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BGH Urteil vom 26.07.2007 – 3 StR 104/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
26. Juli 2007
Nachschlagewerk: ja ja BGHSt: Veröffentlichung: ja __________________
StPO § 136 Abs. 1, § 136 a Abs. 1, § 110 a Abs. 1
Ein Verdeckter Ermittler darf einen Beschuldigten, der sich auf sein Schweigerecht berufen hat, nicht unter Ausnutzung eines geschaffenen Vertrauensverhältnisses beharrlich zu einer Aussage drängen und ihm in einer vernehmungsähnlichen Befra- gung Äußerungen zum Tatgeschehen entlocken. Eine solche Beweisgewinnung ver- stößt gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, und hat regelmäßig ein Beweisverwertungsverbot zur Folge.
BGH, Urt. vom 26. Juli 2007 - 3 StR 104/07 - LG Wuppertal
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
28. Juni 2007 in der Sitzung am 26. Juli 2007, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts Wuppertal vom 22. August 2006 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit
entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das oben bezeichnete Ur-
teil mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin
dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-
desfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und gegen ihn unter
Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem rechtskräftigen Urteil eine Gesamt-
freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verhängt. Hiergegen wen-
den sich die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit ihren Revisionen.
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A. Revision der Staatsanwaltschaft
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Rüge der Verletzung
materiellen Rechts die Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes angreift,
ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
offensichtlich unbegründet.
B. Revision des Angeklagten
Die vom Angeklagten zulässig erhobene Verfahrensrüge führt zur Aufhe-
bung des Urteils.
I. Nach den Feststellungen betäubte der Angeklagte am 1. August 2002
in seiner Wohnung auf Mallorca ein 15 Jahre altes Mädchen, das danach ver-
starb. Von zentraler Bedeutung für die Beweiswürdigung der Strafkammer zur
Täterschaft des Angeklagten waren dessen Angaben gegenüber einem Ver-
deckten Ermittler und seine Aussagen in einer anschließend von Kriminalbeam-
ten durchgeführten Beschuldigtenvernehmung. Mit seiner Verfahrensrüge
macht der Angeklagte geltend, dass diese Angaben unverwertbar seien. Ihr
liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Im Januar 2003 leitete die Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten,
der sich zu dieser Zeit in anderer Sache in Strafhaft befand, ein Ermittlungsver-
fahren wegen Mordverdachts ein. Der Angeklagte, der durch Presseberichte
von dem gegen ihn bestehenden Verdacht erfahren hatte, bestritt gegenüber
einem Kriminalbeamten die Tat und teilte mit, er werde auf Anraten seines Ver-
teidigers von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und erst nach Akten-
einsicht umfassend aussagen. Zu einer förmlichen Vernehmung des Angeklag-
ten kam es zunächst nicht.
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Nachdem sich der gegen den Angeklagten bestehende Verdacht trotz
umfangreicher polizeilicher Ermittlungen nicht hatte erhärten lassen und weitere
erfolgversprechende Ermittlungsansätze nicht bestanden, genehmigte das
Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 28. Oktober
2003 den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers. Die Genehmigung wurde mehr-
fach verlängert. Aufgrund der Beschlüsse wurde vom 16. Dezember 2003 bis
7. Januar 2005 ein Verdeckter Ermittler gegen den Angeklagten eingesetzt. Ein
erster Gesprächskontakt fand im Rahmen eines arrangierten Gefangenentrans-
portes statt. In der Folgezeit besuchte der Verdeckte Ermittler den Angeklagten
bis Anfang Januar 2005 dreizehnmal in der Justizvollzugsanstalt. Später beglei-
tete er ihn auf zwei Ausgängen sowie zwei eintägigen Hafturlauben, die auf Ini-
tiative der Strafverfolgungsorgane bewilligt worden waren. Im Laufe der Zeit
fasste der Angeklagte Vertrauen zu dem Verdeckten Ermittler. Dieser war seine
einzige Kontaktperson außerhalb der Justizvollzugsanstalt; als solche benötigte
der Angeklagte ihn auch für Vollzugslockerungen. Der Angeklagte erzählte dem
Verdeckten Ermittler von den gegen ihn geführten Ermittlungen sowie den ihn
belastenden Indizien und überließ ihm Kopien der Ermittlungsakten zur Ein-
sichtnahme. Dabei bestritt er, die Tat begangen zu haben.
