Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 26.07.2007 – VII ZR 42/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja ja ja
Verkündet am: 26. Juli 2007 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Die Parteien eines Planungsvertrages können durch Bezugnahme auf die Leis- tungsbilder oder Leistungsphasen der HOAI diese zum Gegenstand der vertragli- chen Leistungspflicht machen. Diese stellen dann eine Auslegungshilfe zur Be- stimmung der vertraglich geschuldeten Leistung dar.
b) Liegt einem Vertrag über die Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das Tragwerk eine vom Auftraggeber vorgegebene Objektplanung und Entwurfspla- nung für das Tragwerk zugrunde, hat der Auftragnehmer seine Leistungen auf dieser Grundlage zu erbringen. Werden diese Vertragsgrundlagen geändert und ist infolgedessen eine Änderung der bereits abschließend erbrachten Leistungen der Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das Tragwerk notwendig, so handelt es sich bei diesen notwendig werdenden Leistungen grundsätzlich nicht um solche, die noch von den vertraglichen Leistungen erfasst sind, wenn dies im Vertrag nicht ausdrücklich anderweitig geregelt ist.
c) Unter den vertraglichen Voraussetzungen können auch solche Leistungen geson- dert zu vergüten sein, die deshalb notwendig wurden, weil der Auftragnehmer auf Anordnung des Auftraggebers Leistungen erbracht hat, obwohl die zugrunde lie- gende Objektplanung und Entwurfsplanung für das Tragwerk noch nicht abge- schlossen war.
BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - VII ZR 42/05 - KG Berlin LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und Dr. Eick
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 14. Januar 2005 im Kostenpunkt und inso-
weit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Die Parteien streiten über Mehrvergütungsansprüche für geänderte und
zusätzliche Planungsleistungen in Höhe von 416.739,06 € nebst Zinsen.
Die Klägerin, eine Dacharbeitsgemeinschaft aus zehn Bauunternehmen,
wurde nach öffentlicher Ausschreibung von der Deutschen Bahn AG, dem Land
Berlin und den Berliner Verkehrsbetrieben mit der Erbringung von Bauleistun-
gen für das Los 1.4 des Bauvorhabens Lehrter Bahnhof in Berlin zu einem Pau-
schalpreis von 642,5 Mio. DM beauftragt. Die Bauleistungen schlossen unter
der Bezeichnung "Technische Bearbeitung" Leistungen bei der Tragwerkspla-
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nung ein. Die Klägerin hat aus inzwischen mehr als 400 Nachträgen mit Unter-
positionen in Bezug auf das Bauvorhaben 50 Nachträge ausgewählt und macht
daraus Forderungen wegen geänderter und zusätzlicher Planungsleistungen für
den Rohbau geltend.
Die Beklagten, nach dem Umwandlungsgesetz aus der Deutschen Bahn
AG ausgegliedert, leisteten vorprozessual erhebliche Abschlagszahlungen auf
diverse Nachtragsforderungen.
Ausweislich des Ergebnisprotokolls einer Besprechung der Parteien über
den Umfang der Planungsleistungen laut Vertrag der ARGE Los 1.4 vom
9. Oktober 1998 wurde "… gemeinsam festgestellt, dass die Leistungen zur
Tragwerksplanung LPh. 3 (§ 64) nicht im Auftrag der ARGE enthalten sind,
sondern diese in Anlehnung an HOAI erst ab LPh. 4 beginnen.“
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Im Ergebnisprotokoll heißt es weiter: „Die Fortschreibung des Entwurfs
im Sinne einer Detaillierung ist jedoch LPh. 4 (Tragwerksplanung) und damit
dem Auftragsumfang der ARGE zuzurechnen. Über die genauen Grenzen
(Grauzonen) konnte bisher keine Einigkeit erzielt werden. Änderungen aufgrund
von Anordnungen des Bauherrn sind nicht als Fortschreibung des Entwurfs zu
verstehen.
Die ARGE hat auch keine Objektausführungsplanung zu erstellen, sie
schafft durch ihre Tragwerksplanung allerdings Voraussetzungen dafür, dass
der Architekt seine Objektausführungsplanung zur Ausführungsreife ergänzen
kann."
Der Vertrag zwischen den Parteien enthält u.a. folgende Regelungen:
Ziffer 9.6.a der Ausschreibung VZB Berlin, Teil 2: Angebot Bau-
Allgemeine Vertragsbestimmungen S. 7:
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"Dem AN obliegt die Ausführungsplanung."
