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BGH Beschluss vom 01.08.2007 – 5 StR 282/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. August 2007 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007
beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom 16. März 2007 nach § 349
Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den zugehöri-
gen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von vier Jah-
ren (Angeklagter T. ) und von drei Jahren (Angeklagte K. ) verur-
teilt. Dagegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrens-
und Sachrügen. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge zum Strafaus-
spruch Erfolg; im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts unbegründet i. S. v. § 349 Abs. 2 StPO.
2
Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht innerhalb des
gemäß § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens des § 30
Abs. 1 Nr. 4 BtMG zum Nachteil der Angeklagten pauschal deren ausländi-
sche Vorstrafen berücksichtigt. Dies hält hier rechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
3
Allerdings dürfen bei der Strafzumessung grundsätzlich auch aus-
ländische Vorstrafen berücksichtigt werden, selbst wenn sie nicht in das Bun-
deszentralregister eingetragen worden sind (BayObLG MDR 1979, 72; Grib-
bohm in LK, 11. Aufl. § 46 Rdn. 164); denn sie sind Teil des Vorlebens des
Täters (vgl. § 46 Abs. 2 StGB). Indes ermöglichen die lückenhaften Feststel-
lungen des Landgerichts zu den strafrechtlichen Vorbelastungen der Ange-
klagten dem Senat nicht die Prüfung, ob die Verwertung der Vorstrafen
rechtsfehlerfrei erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 1999 – 5 StR
705/98; BayObLG MDR 1979, 72; OLG Köln NStZ 2003, 421; Trönd-
le/Fischer, StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 38). Soweit das Urteil überhaupt vage
Angaben zu den Verurteilungszeitpunkten enthält, ist ihnen zu entnehmen,
dass die Vorverurteilungen jedenfalls sehr lange zurückliegen und zu einem
erheblichen Teil Taten betreffen, bei denen nach deutschem Recht Jugend-
strafrecht anzuwenden gewesen wäre. Angesichts dieser Umstände hätte
zumindest die strafschärfende Bewertung der weit zurückliegenden Vorstra-
fen besonderer Begründung bedurft (vgl. BGH wistra 1988, 64; StV 1992,
225; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 38a). Der Senat kann nicht ausschließen,
dass der Strafausspruch hierauf beruht.
4
Die Einziehung des sichergestellten Kokains und der als Transport-
mittel verwendeten Koffer gemäß § 74 StGB ist frei von Rechtsfehlern und
kann daher bestehen bleiben.
Häger Gerhardt Raum
Brause Jäger