Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.07.2007 – V ZR 240/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juli 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom

14. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Der Senat hat die in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung

erhobenen Rügen geprüft und anhand des schriftlichen Votums des

Berichterstatters nachvollzogen, dass alle von dem Kläger als

übergangen beanstandeten Gesichtspunkte bei der Entscheidung über

die Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt worden sind. Da diese

Entscheidung nicht begründet zu werden brauchte, wenn die

Begründung nicht geeignet wäre, zur Klarstellung der Voraussetzungen

beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4

Satz 2 Halbsatz 2 ZPO), sieht der Senat keine Veranlassung, im

Rahmen der - sich zwangsläufig in der Wiederholung des bisherigen

Vorbringens erschöpfenden - Anhörungsrüge eine in der Hauptsache

nicht erforderliche Begründung seiner Entscheidung nachzuholen.

Krüger

Lemke

Stresemann

Czub Roth

Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.02.2006 - 2/5 O 97/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.11.2006 - 4 U 44/06 -