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Anfang 2005 wurde dem Angeklagten ein einwöchiger Hafturlaub bewil-
ligt. In diesem Urlaub, den er in einer ihm vom Verdeckten Ermittler zur Verfü-
gung gestellten Wohnung verbrachte, sprach dieser ihn am 6. Januar 2005 ge-
zielt auf den Tatvorwurf an. In einem teilweise erregt geführten Gespräch be-
drängte der Verdeckte Ermittler den Angeklagten unter Hinweis auf das zwi-
schen ihnen bestehende Vertrauensverhältnis, wahrheitsgemäße Angaben zu
machen. Der Angeklagte, der sich im Hinblick auf die weitere Haftzeit und ge-
plante gemeinsame Geschäfte das Vertrauen des Verdeckten Ermittlers erhal-
ten wollte, räumte schließlich seine Täterschaft ein. Er schilderte auf zahlreiche
Nachfragen des Verdeckten Ermittlers Einzelheiten des Tatgeschehens, das er
allerdings beschönigend darstellte, und beschrieb insbesondere detailliert die
Beseitigung der Leiche sowie der Tatspuren. Am nächsten Tag ergänzte er sei-
ne Angaben. Die Gespräche wurden auf der Grundlage von Beschlüssen des
Amtsgerichts abgehört und auf Tonträgern aufgezeichnet.
Nachdem der am 7. Januar 2004 vorläufig festgenommene Angeklagte
über den Einsatz des Verdeckten Ermittlers und die Gesprächsaufzeichnungen
informiert worden war, machte er nach Belehrung über seine Rechte als Be-
schuldigter in einer förmlichen Vernehmung im Wesentlichen dieselben Anga-
ben wie gegenüber dem Verdeckten Ermittler. Vor der Vernehmung hatte ein
Kriminalbeamter dessen Vorgehen als rechtlich einwandfrei und die dabei er-
langten selbstbelastenden Äußerungen als gerichtsverwertbar bezeichnet.
In der Hauptverhandlung hat die Verteidigung einer Verwertung der An-
gaben des Angeklagten gegenüber dem Verdeckten Ermittler und bei der Be-
schuldigtenvernehmung widersprochen. Das Landgericht hat den Widerspruch
zurückgewiesen.
II. Die Rüge, dass die Angaben des Angeklagten gegenüber dem Ver-
deckten Ermittler und seine Aussagen in der anschließenden Beschuldigtenver-
nehmung nicht hätten verwertet werden dürfen, ist begründet.
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass gegen den Angeklagten ein
Verdeckter Ermittler eingesetzt worden ist. Die Voraussetzungen für den Ein-
satz lagen unter den gegebenen Umständen vor (§ 110 a Abs. 1 Satz 4 StPO).
Die nach § 110 b Abs. 2 Nr. 1 StPO erforderliche richterliche Zustimmung war
eingeholt worden.
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Dementsprechend sind im Grundsatz die von dem eingesetzten Verdeck-
ten Ermittler gewonnenen Erkenntnisse verwertbar. Es hätten etwa keine Be-
denken bestanden gegen die Verwertung von Wahrnehmungen, die dieser bei
Begegnungen mit dem Angeklagten gemacht, oder von Beweismitteln, die er im
Rahmen seines Einsatzes gefunden hätte. Insbesondere hätten auch der Ver-
wertung von Äußerungen des Angeklagten keine
rechtlichen Hinder-
nisse entgegengestanden, die dieser - jedenfalls außerhalb bestimmter Haftsi-
tuationen (vgl. dazu BGHSt 34, 362; 44, 129) - aufgrund des von dem Verdeck-
ten Ermittler geschaffenen Vertrauensverhältnisses diesem gegenüber von sich
aus gemacht hätte. Dass ein Verdeckter Ermittler nicht gehalten ist, den Be-
schuldigten, gegen den er eingesetzt ist, über sein Schweigerecht zu belehren,
wenn dieser dazu ansetzt, über die Tat zu berichten, versteht sich aus dem
Wesen des von der Strafprozessordnung zugelassenen Einsatzes von Verdeck-
ten Ermittlern und begegnet auch mit Blick auf die verfassungsmäßigen und
prozessualen Rechte des Beschuldigten keinen Bedenken. Solange der Ver-
deckte Ermittler den Beschuldigten zu selbstbelastenden Äußerungen nicht
drängt oder ihm solche nicht in anderer Weise - insbesondere durch gezielte
Befragungen - entlockt, dürfen diese verwertet werden. Jedenfalls unter diesen
Voraussetzungen ist bei wertender Betrachtung die Situation keine andere, als
wenn der Beschuldigte sich einem Freund, Bekannten oder sonstigen Dritten,
denen er sein Vertrauen schenkt, in der irrigen Annahme offenbart, dieser wer-
de die belastenden Informationen für sich behalten und nicht an die Strafverfol-
gungsbehörden weitergeben.
