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BGH Beschluss vom 25.07.2007 – 2 StR 252/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 252/07

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2007 gemäß §§ 154 a

Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird das Verfahren

gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der schweren

Körperverletzung beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Wiesbaden vom 15. Januar 2007

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die tateinheitliche

Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von

sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision allgemein die

Verletzung sachlichen Rechts.

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1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat

gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den Vorwurf der schweren Kör-

perverletzung.

Die Beschränkung erfolgt, weil die Annahme von Tateinheit zwischen

schwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung rechtlichen Be-

denken begegnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt das

Vergehen der gefährlichen Körperverletzung hinter dem Verbrechen der schwe-

ren Körperverletzung jedenfalls in den Fällen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu-

rück (BGHSt 21, 194; BGH NJW 1967, 297). Ob dies auch für die Tatvariante

des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gilt, ist in der bisherigen Rechtsprechung, soweit

ersichtlich, nicht ausdrücklich erörtert. Der Senat kann die Frage infolge der

Beschränkung offen lassen.

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2. Wegen der Schuldspruchänderung ist die Strafe neu zu bemessen.

Das Landgericht hat ausdrücklich strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte

jeweils mehrere Alternativen der beiden Körperverletzungsqualifikationen ver-

wirklicht hat und hat eine Strafe am oberen Rand des gemäß §§ 21, 49 Abs. 1

StGB gemilderten Strafrahmens des § 226 Abs. 1 StGB verhängt. Zwar kann

straferhöhend in Betracht gezogen werden, dass der schwere Erfolg des § 226

Abs. 1 StGB durch Tatmodalitäten des § 224 Abs. 1 StGB herbeigeführt wurde

(vgl. RGSt 26, 312, 314; 63, 423, 424), der Senat kann jedoch nicht sicher aus-

schließen, dass sich allein die Änderung des Schuldspruchs auf die Bemessung

der Freiheitsstrafe ausgewirkt hätte.

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3. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat verweist die Sache an eine all-

gemeine Strafkammer zurück, weil nur noch die Strafe für eine nicht der Zu-

ständigkeit des Schwurgerichts unterfallende Tat zu bemessen ist.

Rissing-van Saan Bode RiBGH Rothfuß

Roggenbuck Appl

ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan