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BGH Beschluss vom 26.07.2007 – 1 StR 368/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 368/07

BESCHLUSS

vom

26. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2007 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Mannheim vom 20. September 2006 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

1

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Gründe:

Die Revision hat mit einer Rüge gemäß §§ 275, 338 Nr. 7 StPO Erfolg.

Das Urteil wurde am 20. September 2006, dem 18. Verhandlungstag,

verkündet. Dementsprechend hätte es gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO spä-

testens am 22. November 2006 unterschrieben auf den Weg zur Geschäfsstelle

gebracht werden müssen. Eine gesetzliche Fristverlängerung gemäß § 43 Abs.

2 StPO ist auch nicht deshalb eingetreten, weil der 22. November 2006 der

Buß- und Bettag war. Dieser Tag ist in Baden-Württemberg zwar ein kirchlicher,

aber kein gesetzlicher ("allgemeiner") Feiertag (§§ 1, 2 Feiertagsgesetz Baden-

Wüttemberg idF der Bekanntmachung vom 8. Mai 1995, GBl. Nr. 17 S. 450),

wie dies für eine Fristverlängerung erforderlich wäre (vgl. BayObLGSt 1957,

131, 132; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 43 Rdn. 3). Tatsächlich wurde das

unterschriebene Urteil erst am 23. November 2006 auf den Weg zur Geschäfts-

stelle gebracht. Dies hing, anders als von der Revision zunächst vermutet,

ausweislich eines Aktenvermerks des Vorsitzenden vom 8. Februar 2007 (SB

VII, Bl. 2085 ff.) nicht mit Buß- und Bettag zusammen. Vielmehr waren die Mit-

glieder der Strafkammer - die in dem in Frage stehenden Zeitraum bis zu fünf

Hauptverhandlungen parallel zu führen hatte - versehentlich davon ausgegan-

gen, hatten auch entsprechendes notiert, dass das Urteil (nicht schon am

20. September 2006, sondern) erst am 21. September 2006 verkündet worden

sei und hatten dementsprechend den Fristablauf berechnet.

3

Wie jedoch auch der Generalbundesanwalt im Einzelnen ausgeführt und

belegt hat, gilt die - auch erhebliche - Belastung der Richter durch anderweitige

Hauptverhandlungen nicht als nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand

i. S. d. § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO (vgl. nur BGH NStZ 1992, 398, 399 m.w.N.)

und kann daher die Fristüberschreitung ebenso wenig rechtfertigen wie die un-

richtige Notierung der Frist (vgl. nur BGH StraFo 2005, 76 m.w.N.). Treffen, wie

hier nahe liegend, beide Umstände zusammen - versehentlich unrichtige Notie-

rung wegen anderweitiger erheblicher Belastung -, kann nichts anderes gelten.

4

Der aufgezeigte Mangel führt nach gesetzlicher Wertung (vgl. in diesem

Zusammenhang Rieß, NJW 1975, 81, 88 - "gebotene Sanktionierung durch ei-

nen absoluten Revisionsgrund" -) zur Aufhebung des Urteils, so dass es auf das

weitere Vorbringen der Revision nicht mehr ankommt.

Nack Wahl Boetticher

RiBGH Dr. Kolz und RiBGH Dr. Graf

sind urlaubsabwesend und deshalb

an der Unterschrift verhindert.

Nack Nack