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2. Verfahrensrechtlich unzulässig wurde der Einsatz des Verdeckten Er-
mittlers hier dadurch, dass er den Angeklagten, der sich für das Schweigen zum
Tatvorwurf entschieden und dies einem Polizeibeamten mitgeteilt hatte, unter
Ausnutzung des geschaffenen Vertrauens zu einer Aussage gedrängt und in
einer vernehmungsähnlichen Weise zu den Einzelheiten befragt hatte.
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a) Ein solches Verhalten beinhaltet allerdings keinen Verstoß gegen
§§ 163 a, 136 Abs. 1 StPO. Diese Vorschriften sind nicht unmittelbar anwend-
bar, weil zum Begriff der Vernehmung im Sinne der Strafprozessordnung ge-
hört, dass der Vernehmende der Auskunftsperson (also dem Beschuldigten,
Zeugen oder dem Sachverständigen) in amtlicher Funktion gegenübertritt und
in dieser Eigenschaft von ihr Auskunft (eine "Aussage") verlangt (BGHSt 42,
139, 145 f. - Großer Senat für Strafsachen). Sie sind nach ihrem Sinn und
Zweck, den Beschuldigten vor der irrtümlichen Annahme einer Aussagepflicht
zu bewahren, auch nicht entsprechend anzuwenden. Mit der Erwägung, es
handle sich um eine "vernehmungsähnliche Situation", lässt sich eine entspre-
chende Anwendung nicht rechtfertigen (BGHSt 42, 139, 146 ff. - GS). Schließ-
lich stellt sich das in Frage stehende Verhalten des Verdeckten Ermittlers auch
nicht als eine unzulässige Umgehung der §§ 163 a, 136 Abs. 1 StPO dar (vgl.
näher BGHSt 42, 139, 148 f. - GS).
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b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind seine Angaben
gegenüber dem Verdeckten Ermittler auch nicht nach § 136 a Abs. 3 Satz 2
StPO unverwertbar. In der das Ermittlungsinteresse nicht aufdeckenden Befra-
gung durch den Verdeckten Ermittler liegt kein Verstoß gegen die - unmittelbar
oder entsprechend angewandte - Regelung der §§ 163 a Abs. 3, 136 a Abs. 1
StPO. Das ergibt sich aus einer systematischen, die anderen in § 136 a Abs. 1
StPO aufgeführten verbotenen Mittel berücksichtigenden Betrachtung. Mit der
Beeinträchtigung der Willensentschließungsfreiheit durch Misshandlung, Ermü-
dung, körperlichen Eingriff, Verabreichung von Mitteln oder Quälerei lässt sich
eine verdeckte Befragung des Beschuldigten nicht vergleichen (vgl. BGHSt 42,
139, 149 - GS).
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c) Schließlich lässt sich die Unzulässigkeit der Befragung des Angeklag-
ten zum Tatvorwurf durch den Verdeckten Ermittler auch nicht mit der Erwä-
gung begründen, dass das Bild der Vernehmung des Beschuldigten nach der
Strafprozessordnung das eines offenen, den amtlichen Charakter der Befra-
gung und das Ermittlungsinteresse offenbarenden Vorgangs ist. Indem die
Strafprozessordnung etwa vorschreibt, dass der Beschuldigte zu seiner Ver-
nehmung schriftlich zu laden ist, dass ihm zu Beginn seiner Vernehmung zu
eröffnen ist, welche Tat ihm zur Last gelegt wird, und dass er über seine Aus-
sagefreiheit zu belehren ist, untersagt sie den Strafverfolgungsbehörden nicht
zugleich (mittelbar) jede andere Art und Weise der "Kommunikation mit einem
Tatverdächtigen". Die Ausgestaltung der Vernehmung als eines "offenen" Vor-
gangs durch die Strafprozessordnung ist nicht Ausdruck eines dem Gesetz als
allgemeines Prinzip zugrundeliegenden Grundsatzes, nach dem Ermittlungen
und speziell Befragungen des Beschuldigten nicht heimlich, das heißt ohne
Aufdeckung der Ermittlungsabsicht, erfolgen dürften (BGHSt 42, 139, 149 ff.
- GS - mit näherer Begründung).
d) Unter den hier gegebenen Umständen verstößt die Befragung des
Angeklagten zu den Tatvorwürfen durch den Verdeckten Ermittler aber gegen
den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, zu seiner eigenen Überführung
beizutragen, insbesondere sich selbst zu belasten ("nemo tenetur se ipsum
accusare").
aa) Die Selbstbelastungsfreiheit (vgl. BGHSt 42, 139, 151 f. - GS; 38,
214, 220; 36, 328, 332; 34, 39, 46) zählt zu den Grundprinzipien eines rechts-
staatlichen Strafverfahrens. Sie hat in der Strafprozessordnung in den §§ 55,
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136 Abs. 1, 136 a Abs. 1 und 3, § 163 a Abs. 3 sowie § 243 Abs. 4 Satz 1 Nie-
derschlag gefunden und in Art. 14 Abs. 3 Buchst. g des Internationalen Paktes
vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR) in
Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz zu diesem Pakt vom 15. November
1973 (BGBl II 1973 S. 1533) eine ausdrückliche gesetzliche Verankerung erfah-
ren. Sie ist verfassungsrechtlich abgesichert durch die gemäß Art. 1, 2 Abs. 1
GG garantierten Grundrechte auf Achtung der Menschenwürde sowie der freien
Entfaltung der Persönlichkeit (BVerfGE 56, 37, 43 ff.) und gehört zum Kernbe-
reich des von Art. 6 MRK garantierten Rechts auf ein faires Strafverfahren
(EGMR StV 2003, 257, 259). Die Selbstbelastungsfreiheit entspricht der pro-
zessualen Stellung des Beschuldigten im Strafprozess, der Beteiligter und nicht
Objekt des Verfahrens ist, und hat Vorrang vor der ebenfalls im Verfassungs-
rang stehenden Pflicht des Staates zu einer effektiven Strafverfolgung (vgl.
BVerfGE 80, 367, 375). Dabei gilt sie unabhängig von der Schwere des Tatvor-
wurfs; die Strafprozessordnung zwingt nicht zur Wahrheitserforschung um je-
den Preis (vgl. BGHSt 14, 358, 365).
bb) Über Inhalt und Reichweite des nemo-tenetur-Grundsatzes im Ein-
zelnen besteht - zwischen Literatur und Rechtsprechung aber auch innerhalb
der Rechtsprechung - noch keine Einigkeit.
Nach seinen bislang in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an-
erkannten Ausprägungen beinhaltet der nemo-tenetur-Grundsatz das Verbot
von Zwang. Im Strafverfahren darf - so auch die Formulierung in Art. 14 Abs. 3
Buchst. g IPbürgR - niemand gezwungen werden, sich selbst durch eine Aus-
sage einer Straftat zu bezichtigen und damit zu seiner Überführung beizutragen
oder anders als durch Äußerungen zum Untersuchungsgegenstand aktiv an der
Aufklärung des Sachverhalts (etwa durch Teilnahme an Tests oder Tatrekon-
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struktionen) mitzuwirken (BGHSt 42, 139, 151 f. - GS). In der grundlegenden
Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen heißt es dazu: "Gegenstand
des Schutzes des nemo-tenetur-Grundsatzes ist die Freiheit von Zwang zur
Aussage oder zur Mitwirkung am Strafverfahren. Die Freiheit von Irrtum fällt
nicht in den Anwendungsbereich dieses Grundsatzes" (BGHSt 42, 139, 153
- GS).
