BGH Beschluss vom 20.07.2007 – IX ZR 201/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 201/05
BESCHLUSS
vom
20. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 20. Juli 2007
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Senatsbe-
schluss vom 21. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu
tragen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Die Gerichte sind nach
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu
nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Ein-
zelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrück-
lich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss
vom 21. Juni 2007 die von der Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin erneut
geltend gemachten Verstöße gegen das Grundrecht der Beklagten auf rechtli-
ches Gehör in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund
ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt eine Zulassung nicht für veranlasst
gesehen und seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine den
Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO) beigefügt.
Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensab-
schnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen
werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz
begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich
eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. An-
sonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach
die Bestimmung
des
im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbe-
gründung kann aber eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nicht-
zulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergän-
zung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschl. v. 24. Fe-
bruar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - III ZR
443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03; siehe ferner
BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895).
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 07.08.2003 - 18 O 159/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.10.2005 - 27 U 167/03 -