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BGH Beschluss vom 24.07.2007 – 3 StR 262/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Juli 2007 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2007 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 8. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Aufklärungsrüge I. (RB S. 2 ff.) bereits deswegen un- begründet ist, weil die Zeugin H. entgegen den Prämissen der Be- anstandung die Taten detailliert am folgenden Tag der Zeugin W. ge- schildert hat.
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