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Ziffer 2.1.17 der losbezogenen Ausschreibung, S. 101:
"Die technische Bearbeitung umfasst das Aufstellen sämtlicher für die Bauausführung
erforderlichen statischen Berechnungen, konstruktiven Bearbeitungen und Ausfüh-
rungspläne."
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Ziffer 2.1.17 der Leistungsbeschreibung losbezogen, S. 102:
"Sind aus der Prüfung der Ausführungspläne Änderungen oder Ergänzungen des Prüf-
ingenieurs oder des AG erforderlich, so werden hierfür keine Mehrkosten erstattet …"
Ziffer 31.1.2 Leistungsbeschreibung vom 28. Juni 1996:
"Die Planung ist mit dem Architekten und Prüfer abzustimmen - dies ist einzurechnen."
Ziffer 4.12.5 Leistungsbeschreibung losbezogen, S. 147 (Rohbau Bahn-
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hof U-Bahnlinie U5):
"Einbauteile und Ausrüstungen, die im Bereich des Bahnhofes der Linie U5 zu integrie-
ren bzw. einzubetonieren sind, wurden im Leistungsverzeichnis erfasst, ohne in ihrer Art
oder Ausbildung spezifiziert oder konkret beschrieben zu sein. Die Einbauteile werden
von SenBauWohn … geplant, deren Anforderungen werden vorgegeben.
Die dafür notwendige Koordination mit dem Vorhabenträger und dessen Erfüllungsge-
hilfen, Fachdiensten und/oder Beauftragtenbüros ist vom AN eigenverantwortlich zu or-
ganisieren. Alle damit in Verbindung stehenden Aufwendungen werden nicht gesondert
vergütet und sind in die jeweiligen Einheitspreise einzukalkulieren …"
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Das Landgericht hat der Klage teilweise in Höhe von 248.561,53 € nebst
Zinsen stattgegeben.
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Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert, die
Beklagten zur Zahlung von 92.408,02 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im
Übrigen abgewiesen.
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Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren
darüber hinausgehenden Zahlungsanspruch in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Auf-
hebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-
rufungsgericht.
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Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-
den Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
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Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2005, 1179 veröffentlicht
ist, hält einen Großteil der noch streitigen Nachträge für unbegründet, weil die
ihnen zugrunde liegenden Leistungen dem "Abstimmungsbedarf" zuzuordnen
seien. Die Klägerin habe die technische Bearbeitung und damit die Leistungs-
phasen 4 und 5 der Tragwerksplanung (Genehmigungs- und Ausführungspla-
nung) übernommen, schulde jedoch nicht die Vorplanung und Entwurfsplanung.
Die Auslegung des Vertrages ergebe unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände des Einzelfalles und vor allem der Besonderheiten eines Großpro-
jekts, dass die Klägerin in erheblichem Umfang Abstimmungsleistungen, Koor-
dinierungsaufgaben und Ergänzungsleistungen schulde. Dies folge aus den
erwähnten Passagen des Vertrages. Bei einem Großprojekt erschöpften sich
die Leistungen des Tragwerksplaners nicht darin, nach den Vorgaben des Ob-
jektplaners einmalig die erforderlichen Ausführungspläne zu erstellen. Bereits
die Natur eines großen Projektes, wie es hier durchgeführt worden sei, bringe
es mit sich, dass geschuldete Ausführungspläne nach dem sich entwickelnden
Planungsstand des Objektplaners ebenfalls weiterentwickelt und angepasst
werden müssten. Dies schließe den in diesem Zusammenhang auftretenden
Optimierungsaufwand ein. Es komme nicht darauf an, ob die Objektplanung im
Zeitpunkt der Auftragsvergabe abgeschlossen gewesen sei. Es gehöre zum
allgemeinen Wissensstand von an Bauvorhaben dieser Größenordnung betei-
ligten Unternehmen, dass in der Anfangsphase der Ausführung noch keine fer-
tige Ausführungsplanung der Objektplaner vorliegen könne. Vielmehr müssten
die Leistungen aller Planungsbeteiligten weiterentwickelt und koordiniert wer-
den. Die sich im Laufe dieser Koordinierungsbestrebungen immer wieder erge-
benden Änderungen der Planungen seien keine Leistungen, für die die Beklag-
ten eine gesonderte Vergütung schulden, sondern seien von der ursprünglich
vereinbarten Pauschalsumme erfasst. Dies habe auch dann zu gelten, wenn die
Realisierung des gesamten Bauvorhabens unter großem Zeitdruck stehe und
der Auftraggeber dazu dränge, unverzüglich mit den Arbeiten zu beginnen. Da-
bei erfasse der Koordinierungsaufwand im Einzelfall auch notwendig werdende
Ergänzungen, Abstimmungen und Korrekturen der Tragwerksplanung und sol-
cher Leistungen, die in andere Bereiche fielen, soweit sie den Detailbereich
nicht verließen. Allein das Zusammenwirken verschiedener Planungs- und Aus-
führungsinstanzen mache eine schematische und eindeutige Abgrenzung der
jeweiligen Zuständigkeiten bei einem solchen Bauvorhaben praktisch unmög-
lich. Die dadurch entstehenden "Grauzonen" gingen zu Lasten der Klägerin.
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Das Berufungsgericht befasst sich ferner mit einzelnen Nachtragsforde-
rungen, die über den eigentlichen Kernbereich der klägerischen Aufgaben hi-
nausgingen. Einen Teil der Nachträge spricht es der Klägerin zu, einen anderen
Teil hält es für unbegründet. Sie gehörten ebenfalls zum Abstimmungsaufwand
im dargelegten Sinne. Auch Detailänderungen der Entwurfsplanung seien nach
den dargelegten Grundsätzen noch ohne besondere Vergütung geschuldet.
Soweit Ansprüche berechtigt sein könnten, seien sie durch die geleisteten Zah-
lungen abgegolten.
II.
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Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit
zu Lasten der Klägerin entschieden worden ist.
1. Das Berufungsgericht versagt den Nachtragsforderungen überwiegend
deshalb eine Berechtigung, weil die ihnen zugrunde liegenden Leistungen dem
"Abstimmungsaufwand" zuzurechnen seien. Die Ausführungen, mit denen ein
"Abstimmungsaufwand" begründet wird, sind nicht frei von Rechtsfehlern, so
dass nicht auszuschließen ist, dass die geltend gemachten Nachtragsforderun-
gen, die das Berufungsgericht nicht näher beschrieben hat, begründet sind. Der
"Abstimmungsaufwand" wird mit einer Auslegung des Vertrages begründet, die
wesentliche rechtliche Umstände im Zusammenhang mit der beauftragten
Tragwerksplanung unberücksichtigt lässt und gegen den Grundsatz einer inte-
ressengerechten Auslegung verstößt.
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a) Die Parteien haben 1996 einen umfangreichen Werkvertrag zur Her-
stellung von Baugruben und des Rohbaus des Lehrter Bahnhofs, des Rohbaus
des Tunnels und des Bahnhofs der U-Bahn Nr. 5, des Rohbaus des Tunnels
der B 96 einschließlich Betriebsgebäude, der Ost-West Eisenbahndurchführung
des Lehrter Bahnhofs, des Rohbaus des Tunnels und der Rampe der Nord-
Süd-Fernbahn sowie einer Tiefgarage geschlossen. Die Klägerin war darin zu-
sätzlich mit der "technischen Bearbeitung" des Lehrter Bahnhofs beauftragt.
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b) Im Ansatz richtig erkennt das Berufungsgericht, dass die Parteien mit
dem Ergebnisprotokoll vom 9. Oktober 1998 diesen Begriff in Anlehnung an
§ 64 Abs. 3 Nr. 4 und 5 HOAI mit der Genehmigungs- und Ausführungsplanung,
nicht jedoch der Vor- und Entwurfsplanung für das Tragwerk umschrieben ha-
ben. Ergänzend haben die Parteien im Protokoll vom 9. Oktober 1998 be-
stimmt, dass die "Fortschreibung des Entwurfs im Sinne einer Detaillierung der
Leistungsphase 4 (Tragwerksplanung) und damit dem Auftragsumfang der AR-
GE zuzurechnen ist", nicht aber "Änderungen aufgrund von Anordnungen des
Bauherrn", und dass "die ARGE keine Objektausführungsplanung zu erstellen
hat, sie allerdings durch ihre Tragwerksplanung Voraussetzungen dafür schafft,
dass der Architekt seine Objektausführungsplanung zur Ausführungsreife er-
gänzen kann".
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c) Allein auf dieser Grundlage lässt sich eine umfassende vertragliche
Verpflichtung der Klägerin, Änderungen und Korrekturen ihrer bereits erbrach-
ten Leistungen ohne besondere Vergütung vorzunehmen, nicht feststellen.
