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BGH Beschluss vom 24.07.2007 – XI ZR 196/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 durch den Vorsitzen-

den Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter

Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

11. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-

sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat

hat die Rüge der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft, aber nicht für

durchgreifend erachtet. Zwar hat das Berufungsgericht Vorbringen der

Klägerin zur Art der Geschäftstätigkeit der A.

GmbH (künftig: GmbH) übergangen. Dies ist aber nicht entscheidungs-

erheblich. Es fehlt ausreichend substantiiertes und unter Beweis ge-

stelltes Vorbringen der Klägerin zu den von der GmbH nach dem 1. Au-

gust 2003 erzielten Gewinnen. Ausweislich des beabsichtigten stillen

Gesellschaftsvertrages sollte die Klägerin nur aus erzielten und anhand

der Steuerbilanz ermittelten Gewinnen mindestens 12% pro Jahr erhal-

ten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin

trägt

die Kosten

des Beschwerdeverfahrens

(§ 97 Abs. 1 ZPO), jedoch tragen die Streithelfer ihre außergerichtlichen

Kosten jeweils selbst (§ 101 Abs. 1 ZPO).

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Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 30.905,05 €.

Nobbe

Joeres

Mayen

Ellenberger

Schmitt

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 04.10.2005 - 28 O 3/04 -

OLG München, Entscheidung vom 11.05.2006 - 19 U 5234/05 -