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BGH Beschluss vom 25.07.2007 – 2 StR 252/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2007 gemäß §§ 154 a
Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird das Verfahren
gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der schweren
Körperverletzung beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Wiesbaden vom 15. Januar 2007
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die tateinheitliche
Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision allgemein die
Verletzung sachlichen Rechts.
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1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat
gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den Vorwurf der schweren Kör-
perverletzung.
Die Beschränkung erfolgt, weil die Annahme von Tateinheit zwischen
schwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung rechtlichen Be-
denken begegnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt das
Vergehen der gefährlichen Körperverletzung hinter dem Verbrechen der schwe-
ren Körperverletzung jedenfalls in den Fällen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu-
rück (BGHSt 21, 194; BGH NJW 1967, 297). Ob dies auch für die Tatvariante
des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gilt, ist in der bisherigen Rechtsprechung, soweit
ersichtlich, nicht ausdrücklich erörtert. Der Senat kann die Frage infolge der
Beschränkung offen lassen.
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2. Wegen der Schuldspruchänderung ist die Strafe neu zu bemessen.
Das Landgericht hat ausdrücklich strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte
jeweils mehrere Alternativen der beiden Körperverletzungsqualifikationen ver-
wirklicht hat und hat eine Strafe am oberen Rand des gemäß §§ 21, 49 Abs. 1
StGB gemilderten Strafrahmens des § 226 Abs. 1 StGB verhängt. Zwar kann
straferhöhend in Betracht gezogen werden, dass der schwere Erfolg des § 226
Abs. 1 StGB durch Tatmodalitäten des § 224 Abs. 1 StGB herbeigeführt wurde
(vgl. RGSt 26, 312, 314; 63, 423, 424), der Senat kann jedoch nicht sicher aus-
schließen, dass sich allein die Änderung des Schuldspruchs auf die Bemessung
der Freiheitsstrafe ausgewirkt hätte.
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3. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat verweist die Sache an eine all-
gemeine Strafkammer zurück, weil nur noch die Strafe für eine nicht der Zu-
ständigkeit des Schwurgerichts unterfallende Tat zu bemessen ist.
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