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BGH Beschluss vom 26.07.2007 – 4 StR 239/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen uneidlicher Falschaussage
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 26. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2
und 4, § 354 Abs. 3 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bochum vom 25. September 2006 in den
Strafaussprüchen mit den jeweils zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an das Amtsgericht - Strafrichter - Bochum
zurückverwiesen.
3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage
jeweils zu Geldstrafen von 150 Tagessätzen zu je 100 Euro (A. und
T. ) bzw. zu je 90 Euro (Al. -B. ) und 85 Euro (N. ) verurteilt. Gegen
dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie
die Verletzung materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben zum Strafaus-
spruch Erfolg; im Übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne des
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Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, da die Ablehnung eines
Aussagenotstandes nach § 157 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken
begegnet.
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1. Nach den Feststellungen war im Jahr 2004 ein Strafverfahren u.a. we-
gen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gegen einen Sportlehrer des
Gymnasiums, an welchem auch die Angeklagten als Lehrer tätig waren, beim
Landgericht Bochum anhängig. Dem Lehrer wurde u.a. vorgeworfen, Schülerin-
nen im Rahmen des Sportunterrichts unangemessen berührt zu haben. In der
Hauptverhandlung vom 24. September 2004 wurden die Angeklagten vor der
Strafkammer des Landgerichts Bochum als Zeugen gehört. Obwohl sich in den
Schuljahren 1997/98 bzw. 2002/2003 11 bis 12jährige Schülerinnen sowie die
Eltern einer betroffenen Schülerin bei ihnen in ihren damaligen Funktionen als
Klassenlehrer (N. , A. und T. ) bzw. als Vertrauenslehrerin (Al. -
B. ) über sexuelle Belästigungen und verbale Anzüglichkeiten ihres Kollegen
während des Sportunterrichts beschwert hatten, stellten die Angeklagten bei
ihren Zeugenvernehmungen auf entsprechende Befragung nach Belehrung ü-
ber ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO wider besseres Wissen
die Kenntnis solcher Beschwerden in Abrede oder gaben wahrheitswidrig an,
sich daran nicht zu erinnern. Bereits vor diesen richterlichen Vernehmungen
hatten die Angeklagten anlässlich einer Vorladung bei der oberen Schulauf-
sichtsbehörde im Sommer 2004 ebenfalls der Wahrheit zuwider erklärt, von se-
xuellen Übergriffen des Sportlehrers nichts zu wissen.
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2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Angeklagten bei ih-
ren Zeugenvernehmungen vor dem Landgericht zwar deshalb die Unwahrheit
sagten, um die Gefahr dienstrechtlicher Konsequenzen von sich abzuwenden.
Eine Absicht, sich durch die Falschaussagen darüber hinaus vor strafrechtlicher
Verfolgung zu schützen, hat es hingegen nicht festzustellen vermocht. Dies er-
gebe sich aus dem Umstand, dass die Angeklagten trotz entsprechender Beleh-
rung von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätten.
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Zudem habe eine strafrechtliche Verfolgung der Angeklagten zum damaligen
Zeitpunkt nicht im Raum gestanden.
Diese Begründung vermag die Ablehnung eines Aussagenotstandes
nach § 157 StGB nicht zu rechtfertigen.
a) Für die Annahme einer Zwangslage nach § 157 StGB ist allein das
Vorstellungsbild des Täters, bei wahrheitsgemäßer Aussage die Bestrafung
wegen eines vorausgegangenen Verhaltens befürchten zu müssen, maßgeb-
lich. Auf das objektive Vorhandensein einer solchen Gefahr kommt es dabei
nicht an. § 157 StGB ist deshalb selbst dann anwendbar, wenn der Zeuge nur
irrtümlich die Gefahr gerichtlicher Bestrafung angenommen hat (vgl. BGHSt 8,
316, 317; BGH bei Detter NStZ 1990, 222).
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Vor dem Hintergrund dieser rein subjektiven Zielrichtung der Vorschrift ist
es entgegen der Auffassung des Landgerichts keineswegs nahe liegend, dass
ein Zeuge, der sich im Falle einer wahrheitsgemäßen Aussage begründet oder
nur irrtümlich strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sieht, dieser Zwangslage
dadurch zu entgehen versucht, dass er sich auf sein Auskunftsverweigerungs-
recht nach § 55 StGB beruft. Vielmehr kommt ebenso in Betracht, dass dieser
Zeuge bei seiner Vernehmung von der Vorstellung geleitet wird, schon durch
das Gebrauchmachen vom Auskunftsverweigerungsrecht sein früheres - aus
seiner Sicht strafrechtlich relevantes - Fehlverhalten einzugestehen, und des-
halb zum Mittel der Falschaussage greift. Dies gilt erst recht mit Blick auf § 56
StPO, wonach der Zeuge, der sich auf § 55 StPO beruft, auf Verlangen ver-
pflichtet ist, die Gründe für die Aussageverweigerung anzugeben. In einer sol-
chen Zwangslage könnten sich auch die Angeklagten bei ihrer Aussage vor
dem Landgericht befunden haben. Hiermit hat sich das Landgericht nicht ausei-
nandergesetzt.
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b) Eine Erörterung dieses möglichen Beweggrundes für die Falschaus-
sagen war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil nicht nur objektiv, sondern - was
allein maßgeblich ist - auch aus Sicht der Angeklagten im Zeitpunkt ihrer Ver-
nehmung eine Strafverfolgung wegen ihres früheren Verhaltens ausgeschlos-
sen war. Hier liegt es nämlich keinesfalls fern, dass, worauf die Revision zu
Recht hinweist, die Angeklagten bei ihren Vernehmungen davon ausgingen,
durch ihre Untätigkeit weitere Sexualdelikte ihres Kollegen, insbesondere mög-
liche Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174
Abs. 1 Nr. 1 StGB, gefördert, sich mithin der Beihilfe durch Unterlassen zu sol-
chen Taten schuldig gemacht zu haben. Als Klassen- bzw. Vertrauenslehrern
oblag den Angeklagten eine Garantenpflicht zum Schutz der ihnen anvertrauten
Schüler. Diese verpflichtete sie, die ihnen anvertrauten Schüler im Schulbetrieb
vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren (vgl. BGH VersR 1955, 742, 743;
OLG Köln NJW 1986, 1947, 1948). Die Angeklagten wären deshalb gehalten
gewesen, zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung weiterer sexueller Übergrif-
fe ihres Kollegen - nahe liegend etwa durch Unterrichtung des Schulleiters - zu
treffen (vgl. BGHSt 43, 82, 87; BGH bei Holtz MDR 1982, 626; BGH MDR 1984,
274).
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Nicht auszuschließen ist darüber hinaus, dass die Angeklagten auch
glaubten, sich (zudem) der versuchten Strafvereitelung schuldig gemacht zu
haben. Dies käme etwa dann in Betracht, wenn sie meinten, die Schulauf-
sichtsbehörde hätte ihre dort getätigten falschen Angaben an die Strafverfol-
gungsbehörden zu dem gegen den Kollegen geführten Strafverfahren weiterge-
leitet.
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3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO
Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Bochum
zurück, da dessen Strafgewalt hier ausreicht. Sollte in der neuen Hauptver-
handlung nicht geklärt werden können, ob die Angeklagten bei ihren Falschaus-
sagen auch aus dem Motiv der Abwehr strafrechtlicher Verfolgung gehandelt
haben, wird insoweit nach dem Zweifelsgrundsatz zu verfahren und zu Gunsten
der Angeklagten vom Vorliegen eines Aussagenotstands auszugehen sein (vgl.
BGH NStZ 1988, 497).
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible