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BGH Beschluss vom 01.08.2007 – 5 StR 147/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. August 2007 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007
beschlossen:
Die den Senatsbeschluss vom 22. Mai 2007 betreffenden
Anträge der Verurteilten nach § 356a StPO werden auf deren
Kosten verworfen.
G r ü n d e
1
Die Verurteilten machen geltend, ihnen sei im Revisionsverfahren das
rechtliche Gehör insoweit nicht gewährt worden, als die sie jeweils betreffen-
de Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft mit dienstlichen Erklärungen zu
der von ihnen übereinstimmend erhobenen Verfahrensrüge (aus § 338 Nr. 6
StPO wegen eines fehlerhaften Aushangs am Sitzungssaal) ihren Verteidi-
gern nicht zugestellt worden sei. Aufgrund einer Verwechslung beim Versen-
den der Schriftstücke ist dem Verteidiger des Verurteilten H. die den
Verurteilten B. betreffende – wenn auch inhaltlich übereinstimmende –
Gegenerklärung förmlich zugestellt worden und umgekehrt. Für die Verteidi-
ger hätte dann kein Anlass bestehen können, darauf zu reagieren, weil die
Staatsanwaltschaft bezüglich der betroffenen Angeklagten gerade keine Ge-
generklärung abgegeben hätte. Erst nach Verwerfung der Revisionen durch
den Senat sei die Verwechslung der Gegenerklärungen in einem Telefonat
zwischen den Verteidigern erkannt worden.
2
Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob nach den dargelegten
Umständen der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem geltend gemach-
ten Gehörsverstoß überhaupt glaubhaft gemacht ist (§ 356a Satz 3 StPO).
Der Glaubhaftigkeit der anwaltlichen Erklärungen hinsichtlich der Kenntniser-
langung von der Verwechslung der Gegenerklärungen – nach Zugang des
Verwerfungsantrags des Generalbundesanwalts, in dem auf die Gegenerklä-
rung und ihre Anlagen Bezug genommen worden ist – könnte entgegenste-
hen, dass die Verteidiger die Gegenerklärungen – als für ihren jeweiligen
Mandanten bestimmt – zunächst sogar akzeptiert haben, weil sie es entge-
gen ihrer Pflicht, insoweit zu einer ordentlich funktionierenden Justiz beizu-
tragen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. Vor § 137 Rdn. 1 m.w.N.) unter-
lassen haben, die Staatsanwaltschaft auf die offensichtliche Verwechslung
der – im Übrigen ihre jeweils erhobenen Verfahrensrügen voll erfassenden –
Gegenerklärung hinzuweisen. Bei einem sonst üblichen Nachweis des Zu-
gangs durch Empfangsbekenntnis waren die Rechtsanwälte gemäß § 14
Satz 2 BerufsO dazu verpflichtet.
3
In der Sache ist das rechtliche Gehör der Verurteilten indes nicht in ei-
ner entscheidungserheblichen Weise verletzt (§ 356a Satz 1 StPO). Bei dem
hier von den Revisionen allein liquide vorgetragenen fehlerhaften Aushang
am Verhandlungssaal, der dem Vorsitzenden unbekannt geblieben ist, ist es
ausgeschlossen, dass der Senat bei ordnungsgemäßer Anhörung anders
entschieden hätte (vgl. Meyer-Goßner aaO § 356a Rdn. 3).
Häger Gerhardt Raum
Brause Jäger