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BGH Beschluss vom 24.07.2007 – 4 StR 311/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 311/07

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags durch Unterlassen u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerin am 24. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Halle vom 21. Februar 2007 im Strafaus-

spruch dahin geändert, dass die Angeklagte zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verur-

teilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe:

1

Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten

entspricht, beträgt die verhängte Freiheitsstrafe drei Jahre und sechs Monate,

nach den Urteilsgründen hingegen nur drei Jahre und drei Monate. Worauf der

Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundi-

ges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich

nicht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). Auszuschließen ist aber,

dass das Landgericht eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte

verhängen wollte. Der Senat hat deshalb diese Strafe selbst festgesetzt.

2

Die weiter gehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO, da die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

3

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-

lig, die Beschwerdeführerin mit den gesamten Kosten und Auslagen ihres

Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Ernemann Sost-Scheible