BGH Beschluss vom 31.07.2007 – X ZR 150/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 150/03 X ZB 38/03
BESCHLUSS
vom
31. Juli 2007
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und
die Richter Asendorf und Gröning
beschlossen:
I. Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die
Erstattung des schriftlichen Gutachtens wird unter Einschluss
aller Auslagen und Abgaben auf 11.477,55 € festgesetzt.
II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,-- €
festgesetzt.
III. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Bundespatentge-
richts vom 5. August 2003 unter 2. (Herabsetzung des Streit-
werts gemäß § 144 PatG für das erstinstanzliche Verfahren)
werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens tragen der Berufungskläger zu 1 und die Berufungsbeklag-
te je zur Hälfte.
IV. Die Anträge der Berufungskläger auf Herabsetzung des Streit-
werts gemäß § 144 PatG für das Berufungsverfahren werden
zurückgewiesen.
Gründe
Zu I.:
Der gerichtliche Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten mit
11.477,55 € abgerechnet (120 h à 80,-- € zuzüglich Umsatzsteuer und Ausla-
gen).
Der Berufungskläger zu 1 ist dem entgegengetreten.
Für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist aufgrund der
Erteilung des Gutachtenauftrages nach dem 30. Juni 2004 das Justizvergü-
tungs- und Entschädigungsgesetz maßgeblich. Die Vergütung von Sachver-
ständigen in Patentnichtigkeitsverfahren wird in den in § 9 Abs. 1 dieses Geset-
zes gebildeten Honorargruppen nicht erfasst. Deshalb ist sie nach billigem Er-
messen einer der im Gesetz vorgesehenen Honorargruppen zuzuordnen (§ 9
Abs. 1 Satz 3 JVEG). Der Senat hat angesichts der Schwierigkeiten, die sich für
den Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren regelmäßig stellen, es in
dem dort zu beurteilenden Einzelfall als angemessen angesehen, auf die Hono-
rargruppe 10 zurückzugreifen, nach der der Stundensatz 95,-- € beträgt
(Sen.Beschl. v. 07.11.2006 - X ZR 138/04, GRUR 2007, 184 f. - Sachverständi-
genentschädigung IV). Ein Stundensatz von 80,-- € ist danach hier jedenfalls
nicht übersetzt. Er entspricht der Honorargruppe 7, die nach Anlage 1 zu § 9
Abs. 1 JVEG beispielsweise für als Sachverständige tätige Architekten und In-
genieuren maßgeblich ist.
Auch gegen den Ansatz von 120 Stunden für die Gutachtenerstellung
bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Arbeitsweise des gerichtlichen
Sachverständigen muss diesem grundsätzlich selbst überlassen bleiben. Einem
Stundenaufwand von weniger als 150 Stunden kann bei einem eingehenden
Gutachten in einer Patentnichtigkeitssache die Erforderlichkeit jedenfalls nicht
ohne weiteres abgesprochen werden. Im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fäl-
len (vgl. u.a. Sen.Beschl. v. 16.12.2003 - X ZR 206/98, GRUR 2004, 446
- Sachverständigenentschädigung III; Beschl. v. 07.11.2006, aaO) erscheint ein
Aufwand von 120 Stunden als nicht übersetzt.
Zu II.:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 500.000,-- €. Auf die-
sen Betrag hat das Bundespatentgericht nach den übereinstimmenden Anga-
ben beider Parteien den Streitwert festgesetzt. Er entspricht dem Streitwert in
den Verletzungsverfahren. Es haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben,
die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Die Belastung des Beru-
fungsklägers zu 1 mit Schadensersatzansprüchen oder Verfahrenskosten, die
er für die Ermittlung des Streitwerts als maßgeblich ansehen will, ist nicht ent-
scheidend. Vielmehr kommt es auf den Wert der Nichtigerklärung des Streitpa-
tents an
Zu III.:
Die Beschwerden des Berufungsklägers zu 1 und der Berufungsbeklag-
ten gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 5. August 2003 un-
ter 2. waren zurückzuweisen. Das Bundespatentgericht hat den für den Beru-
fungskläger zu 1 maßgebenden Streitwert danach gemäß § 144 Abs. 1 PatG
auf 100.000,-- € herabgesetzt. Hiergegen haben der Berufungskläger zu 1 und
die Berufungsbeklagte Beschwerde eingelegt. Der Berufungskläger zu 1 möch-
te eine Herabsetzung auf 50.000,-- € erreichen, die Berufungsbeklagte tritt einer
Herabsetzung des Streitwerts gemäß § 144 PatG in vollem Umfang entgegen.
Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Streitwerts lagen in der
ersten Instanz vor. Dem Berufungskläger zu 1 war in erster Instanz Verfahrens-
kostenhilfe versagt worden. Eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Lage durch
die Belastung mit den Kosten des Nichtigkeitsverfahrens kam daher in diesem
Stadium des Verfahrens in Betracht. Die Grundzüge des Senatsbeschlusses
vom 24. Februar 1953 (I ZR 206/51, GRUR 1953, 284 - Kostenbegünstigung I),
wonach eine Gefährdung der wirtschaftlichen Lage bei einer vermögenslosen
und nicht mehr tätigen juristischen Person zu verneinen sein kann, lassen sich
nicht übertragen. Andere Gründe hat der Berufungsbeklagte nicht geltend ge-
macht.
Gründe für eine weitere Herabsetzung des Streitwerts gemäß § 144
PatG hat der Berufungskläger zu 1 nicht dargelegt. Er hat insbesondere entge-
gen dem Hinweis des Senats im Beschluss vom 27. Juli 2004 unter IV. sich
nicht zu dem Antrag der Berufungsbeklagten erklärt, ihr die Unterlagen zugäng-
lich zu machen, mit denen die Anträge auf Streitwertherabsetzung begründet
worden sind. Solche Angaben können daher bei der Entscheidung über die
Herabsetzung des Streitwerts nach § 144 PatG nicht berücksichtigt werden (vgl.
Sen.Beschl. v. 27.07.2004 unter IV.).
Zu IV.:
Aus den zuvor genannten Gründen kam auch eine Herabsetzung des
Streitwerts in der Berufungsinstanz gemäß § 144 PatG nicht in Betracht. Hinzu
kommt, dass dem Berufungskläger zu 1 anders als in der ersten Instanz Verfah-
renskostenhilfe bewilligt worden ist, so dass eine Gefährdung seiner wirtschaft-
lichen Lage jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Bei der Berufungsklä-
gerin zu 2 kam hingegen eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht
mehr in Betracht, da sie, wie sie selbst vorträgt, jedenfalls seit März 2005 zah-
lungsunfähig ist.
Melullis
Ambrosius
Mühlens
Asendorf
Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 05.08.2003 - 4 Ni 23/02 -