BGH Beschluss vom 19.07.2007 – V ZR 240/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juli 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom
14. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat die in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung
erhobenen Rügen geprüft und anhand des schriftlichen Votums des
Berichterstatters nachvollzogen, dass alle von dem Kläger als
übergangen beanstandeten Gesichtspunkte bei der Entscheidung über
die Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt worden sind. Da diese
Entscheidung nicht begründet zu werden brauchte, wenn die
Begründung nicht geeignet wäre, zur Klarstellung der Voraussetzungen
beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4
Satz 2 Halbsatz 2 ZPO), sieht der Senat keine Veranlassung, im
Rahmen der - sich zwangsläufig in der Wiederholung des bisherigen
Vorbringens erschöpfenden - Anhörungsrüge eine in der Hauptsache
nicht erforderliche Begründung seiner Entscheidung nachzuholen.
Krüger
Lemke
Stresemann
Czub Roth