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BGH Beschluss vom 24.07.2007 – 4 StR 311/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags durch Unterlassen u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführerin am 24. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Halle vom 21. Februar 2007 im Strafaus-
spruch dahin geändert, dass die Angeklagte zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verur-
teilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe:
1
Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten
entspricht, beträgt die verhängte Freiheitsstrafe drei Jahre und sechs Monate,
nach den Urteilsgründen hingegen nur drei Jahre und drei Monate. Worauf der
Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundi-
ges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich
nicht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). Auszuschließen ist aber,
dass das Landgericht eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte
verhängen wollte. Der Senat hat deshalb diese Strafe selbst festgesetzt.
2
Die weiter gehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO, da die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
3
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-
lig, die Beschwerdeführerin mit den gesamten Kosten und Auslagen ihres
Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible