Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 01.08.2007 – 5 StR 269/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. August 2007 in der Strafsache gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 9. Februar 2007 wird nach § 349 Abs. 2
StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die
in Polen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die
Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Häger Gerhardt Raum
Brause Jäger