BGH Beschluss vom 24.07.2007 – XI ZR 196/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 durch den Vorsitzen-
den Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
11. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-
sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat
hat die Rüge der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft, aber nicht für
durchgreifend erachtet. Zwar hat das Berufungsgericht Vorbringen der
Klägerin zur Art der Geschäftstätigkeit der A.
GmbH (künftig: GmbH) übergangen. Dies ist aber nicht entscheidungs-
erheblich. Es fehlt ausreichend substantiiertes und unter Beweis ge-
stelltes Vorbringen der Klägerin zu den von der GmbH nach dem 1. Au-
gust 2003 erzielten Gewinnen. Ausweislich des beabsichtigten stillen
Gesellschaftsvertrages sollte die Klägerin nur aus erzielten und anhand
der Steuerbilanz ermittelten Gewinnen mindestens 12% pro Jahr erhal-
ten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin
trägt
die Kosten
des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO), jedoch tragen die Streithelfer ihre außergerichtlichen
Kosten jeweils selbst (§ 101 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 30.905,05 €.
Nobbe
Joeres
Mayen
Ellenberger
Schmitt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.10.2005 - 28 O 3/04 -
OLG München, Entscheidung vom 11.05.2006 - 19 U 5234/05 -