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat demgegenüber
festgestellt, dass das Recht zu schweigen und der Schutz vor Selbstbelastung
zwar in erster Linie dazu dienten, den Beschuldigten gegen unzulässigen
Zwang der Behörden und die Erlangung von Beweisen durch Methoden des
Drucks zu schützen; jedoch sei "der Anwendungsbereich des Rechts nicht auf
Fälle beschränkt, in denen der Beschuldigte Zwang widerstehen musste". Das
Recht, das zum Kernbereich des fairen Verfahrens gehört, "dient prinzipiell der
Freiheit einer verdächtigen Person zu entscheiden, ob sie in Polizeibefragungen
aussagen oder schweigen will" (EGMR StV 2003, 257, 259 - Fall Allan
v. Großbritannien).
Diese Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
könnten mit Blick auf andere Fallgestaltungen Anlass zur Prüfung geben, ob an
der - anscheinend restriktiveren - Bestimmung der Reichweite des nemo-
tenetur-Prinzips durch den Großen Senat für Strafsachen festgehalten werden
kann und welche Konsequenzen sich insbesondere für Fälle der Art ergeben,
wie sie in dem damaligen Ausgangsverfahren zur Beurteilung anstanden.
cc) Dies kann hier indes dahinstehen.
α) Der zu beurteilende Sachverhalt wird wesentlich dadurch geprägt,
dass der Angeklagte gegenüber einem Polizeibeamten erklärt hatte, er werde
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auf Anraten seines Verteidigers zur Zeit von seinem Schweigerecht Gebrauch
machen. Wenn der Einsatz des Verdeckten Ermittlers nicht schon von vornher-
ein darauf angelegt war, so diente er jedenfalls in der entscheidenden Phase
des Hafturlaubs im Januar 2005 aber gerade dazu, dem Angeklagten unter
Ausnutzung der geschaffenen Vertrauensstellung Aussagen zum Tatgeschehen
und seiner Beteiligung zu entlocken und durch gezielte Fragen des mit den Er-
mittlungsergebnissen vertrauten Verdeckten Ermittlers selbstbelastende Anga-
ben zu erhalten; auf diese Weise sollte in Verbindung mit den vorhandenen an-
deren Beweismitteln seine Überführung sichergestellt werden.
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β) Erklärt der Beschuldigte, wie hier der Angeklagte, in einem gegen ihn
gerichteten Ermittlungsverfahren gegenüber den Ermittlungsbehörden schwei-
gen zu wollen, so verdichtet sich der allgemeine Schutz, den ihm der Grundsatz
der Selbstbelastungsfreiheit bietet, in der Weise, dass die Strafverfolgungsbe-
hörden seine Entscheidung für das Schweigen grundsätzlich zu respektieren
haben. Es kann dahingestellt bleiben, was daraus für das Verhalten von Ver-
nehmungspersonen, die dem Beschuldigten in amtlicher Eigenschaft offen ge-
genübertreten, im Einzelnen folgt, insbesondere welchen Grenzen Versuche
unterliegen, den Beschuldigten zu einem Überdenken seiner Entscheidung zu
veranlassen. Mit dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist es jedenfalls
nicht vereinbar, dem Beschuldigten, der sein Schweigerecht in Anspruch ge-
nommen hat, in gezielten, vernehmungsähnlichen Befragungen, die auf Initiati-
ve der Ermittlungsbehörden ohne Aufdeckung der Verfolgungsabsicht durchge-
führt werden, wie etwa durch Verdeckte Ermittler, selbstbelastende Angaben
zur Sache zu entlocken.
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γ) Nur diese Bewertung entspricht der Auffassung des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte, dessen Auslegung der innerstaatlich im Range
eines einfachen Bundesgesetzes geltenden Europäischen Konvention für Men-
schenrechte und Grundfreiheiten bei der Anwendung des nationalen Rechts zu
berücksichtigen ist (vgl. BVerfG NJW 2004, 3407, 3409; Meyer-Goßner aaO vor
Art. 1 MRK Rdn. 3 ff. m. w. N.). Sie weicht auch nicht von der Rechtsprechung
anderer Senate und insbesondere der Entscheidung des Großen Senats für
Strafsachen aus dem Jahre 1996 ab.
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der bereits zitier-
ten Entscheidung "Allan v. Großbritannien" ausgeführt, dass die zum Schwei-
gerecht und zum Schutz vor Selbstbelastungsfreiheit gehörende freie Entschei-
dung auszusagen oder zu schweigen, "effektiv unterlaufen (wird), wenn die Be-
hörden in einem Fall, in dem der Beschuldigte, der sich in der Vernehmung für
das Schweigen entschieden hat, eine Täuschung anwenden, um dem Beschul-
digten Geständnisse oder andere belastende Aussagen zu entlocken, die sie in
der Vernehmung nicht erlangen konnten, und die so erlangten Geständnisse
oder selbstbelastenden Aussagen in den Prozess als Beweise einführen". Ob
das Schweigerecht in einem solchen Maße missachtet wird, dass eine Verlet-
zung von Art. 6 der Konvention vorliegt, hängt - wie der Gerichtshof weiter aus-
geführt hat - zwar von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine solche Verlet-
zung muss aber nach den weiteren Erwägungen der Entscheidung angenom-
men werden, wenn der Informant - wie bei einem Verdeckten Ermittler unzwei-
felhaft der Fall - als Agent des Staates handelt und die fraglichen Beweise als
vom Informanten entlockt anzusehen sind. Dies wiederum hängt "von der Art
der Beziehung zwischen dem Informanten und dem Beschuldigten und davon
ab, ob sich das Gespräch des Informanten mit dem Beschuldigten als funktio-
nales Äquivalent einer staatlichen Vernehmung darstellt" (EGMR StV 2003,
257, 259).
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Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheint zwar in der Ten-
denz ein engeres Verständnis vom Regelungsgehalt des nemo-tenetur-Grund-
satzes zugrunde zu liegen. Dafür spricht insbesondere die Entscheidung des
Großen Senats für Strafsachen, die - wie dargestellt - hervorhebt, dass der
Grundsatz die Freiheit von Zwang zur Aussage beinhaltet (BGHSt 42, 139, 151
ff. - GS). Indes hat auch der Große Senat ausdrücklich die rechtsstaatlichen
Grenzen betont, die der vernehmungsähnlichen Befragung von Tatverdächtigen
ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht - wegen ihrer Nähe zum nemo-
tenetur-Prinzip (BGHSt 42, 139, 156 - GS) - gesetzt sind (BGHSt 42, 139, 154
ff. - GS). Aus dieser Nähe sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip, speziell dem
Grundsatz des fairen Verfahrens könne sich eine heimliche Befragung im Ein-
zelfall auch unter Berücksichtigung des Gebotes einer effektiven Strafverfol-
gung als unzulässig erweisen (vgl. BGHSt 42, 139, 156 f. - GS). Abgesehen
von diesen ganz allgemein bestehenden - durch Abwägung im Einzelfall zu er-
mittelnden - Grenzen steht nach der Entscheidung des Großen Senats für
Strafsachen aber auch außer Frage, dass in verschiedenen Sachverhalten die
heimliche Befragung von Tatverdächtigen aus rechtsstaatlichen Gründen von
vornherein unzulässig ist (BGHSt 42, 139, 154 f. - GS). Als Beispiele aus der
älteren Rechtsprechung werden in diesem Zusammenhang ausdrücklich die
Fälle erwähnt, dass einem Untersuchungshäftling ein Spitzel in die Zelle gelegt
(BGHSt 34, 362; vgl. auch BGHSt 44, 129) oder das gesprochene Wort ver-
botswidrig fixiert wurde (BGHSt 31, 304; 34, 39). Der Große Senat hat als wei-
teren möglichen Anwendungsfall einer aus rechtsstaatlichen Gründen absolut
unzulässigen heimlichen Befragung des Beschuldigen den der gezielten An-
bahnung eines Liebesverhältnisses zur Gewinnung von Informationen genannt
und daran anschließend weiter ausgeführt, dass "auch an einen Fall gedacht
werden kann, in dem der Beschuldigte durch eine Privatperson befragt wurde,
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obwohl er zuvor in einer Vernehmung ausdrücklich erklärt hatte, keine Angaben
zur Sache machen zu wollen" (BGHSt 42, 139, 155 - GS).