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aa) Der Senat hat zunächst davon auszugehen, dass die Parteien mit
dem Protokoll vom 9. Oktober 1998 Übereinstimmung dahin erzielt haben, dass
die Klägerin die Grundleistungen aus den Leistungsphasen 4 und 5 des § 64
Abs. 3 HOAI schuldete. Die Parteien können durch Bezugnahme auf die Leis-
tungsbilder oder Leistungsphasen der HOAI diese zum Gegenstand der ver-
traglichen Leistungspflicht machen. Diese stellen dann eine Auslegungshilfe zur
Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistung dar (vgl. Koeble in Kniffka/
Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 12. Teil, Rdn. 363; Motzke, BauR
1999, 1251, 1252 jeweils m.w.N.). Soweit sich aus dem Vertrag keine Beson-
derheiten ergeben, wird grundsätzlich davon auszugehen sein, dass die Partei-
en lediglich die Grundleistungen zum von der Vergütungsvereinbarung erfass-
ten Vertragsgegenstand erheben, während die in den einzelnen Leistungspha-
sen erfassten besonderen Leistungen auch besonders zu vergüten sind. Unter
welchen Voraussetzungen dies zu geschehen hat, muss anhand des Vertrages
ermittelt werden. Insbesondere ist zu prüfen, ob besondere Planungsleistungen
nur dann zu vergüten sind, wenn sie einen wesentlichen Aufwand erfordern
(vgl. § 5 Abs. 4 HOAI), und inwieweit bei einem Vertrag, der nicht dem zwin-
genden Preisrecht der HOAI unterliegt, die Vergütung von besonderen Leistun-
gen auch von besonderen vertraglichen Voraussetzungen abhängt. Soll, wie
das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise annimmt, für
im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks zu erbringende Planungs-
leistungen auch das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers nach § 1
Nr. 3 und 4 VOB/B gelten, so liegt es nahe, die Vergütungspflicht für besondere
Planungsleistungen unter den Voraussetzungen des § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B zu
bejahen.
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bb) In den Fällen, in denen der Auftragnehmer einen Bauvertrag schließt,
dem eine vom Auftraggeber vorgegebene Objektplanung und Entwurfsplanung
für das Tragwerk zugrunde liegt, ist der Vertragsgegenstand - abgesehen von
den Bauleistungen - von vornherein darauf beschränkt, auf der Grundlage die-
ser Planungen die Leistungen der Genehmigungs- und Ausführungsplanung für
das Tragwerk zu erbringen. Werden diese Vertragsgrundlagen geändert und ist
infolgedessen eine Änderung der bereits abschließend erbrachten Leistungen
der Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das Tragwerk notwendig, so
handelt es sich bei diesen notwendig werdenden Leistungen grundsätzlich nicht
um solche, die noch von den vertraglichen Leistungen erfasst sind, wenn dies
im Vertrag nicht ausdrücklich anderweitig geregelt
ist
(vgl. Löffel-
mann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Auflage, Rdn. 1049; Werner/Pastor,
Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 868 ff.).
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(1) Bereits die Leistungen der Leistungsphase 4 des § 64 Abs. 3 HOAI
(Genehmigungsplanung) für das Tragwerk bauen nach der vertraglichen Ver-
einbarung auf einem dem Vertrag zugrunde liegenden Entwurf sowohl der Ob-
jekt- als auch der Tragwerksplanung auf. Diese Entwürfe, denen in der Regel
eine intensive Abstimmung zwischen dem Objektplaner und dem Tragwerks-
planer vorausgegangen ist, sind - soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes
ergibt - aus der berechtigten Sicht des Auftragnehmers abschließend. Sie sind
nicht nur die Grundlage seiner Kalkulation, sondern auch die Grundlage für die
von ihm verlangte Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das Tragwerk.
Der Tragwerksplaner entwickelt danach die prüffähigen statischen Berechnun-
gen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikali-
schen Anforderungen. Außerdem fertigt der Tragwerksplaner auf der Grundlage
der Entwurfsplanung die Positionspläne oder trägt die notwendigen Angaben in
die Entwurfszeichnungen ein. Hinzu kommen das Zusammenstellen der Unter-
lagen der Tragwerksplanung, die Verhandlungen mit Prüfämtern und Prüfinge-
nieuren und das Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Plä-
ne.
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Nach Vertragsschluss vom Auftraggeber vorgenommene Änderungen
der Objektplanung und auch der Entwurfsplanung für das Tragwerk können er-
hebliche Auswirkungen auf die fertig gestellte Genehmigungsplanung des
Tragwerksplaners haben (vgl. Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI, 8. Aufl., § 64
Rdn. 27). Schon kleinere Änderungen können sich grundlegend auf die Trag-
werksplanung auswirken und eine unter Umständen aufwändige Neuberech-
nung sowie weitere erneute Leistungen des Tragwerksplaners zur Folge haben.
Solche erneut zu erbringenden Leistungen sind, wenn sich aus dem Vertrag
nichts anderes ergibt, grundsätzlich nicht von der vereinbarten Vergütung ab-
gegolten. Es handelt sich um erneute Grundleistungen, die unter den vertragli-
chen Voraussetzungen gesondert zu vergüten sind. Etwas anderes folgt nicht
daraus, dass als Grundleistung in § 64 Abs. 3 Leistungsphase 4 HOAI auch das
"Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne" genannt ist.
Diese Grundleistung betrifft nach allgemeiner und zutreffender Meinung nur
solche Änderungen der Genehmigungsplanung, die zu Recht von den Prüfstel-
len gefordert werden, mithin auf einer unzureichenden Leistung des Auftrag-
nehmers beruhen. Änderungswünsche des Bauherrn oder geänderte Planer-
gebnisse anderer Beteiligter sind davon nicht erfasst (Pott/Dahlhoff/Kniffka/
Rath, HOAI, 8. Aufl., § 64 Rdn. 31; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., § 64
Rdn. 39).
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Für einen "Abstimmungsbedarf", der dazu führt, dass der Auftragnehmer
erneute Planungsleistungen der Genehmigungsplanung vergütungsfrei erbringt,
ist danach wenig Raum, wenn die abzustimmenden Leistungen bereits Ver-
tragsgrundlage und dem Auftragnehmer vorgegeben sind. Allerdings haben die
Parteien vereinbart, dass die "Fortschreibung des Entwurfs im Sinne einer De-
taillierung" der Leistungsphase 4 des § 64 Abs. 3 HOAI und damit dem Auf-
tragsumfang der Klägerin zuzurechnen ist. Was die Parteien als "Fortschrei-
bung des Entwurfs im Sinne einer Detaillierung" verstanden haben, ist nicht oh-
ne weiteres erkennbar. Das Berufungsgericht hat sich mit der Auslegung dieser
Vereinbarung nicht befasst und auch die Abweisung der Klage nicht damit be-
gründet, es handele sich um Fortschreibungen des Entwurfs im Sinne dieser
Regelung. Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht
Gelegenheit, diesen Gesichtspunkt zu prüfen. Dabei wird es zu berücksichtigen
haben, dass einerseits Änderungen durch den Bauherrn auch nach der aus-
drücklichen Vereinbarung der Parteien nicht als Fortschreibung des Entwurfs zu
verstehen sind und andererseits eine Detaillierung auch darin liegen kann, dass
die konstruktiven Details statisch genauer dargestellt werden.
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(2) Die Leistungsphase 5 des § 64 Abs. 3 HOAI (Ausführungsplanung)
umfasst im Wesentlichen das Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungspha-
sen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachpla-
nungen, die Anfertigung von Schalplänen in Ergänzung der fertig gestellten
Ausführungspläne des Objektplaners und die zeichnerische Darstellung der
Konstruktionen mit Aufstellen der Stahl- und Stücklisten. Auch diese Planung
erfolgt auf der Grundlage der vom Objektplaner vorgegebenen Planung und
zudem der Genehmigungsplanung für das Tragwerk. Neuplanungen des Trag-
werksplaners, die erforderlich sind, weil die Ausführungsplanung für das Objekt,
möglicherweise sogar aufgrund von Änderungen des Entwurfs, geändert wer-
den musste, sind grundsätzlich nicht von der vereinbarten Vergütung abgegol-
ten.
