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BGH Beschluss vom 31.07.2007 – 4 StR 316/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 316/07

BESCHLUSS

vom

31. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der

Großen auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des

Landgerichts Bochum vom 1. März 2007 im gesamten

Strafausspruch aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fäl-

len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-

teilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und mate-

riellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Er-

folg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Das Landgericht ist hinsichtlich aller drei Taten "vom Vorliegen eines

minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 5 StGB" ausgegangen. Die

Annahme des Landgerichts, die zu verhängenden Einzelstrafen seien einem

Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu entnehmen, ist rechtsfeh-

lerhaft. Dieser Strafrahmen findet gemäß § 177 Abs. 5 2. Halbs. StGB nur in

minder schweren Fällen des § 177 Abs. 3 und 4 StGB Anwendung. In minder

schweren Fällen des § 177 Abs. 1 StGB ist dagegen gemäß § 177 Abs. 5 1.

Halbs. StGB auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu

erkennen. Ist - wie hier - ein Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 StGB erfüllt, ist bei

der Strafrahmenwahl zunächst zu prüfen, ob trotz Vorliegens des Regelbei-

spiels wegen anderer erheblich schuldmindernder Umstände der Strafrahmen

des § 177 Abs. 2 StGB nicht anzuwenden, sondern von dem Normalstrafrah-

men des Abs. 1 auszugehen ist (vgl. BGH StV 2000, 557; 2001, 456, 457). Ge-

gebenenfalls können - in extremen Ausnahmefällen - eine weiter gehende Mil-

derung des Normalstrafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rah-

men für den minder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 5 1. Halbs. StGB in

Betracht zu ziehen sein. Angesichts der Fülle der nach den rechtsfehlerfrei ge-

troffenen Feststellungen vorliegenden gewichtigen Milderungsgründe ist nicht

auszuschließen, dass das Landgericht, hätte es die gebotene Prüfung vorge-

nommen, nicht nur die Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB verneint, sondern

im Hinblick auf die hier besonders gewichtigen Strafmilderungsgründe einen

minder schweren Fall des § 177 Abs. 1 StGB angenommen und innerhalb des

dann zur Verfügung stehenden Strafrahmens von sechs Monaten bis zu fünf

Jahren Freiheitsstrafe niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte.

3

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Straf-

ausspruchs. Die zu Grunde liegenden Feststellungen können jedoch bestehen

bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Ergänzende Fest-

stellungen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Ernemann Sost-Scheible