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BGH Urteil vom 26.07.2007 – VII ZR 197/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2007 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka,

Bauner und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt

am Main vom 26. Juli 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kos-

tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin

in Höhe von 136.961,92 € (Klageforderung abzüglich geltend ge-

machten Mietzinsausfalls) zurückgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-

schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Streitwert: 163.784,70 €; stattgebender Teil: 136.961,92 €

Gründe

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Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Ge-

hör verletzt, Art. 103 Abs. 1 GG.

1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der in erster Instanz ge-

haltene Vortrag der Klägerin zu den Mängeln am Gemeinschaftseigentum man-

gels Bezugnahme in der Berufungsbegründung ihm nicht unterbreitet worden

sei. Diese Ansicht trifft nicht zu.

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Das Landgericht hat die Klage insoweit mit der unzutreffenden Begrün-

dung abgewiesen, es fehle an der notwendigen Mitwirkung der Wohnungsei-

gentümergemeinschaft, die von der Klägerin vorgetragene Bevollmächtigung

durch die übrigen Miteigentümer sei weder zeitlich noch inhaltlich näher konkre-

tisiert. Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung diese Rechtsausführun-

gen angegriffen und ihren vom Landgericht für unerheblich angesehenen Vor-

trag zu den einzelnen Mängeln nicht wiederholt. Damit hat sie, wenn auch nicht

ausdrücklich so doch inzidenter, auch diesen Vortrag aufrechterhalten und auf

ihn Bezug genommen. Diese Bezugnahme war zulässig (vgl. BGH, Urteil vom

29. September 2003 - II ZR 59/02, NJW 2004, 66 und BVerfG, Beschluss vom

23. November 1977 - 1 BvR 481/77, NJW 1978, 413).

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2. Auch die rechtlichen Schlussfolgerungen, die das Berufungsgericht

aus einer von ihm so gesehenen mangelhaften Substantiierung des Vortrags

der Klägerin zur Fertigstellung der Souterrainwohnung gezogen hat, beruhen

auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die Verletzung der sich aus

§ 139 ZPO ergebenden Hinweispflicht stellt hier nicht nur einen Verfahrensfeh-

ler dar, sondern hat im Hinblick darauf, dass die Klägerin durch verfehlte

Rechtsauffassungen beider Instanzgerichte hinsichtlich der Notwendigkeit ihres

Vortrags mehrfach fehlgeleitet worden ist, verfassungsrechtliche Bedeutung.

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3. Auf diesen Verstößen gegen das rechtliche Gehör der Klägerin kann

die Klageabweisung mit Ausnahme der Aberkennung des Mietausfallschadens

beruhen. Hinsichtlich des Letzteren ist ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543

Abs. 2 ZPO nicht gegeben.

Dressler

Kuffer

Kniffka

Bauner

Safari Chabestari

Vorinstanzen:

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.05.2005 - 7 O 464/04 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.07.2006 - 23 U 137/05 -