Diese Ausführungen betreffen zwar unmittelbar nur die Befragung des
Tatverdächtigen durch eine Privatperson, die auf Veranlassung der Ermitt-
lungsbehörden tätig wird. Mit Blick auf den Grundsatz der Selbstbelastungsfrei-
heit und den Sinn und Zweck dieses Prinzips kann aber für eine Befragung
durch einen Verdeckten Ermittler nichts anderes gelten.
δ) Gegen die Beschränkungen, die sich nach alledem für das Vorgehen
der Ermittlungsbehörden ergeben - sei es unmittelbar aus dem nemo-tenetur-
Grundsatz, sei es aus den mit Blick auf ihn zu stellenden Anforderungen an ein
faires, rechtsstaatliches Verfahren - , haben diese mit der Befragung des Ange-
klagten durch den Verdeckten Ermittler verstoßen.
Der Angeklagte hat gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten erklärt,
er wolle auf Anraten seines Verteidigers von seinem Schweigerecht Gebrauch
machen. Dass er diese Erklärung nicht in einer förmlichen Vernehmung nach
Belehrung über sein Schweigerecht abgegeben hat und es überhaupt zu einer
förmlichen Vernehmung in dieser Sache zunächst nicht gekommen ist, ist für
die rechtliche Bewertung nach dem Sinn und Zweck des nemo-tenetur-
Grundsatzes ohne Bedeutung. Desgleichen ist ohne Belang, dass sich der An-
geklagte nach seiner Erklärung, schweigen zu wollen, bei der Kriminalpolizei
immer wieder nach dem Ermittlungsstand erkundigt, sich ungefragt zur Tat so-
wie den Ermittlungen geäußert und mehrmals eine mögliche Aussage - nach
Akteneinsicht und Absprache mit seinem Verteidiger - in Aussicht gestellt hat.
Sein wenig konsequentes Verhalten hätte es allerdings gerechtfertigt, jeweils
nach einer das Ermittlungsverfahren und den Tatvorwurf berührenden Äuße-
rung nachzufragen, ob er hinsichtlich seiner Entscheidung für das Schweigen
anderen Sinnes geworden und nunmehr zur Äußerung bereit sei. Ohne eine
solche Nachfrage und ohne eine entsprechende Erklärung des Angeklagten hat
sich aber nichts daran geändert, dass er unter Berufung auf sein Schweigerecht
deutlich erklärt hat, zur Sache keine Angaben machen und sich insbesondere
keiner Vernehmung mit gezielten Nachfragen durch den Vernehmungsbeamten
stellen zu wollen.
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Die Entscheidung des Angeklagten für die Inanspruchnahme seines
Schweigerechts haben die Strafverfolgungsorgane durch die Art und Weise der
Informationsgewinnung seitens des eingesetzten Verdeckten Ermittlers massiv
verletzt. Dieser hat sich nicht darauf beschränkt, das zwischen ihm und dem
Angeklagten geschaffene Vertrauen dafür zu nutzen, Informationen aufnehmen,
die der Angeklagte von sich aus zum Tatgeschehen oder ermittlungsrelevanten
Umständen machte. Gegen eine Verwertung solcher Erkenntnisse werden in
der Regel auch dann keine Bedenken bestehen, wenn der Beschuldigte sich
vorher ausdrücklich für das Schweigen entschieden und dies erklärt hat. Da ein
solches Vorgehen von den gesetzlichen Vorschriften über den Einsatz eines
Verdeckten Ermittlers gedeckt ist, berührt die mit ihr verbundene Täuschung
das nemo-tenetur-Prinzip nicht in relevanter Weise. Hier hat der Verdeckte Er-
mittler dem Angeklagten aber durch beharrliche Fragen und unter Hinweis auf
das vorgetäuschte Vertrauensverhältnis selbstbelastende Äußerungen entlockt,
zu denen er bei einer förmlichen Vernehmung nicht bereit gewesen wäre. Die
Befragung durch den Verdeckten Ermittler war, wie die Aufzeichnungen bele-
gen, in einer Weise intensiv, dass sich - in den Worten des Europäischen Ge-
richtshofs - "das Gespräch als funktionales Äquivalent einer staatlichen Ver-
nehmung darstellt".
