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BGH Beschluss vom 20.07.2007 – IX ZR 201/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 201/05

BESCHLUSS

vom

20. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 20. Juli 2007

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Senatsbe-

schluss vom 21. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu

tragen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Die Gerichte sind nach

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu

nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Ein-

zelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrück-

lich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss

vom 21. Juni 2007 die von der Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin erneut

geltend gemachten Verstöße gegen das Grundrecht der Beklagten auf rechtli-

ches Gehör in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund

ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt eine Zulassung nicht für veranlasst

gesehen und seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine den

Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO) beigefügt.

Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensab-

schnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen

werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz

begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich

eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. An-

sonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach

die Bestimmung

des

im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbe-

gründung kann aber eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nicht-

zulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergän-

zung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschl. v. 24. Fe-

bruar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - III ZR

443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03; siehe ferner

BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895).

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Essen, Entscheidung vom 07.08.2003 - 18 O 159/00 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 27.10.2005 - 27 U 167/03 -