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BGH Beschluss vom 24.07.2007 – 3 StR 225/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 225/07

vom 24. Juli 2007 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2007 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 26. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts hat die Anordnung über den Anrechnungsmaßstab der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung Bestand, weil sich der Angeklagte nach den maß- geblichen Urteilsgründen in Auslieferungshaft befunden hat.

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