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Die Missachtung des Rechts des Angeklagten, selbst frei zu entschei-
den, ob er aussagen oder schweigen wollte, wiegt dabei hier um so schwerer,
als die Strafverfolgungsbehörden gezielt die besonderen Belastungen der Haft-
situation ausnutzten, um ihm Täterwissen zu entlocken. Der Angeklagte befand
sich in anderer Sache in Strafhaft. Nach den Feststellungen war der Verdeckte
Ermittler die einzige Person außerhalb der Justizvollzugsanstalt, mit der er Kon-
takt hatte. Damit er Vollzugslockerungen wie Ausgang oder Hafturlaub erhalten
konnte, war er auf die Mitwirkung des Verdeckten Ermittlers angewiesen. Die-
ser stellte ihm zudem gemeinsame Geschäfte und damit eine Lebensperspekti-
ve nach Haftverbüßung in Aussicht. Zusammengefasst konnte sich der Ange-
klagte den Einwirkungen des Verdeckten Ermittlers nur beschränkt entziehen.
Auch wenn die zur Aufdeckung seiner Täterschaft führende Befragung letztlich
außerhalb der Justizvollzugsanstalt während eines Hafturlaubs stattfand, war
die Entscheidungsfreiheit des Angeklagten so stark eingeschränkt, dass seine
Situation der besonderen Zwangssituation eines Untersuchungshäftlings nahe
kam, dem ein Polizeispitzel in die Zelle gelegt wird (vgl. BGHSt 34, 362). Das
gilt um so mehr, als sich der Verdeckte Ermittler bei den entscheidenden Befra-
gungen nicht darauf beschränkte, das ihm vom Angeklagten entgegengebrach-
te Vertrauen für Fragen auszunutzen, sondern diesen massiv - unter anderem
mit der Ankündigung, die für den Angeklagten einzige Beziehung in die Welt
außerhalb der Vollzugsanstalt abzubrechen - zu Angaben drängte. Insofern ist
es für die rechtliche Beurteilung unerheblich, dass der Angeklagte zu Beginn
des Kontaktes mit dem Verdeckten Ermittler kurzfristig in Erwägung gezogen
hatte, dieser könne ein Polizeispitzel sein; denn er ging anschließend von einer
vertrauensvollen Beziehung auf privater Ebene aus.
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3. Die nach alledem unzulässige Beweisgewinnung durch den Verdeck-
ten Ermittler hat - wegen des gravierenden Eingriffs in die prozessualen Rechte
des Angeklagten - ein Beweisverwertungsverbot zur Folge.
Dieses Beweisverwertungsverbot erstreckt sich auch auf die Aussage
des Angeklagten bei der polizeilichen Vernehmung. Zwar wurde dieser vor der
Vernehmung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163 a Abs. 4 Satz 2 StPO ord-
nungsgemäß über sein Schweigerecht und sein Recht zur Verteidigerkonsulta-
tion belehrt, jedoch wirkte bei der Vernehmung die rechtsstaatswidrige Beweis-
gewinnung durch den Verdeckten Ermittler fort. Die Äußerungen zum Tatge-
schehen waren dem Angeklagten kurze Zeit zuvor entlockt worden, ein Krimi-
nalbeamter bezeichnete sie ihm gegenüber als gerichtsverwertbar. Da er unter
diesen Umständen davon ausgehen musste, seine Angaben gegenüber dem
Verdeckten Ermittler könnten ohnehin gegen ihn verwendet werden, war er sich
seiner Entscheidungsmöglichkeit, zur Sache auszusagen oder zu schweigen,
nicht bewusst. Dies hat die Fortwirkung des Beweisverwertungsverbotes zur
Folge (vgl. BGHSt 17, 364, 367 f.; 37, 48, 53; BGH NStZ 1988, 41; Boujong in
KK 5. Aufl. § 136 Rdn. 29 und § 136 a Rdn. 40 f.; Meyer-Goßner aaO § 136
Rdn. 30).
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4. Da das Landgericht bei der Beweiswürdigung entscheidend auf die
selbstbelastenden Äußerungen des Angeklagten abgestellt hat, beruht das Ur-
teil auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler. Über die Sache ist deshalb neu zu
verhandeln und zu entscheiden.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker