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BGH Beschluss vom 01.08.2007 – 5 StR 269/07

5. Strafsenat

5 StR 269/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 1. August 2007 in der Strafsache gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 9. Februar 2007 wird nach § 349 Abs. 2

StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die

in Polen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die

Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

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