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Das gilt allerdings nicht für unwesentliche Leistungen, die infolge Ände-
rungen der Planung erforderlich werden. Das ergibt sich daraus, dass nur we-
sentliche Leistungen als besondere Leistungen in § 64 Abs. 3 Leistungsphase 5
HOAI erfasst sind. Auch sind solche Leistungen, die der Tragwerksplaner vor-
nimmt, um sich mit dem Architekten abzustimmen, keine zusätzlichen Leistun-
gen, sondern Bestandteil seiner von der vereinbarten Vergütung abgedeckten
Leistung. Leistungen im Rahmen der gegenseitigen Abstimmung haben stets
vorläufigen Charakter. Sie sind nicht gleichzusetzen mit abgeschlossenen Pla-
nungsleistungen, in denen der Auftragnehmer endgültig die Voraussetzungen
für die Bauausführung schafft (vgl. Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI, 8. Aufl.,
§ 64, Rdn. 39, 41). Sie haben grundsätzlich auch nicht den Umfang oder die
Tiefe dieser abgeschlossenen Leistungen und dürfen deshalb nicht verwechselt
werden mit verfrühten vollständigen Leistungen.
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(3) Unter den vertraglichen Voraussetzungen können auch solche Leis-
tungen gesondert zu vergüten sein, die deshalb notwendig wurden, weil der
Auftragnehmer auf Anordnung des Auftraggebers verfrüht Leistungen erbracht
hat. Den verfrühten Leistungen in diesem Sinne ist eigen, dass ihnen noch kei-
ne abgeschlossene Objektplanung zugrunde liegt, die Voraussetzung für eine
darauf aufbauende Tragwerksplanung ist. Verfrühte Planungsleistungen für das
Tragwerk bergen das Risiko, dass sie letztlich ganz oder teilweise unbrauchbar
sind, weil sich bei Fortschreibung der Objektplanung andere Planungsvoraus-
setzungen ergeben, die erneute Leistungen der Tragwerksplanung erforderlich
machen können. Aus diesem Grunde verhält sich der Auftragnehmer vertrags-
widrig, wenn er ohne einen entsprechenden Auftrag des Auftraggebers eine
verfrühte Leistung erbringt. Er trägt dann das Risiko ihrer Unbrauchbarkeit und
muss die verfrühte Leistung nachbessern, bis sie vertragsgemäß erbracht ist
(vgl. OLG Hamm, BauR 1994, 536; OLG Düsseldorf, BauR 1994, 534; OLG
Frankfurt, BauR 1992, 763; Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI, 8. Aufl., § 64
Rdn. 39). Verlangt der Auftraggeber hingegen eine verfrühte Leistung, so kann
das zu einer Vertragsänderung führen, wonach der Auftragnehmer seine Leis-
tungen für das Tragwerk lediglich auf der Grundlage der unvollkommenen Ob-
jektplanung zu erbringen hat. Stellt sich dann heraus, dass sich das Risiko der
Unbrauchbarkeit verwirklicht hat, so kann der Auftragnehmer für eine erneute
Planungsleistung auf Grundlage der endgültigen Objektplanung unter den ver-
traglichen Voraussetzungen eine besondere Vergütung fordern (OLG Hamm,
BauR 1994, 398). Ein Verlangen des Auftraggebers liegt allerdings nicht vor,
wenn lediglich dessen Architekt ohne Billigung des Auftraggebers vorab Pläne
verlangt, um die Arbeit zu beschleunigen. Vorbehaltlich abweichender Verein-
barungen ist der Architekt dazu nicht berechtigt. Ergibt sich die Berechtigung
nicht aus anderen Gründen, so können verfrühte Leistungen nicht zu Lasten
des Auftraggebers zwischen dem Architekten und dem Tragwerksplaner mit der
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Folge wirksam vereinbart werden, dass der Auftraggeber diese auch dann zu
bezahlen hat, wenn sie letztlich nicht oder nicht vollständig verwertbar sind.
d) Auf dieser Grundlage können die von der Klägerin geltend gemachten
Nachtragsforderungen berechtigt sein.
aa) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Eingrenzung der Leis-
tungsverpflichtung auf Erbringung erneuter Planungsleistungen, soweit sie den
"Detailbereich" nicht verlassen, ist nicht ergiebig. Das Berufungsgericht lässt
nicht erkennen, was es unter dem "Detailbereich" in diesem Sinne versteht.
