BGH Beschluss vom 25.07.2007 – 2 StR 239/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 2. März 2007 wird als unbegrün-
det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-
und Auslagenentscheidung des genannten Urteils wird als un-
zulässig verworfen, weil der Angeklagte die Wochenfrist nach
§ 464 Abs. 3 Satz 1, § 311 Abs. 2 StPO versäumt hat. Die Frist
begann mit der Verkündung der Entscheidung am 2. März 2007
und endete mit dem 9. März 2007. Die Kostenentscheidung
wird aber erstmals mit dem am 9. Mai 2007 und somit verspätet
eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Mai
2007 beanstandet.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu
tragen.
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