrag
vom 18. September 1989 damit unanfechtbar fort, kann es keine
Ansprüche geben, die aus der Nichtigkeit des Vertrages abgeleitet
werden.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 29.03.2006 - 1 O 424/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.04.2007 - 5 U 74/06 -