Insbesondere fehlen jegliche Feststellungen dazu, dass die Klägerin lediglich
Abstimmungsleistungen im Sinne des § 64 Abs. 3 Leistungsphase 5 HOAI in
Rechnung gestellt hat. Erkennbar ist jedoch, dass das Berufungsgericht der
Klägerin eine Vergütung auch für solche geänderte oder zusätzliche Planungs-
leistungen versagt, die nicht in dem dargestellten Sinn von der vertraglich ver-
einbarten Vergütung erfasst sind. Das folgt schon daraus, dass das Berufungs-
gericht auch solche möglicherweise abgeschlossenen Leistungen einbezieht,
die aufgrund Änderungen der Fachwerksplaner notwendig geworden sind. Au-
ßerdem bezieht es Leistungen ein, die deshalb notwendig geworden sind, weil
der Objektplaner noch keine fertige oder keine mangelfreie Ausführungspla-
nung zur Verfügung gestellt hat. Es erfasst auch solche Leistungen, die not-
wendig wurden, weil der Auftraggeber den Auftragnehmer dazu gedrängt hat,
unverzüglich mit den Arbeiten zu beginnen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen,
dass die Klägerin wegen der Besonderheiten des Bauvorhabens erhöhte Koor-
dinierungs- und Abstimmungsleistungen erbringen musste. Das rechtfertigt es
jedoch nicht, mit der dargestellten Begründung auch solche Leistungen als von
der vertraglichen Vergütung abgegolten anzusehen, die durch Planungsände-
rungen nach bereits fertig gestellter Genehmigungs- oder Ausführungsplanung
oder deshalb notwendig wurden, weil die Klägerin auf Veranlassung der Be-
klagten verfrühte Planungen erbracht hat.
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bb) Das Ergebnis des Berufungsgerichts kann nicht damit begründet
werden, bei dem Bauvorhaben habe es sich um ein Großprojekt gehandelt. Al-
lerdings ist es richtig, dass allgemein und insbesondere bei Großprojekten die
ideelle Ordnung der Planungsschritte nur selten realisiert wird. Es findet häufig
eine nur bauteilbezogene Planung statt, die laufend fortgeschrieben wird. Das
bedeutet jedoch nicht, dass dem Tragwerksplaner ohne eine entsprechende
vertragliche Vereinbarung das Risiko auferlegt wird, auf seine Kosten verfrühte
Planungen oder später deshalb nicht brauchbare Planungen zu erstellen, weil
der Auftraggeber seine Objektplanung geändert hat. Diese einseitig zu Lasten
des Auftragnehmers gehende Auferlegung eines nicht kalkulierbaren Risikos
lässt sich weder bei kleineren noch bei größeren Aufträgen rechtfertigen. Auch
bei Großprojekten sind die Grundlage für die vom Auftragnehmer übernomme-
ne Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das Tragwerk die vom Auf-
traggeber zur Verfügung gestellten Pläne. Es ist nicht richtig, dass ein Auftrag-
nehmer allein aus dem Umstand, dass es sich um ein Großprojekt handelt, eine
Verpflichtung herleiten muss, die Planungen wiederholt zu erbringen, weil die
Objektplanung ständig fortentwickelt wird. Es ist Sache des als Gehilfe des Auf-
traggebers handelnden Architekten, die Fachplanung zu koordinieren und eine
prüffähige Genehmigungsplanung, sei es auch nur für Teilbereiche, erst dann
einzuholen, wenn die Entwurfsplanung des Objekts abgeschlossen ist. Gleiches
gilt - sieht man von den erforderlichen Abstimmungsleistungen ab - für die Ein-
holung der Ausführungsplanung des Tragwerks. Die Anforderungen an die Ko-
ordinierung mögen bei Großprojekten erhöht sein. Eine unzureichende Koordi-
nierung geht jedoch, vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinba-
rung, nicht zu Lasten des Auftragnehmers, der auf der Grundlage von verwert-
baren Plänen arbeiten muss. Auch Großprojekte können so organisiert werden,
dass sie klare Zuständigkeiten, klare Ausgestaltungen und Überwachung von
Schnittstellen zwischen den unterschiedlichen Beteiligten, insbesondere zwi-
schen Planung und Ausführung, und exakte Terminvorgaben haben. In der Re-
gel sind Großprojekte nicht anders sachgerecht zu bewältigen.
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cc) Unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, aus den zi-
tierten Textpassagen des Vertrages folge, dass die Klägerin weitere Leistungen
übernommen habe, als sie sich durch die Bezugnahme auf § 64 Abs. 3 Nr. 4
und 5 HOAI ergäben. Das Berufungsgericht legt diese Vertragsbestimmungen
nicht interessengerecht aus. Es verkennt, dass diese Klauseln der Klägerin bei
richtigem Verständnis durchweg kein unangemessenes Risiko auferlegen wol-
len, sondern die Leistungspflichten angemessen und ausgewogen beschreiben.
