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BGH Beschluss vom 31.07.2007 – X ZR 150/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 150/03 X ZB 38/03

BESCHLUSS

vom

31. Juli 2007

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und

die Richter Asendorf und Gröning

beschlossen:

I. Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die

Erstattung des schriftlichen Gutachtens wird unter Einschluss

aller Auslagen und Abgaben auf 11.477,55 € festgesetzt.

II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,-- €

festgesetzt.

III. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Bundespatentge-

richts vom 5. August 2003 unter 2. (Herabsetzung des Streit-

werts gemäß § 144 PatG für das erstinstanzliche Verfahren)

werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens tragen der Berufungskläger zu 1 und die Berufungsbeklag-

te je zur Hälfte.

IV. Die Anträge der Berufungskläger auf Herabsetzung des Streit-

werts gemäß § 144 PatG für das Berufungsverfahren werden

zurückgewiesen.

Gründe

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Zu I.:

Der gerichtliche Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten mit

11.477,55 € abgerechnet (120 h à 80,-- € zuzüglich Umsatzsteuer und Ausla-

gen).

Der Berufungskläger zu 1 ist dem entgegengetreten.

Für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist aufgrund der

Erteilung des Gutachtenauftrages nach dem 30. Juni 2004 das Justizvergü-

tungs- und Entschädigungsgesetz maßgeblich. Die Vergütung von Sachver-

ständigen in Patentnichtigkeitsverfahren wird in den in § 9 Abs. 1 dieses Geset-

zes gebildeten Honorargruppen nicht erfasst. Deshalb ist sie nach billigem Er-

messen einer der im Gesetz vorgesehenen Honorargruppen zuzuordnen (§ 9

Abs. 1 Satz 3 JVEG). Der Senat hat angesichts der Schwierigkeiten, die sich für

den Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren regelmäßig stellen, es in

dem dort zu beurteilenden Einzelfall als angemessen angesehen, auf die Hono-

rargruppe 10 zurückzugreifen, nach der der Stundensatz 95,-- € beträgt

(Sen.Beschl. v. 07.11.2006 - X ZR 138/04, GRUR 2007, 184 f. - Sachverständi-

genentschädigung IV). Ein Stundensatz von 80,-- € ist danach hier jedenfalls

nicht übersetzt. Er entspricht der Honorargruppe 7, die nach Anlage 1 zu § 9

Abs. 1 JVEG beispielsweise für als Sachverständige tätige Architekten und In-

genieuren maßgeblich ist.

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Auch gegen den Ansatz von 120 Stunden für die Gutachtenerstellung

bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Arbeitsweise des gerichtlichen

Sachverständigen muss diesem grundsätzlich selbst überlassen bleiben. Einem

Stundenaufwand von weniger als 150 Stunden kann bei einem eingehenden

Gutachten in einer Patentnichtigkeitssache die Erforderlichkeit jedenfalls nicht

ohne weiteres abgesprochen werden. Im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fäl-

len (vgl. u.a. Sen.Beschl. v. 16.12.2003 - X ZR 206/98, GRUR 2004, 446

- Sachverständigenentschädigung III; Beschl. v. 07.11.2006, aaO) erscheint ein

Aufwand von 120 Stunden als nicht übersetzt.

Zu II.:

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 500.000,-- €. Auf die-

sen Betrag hat das Bundespatentgericht nach den übereinstimmenden Anga-

ben beider Parteien den Streitwert festgesetzt. Er entspricht dem Streitwert in

den Verletzungsverfahren. Es haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben,

die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Die Belastung des Beru-

fungsklägers zu 1 mit Schadensersatzansprüchen oder Verfahrenskosten, die

er für die Ermittlung des Streitwerts als maßgeblich ansehen will, ist nicht ent-

scheidend. Vielmehr kommt es auf den Wert der Nichtigerklärung des Streitpa-

tents an

Zu III.:

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Die Beschwerden des Berufungsklägers zu 1 und der Berufungsbeklag-

ten gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 5. August 2003 un-

ter 2. waren zurückzuweisen. Das Bundespatentgericht hat den für den Beru-

fungskläger zu 1 maßgebenden Streitwert danach gemäß § 144 Abs. 1 PatG

auf 100.000,-- € herabgesetzt. Hiergegen haben der Berufungskläger zu 1 und

die Berufungsbeklagte Beschwerde eingelegt. Der Berufungskläger zu 1 möch-

te eine Herabsetzung auf 50.000,-- € erreichen, die Berufungsbeklagte tritt einer

Herabsetzung des Streitwerts gemäß § 144 PatG in vollem Umfang entgegen.

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Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Streitwerts lagen in der

ersten Instanz vor. Dem Berufungskläger zu 1 war in erster Instanz Verfahrens-

kostenhilfe versagt worden. Eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Lage durch

die Belastung mit den Kosten des Nichtigkeitsverfahrens kam daher in diesem

Stadium des Verfahrens in Betracht. Die Grundzüge des Senatsbeschlusses

vom 24. Februar 1953 (I ZR 206/51, GRUR 1953, 284 - Kostenbegünstigung I),

wonach eine Gefährdung der wirtschaftlichen Lage bei einer vermögenslosen

und nicht mehr tätigen juristischen Person zu verneinen sein kann, lassen sich

nicht übertragen. Andere Gründe hat der Berufungsbeklagte nicht geltend ge-

macht.

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Gründe für eine weitere Herabsetzung des Streitwerts gemäß § 144

PatG hat der Berufungskläger zu 1 nicht dargelegt. Er hat insbesondere entge-

gen dem Hinweis des Senats im Beschluss vom 27. Juli 2004 unter IV. sich

nicht zu dem Antrag der Berufungsbeklagten erklärt, ihr die Unterlagen zugäng-

lich zu machen, mit denen die Anträge auf Streitwertherabsetzung begründet

worden sind. Solche Angaben können daher bei der Entscheidung über die

Herabsetzung des Streitwerts nach § 144 PatG nicht berücksichtigt werden (vgl.

Sen.Beschl. v. 27.07.2004 unter IV.).

Zu IV.:

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Aus den zuvor genannten Gründen kam auch eine Herabsetzung des

Streitwerts in der Berufungsinstanz gemäß § 144 PatG nicht in Betracht. Hinzu

kommt, dass dem Berufungskläger zu 1 anders als in der ersten Instanz Verfah-

renskostenhilfe bewilligt worden ist, so dass eine Gefährdung seiner wirtschaft-

lichen Lage jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Bei der Berufungsklä-

gerin zu 2 kam hingegen eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht

mehr in Betracht, da sie, wie sie selbst vorträgt, jedenfalls seit März 2005 zah-

lungsunfähig ist.

Melullis

Ambrosius

Mühlens

Asendorf

Gröning

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 05.08.2003 - 4 Ni 23/02 -