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BGH Beschluss vom 26.07.2007 – VII ZR 18/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner

und Dr. Eick

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen

Oberlandesgerichts vom 7. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Bedenken dagegen, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die

Anwendung der HOAI den „Baubetreuungsvertrag“ nicht in seiner

Gesamtheit, sondern getrennt nach wirtschaftlicher Baubetreuung,

technischer Baubetreuung und Planungsleistungen beurteilt hat,

veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein etwaiger

Rechtsfehler nicht entscheidungserheblich wäre. Die nicht von der

HOAI erfassten Leistungen sind von untergeordneter Bedeutung.

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 140.486,19 €

Dressler

Kuffer

Kniffka

Bauner

Eick

Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 19.09.2002 - 10 O 646/00 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.12.2005 - 4 U 151/02 -