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(1) Dass dem Auftragnehmer die Ausführungsplanung obliegt, wie es in
9.6.a der Ausschreibung geregelt ist, ist eine Bezeichnung des Vertragsgegen-
standes, die keinerlei Rückschlüsse darauf zulässt, dass von der vereinbarten
Vergütung auch solche Leistungen der Ausführungsplanung erfasst sein sollen,
die der Auftraggeber durch Änderung der Objektplanung oder verfrühte Anfor-
derung veranlasst hat.
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(2) Ziff. 2.1.17 der losbezogenen Ausschreibung S. 101 bedeutet bei in-
teressengerechter Auslegung, dass die vertragliche Leistung vollständig er-
bracht werden muss, nicht aber, dass eine Auftragserweiterung unentgeltlich
erfolgen soll. Die Klausel fordert vielmehr von dem Auftragnehmer die ord-
nungsgemäße und vollständige Erfüllung seiner Vertragspflichten.
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(3) In diesem Zusammenhang steht auch Ziff. 2.1.17 der losbezogenen
Leistungsbeschreibung S. 102. Mit dieser Klausel wird ein Mehrvergütungsan-
spruch für die Fälle ausgeschlossen, in denen aus der Prüfung der Ausfüh-
rungspläne Änderungen oder Ergänzungen auf Anweisung des Prüfingenieurs
oder des Auftraggebers erforderlich werden. Bei verständiger Auslegung ist
damit kein grenzenloses Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt, das den Auf-
tragnehmer verpflichten würde, sämtliche geänderte Leistungen unentgeltlich
zu erbringen. Vielmehr stellt die Klausel einen Zusammenhang mit der
Überprüfung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen und den aufgrund
der Überprüfung erforderlichen Ergänzungs- oder Änderungsleistungen her.
Der Auftragnehmer hat solche Ergänzungs- oder Änderungsleistungen unent-
geltlich zu erbringen, die darauf beruhen, dass er seine Vertragsleistungen nicht
mangelfrei erbracht und die der Auftraggeber oder der Prüfingenieur zu Recht
beanstandet hat.
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(4) Auch Ziff. 31.1.2 der Leistungsbeschreibung vom 28. Juni 1996 ergibt
keine Erweiterung der Leistungspflichten über den Umfang der Grundleistungen
des § 64 Abs. 3 Leistungsphasen 4 und 5 HOAI hinaus. Die Klägerin hatte die
Planung mit dem Architekten und Prüfer abzustimmen und dies in die verein-
barte Vergütung einzurechnen. Soweit Leistungen erbracht werden, die über
den Abstimmungsbedarf hinausgehen, steht das einem gesonderten Vergü-
tungsanspruch nicht entgegen.
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(5) Ziff. 4.12.5 der losbezogenen Leistungsbeschreibung S. 147 besagt
schließlich, dass für die Koordinierung keine zusätzliche Vergütung zu zahlen
ist. Auch das steht einer zusätzlichen Vergütung für ohne Verstoß gegen die
Koordinierungspflicht erforderlich werdende erneute Planungsleistungen nicht
entgegen.
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2. Das Berufungsgericht prüft einzelne Nachträge, die über den eigentli-
chen "Detailbereich" der klägerischen Aufgaben hinausgingen, und hält ihre
Vergütung dem Grunde nach für gerechtfertigt, aber durch erbrachte Teilzah-
lungen der Beklagten für erfüllt. Auch insoweit unterliegt die Entscheidung der
Aufhebung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die vorzuneh-
mende umfassende Neubewertung aller Nachträge das Berufungsgericht zu
dem Ergebnis gelangt, dass diese Nachträge durch die geleisteten Teilzahlun-
gen nicht vollständig abgegolten sind.
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Das Berufungsgericht wird nach den dargestellten Grundsätzen der Aus-
legung für jeden einzelnen Nachtrag - gegebenenfalls sachverständig beraten -
III.
festzustellen haben, welche Leistungen er beinhaltet und ob er gesondert ver-
gütungspflichtig ist.
Dressler
Kniffka
Richter am BGH Dr. Wiebel ist in den Ruhestand getreten und kann daher nicht unterschreiben.
Dressler
Bauner
Eick
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2002 - 21 O 69/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 14.01.2005 - 7 U 30/03 -