Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.07.2007 – XI ZR 323/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die

Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom

8. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat

hat auch die von den Beklagten erhobenen Rügen nach Art. 103 GG

geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Soweit dem

Berufungsgericht im Zusammenhang mit den erteilten Hinweisen eine

Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG unterlaufen sein sollte, rechtfertigt

dies die Zulassung der Revision nicht, weil der etwaige Gehörsverstoß

nicht kausal geworden ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß

§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 100.000 €.

Nobbe

Joeres

Mayen

Ellenberger

Schmitt

Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 30.11.2004 - 10 O 287/03 - OLG Rostock, Entscheidung vom 08.12.2005 - 1 U 1/05 -