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BGH Beschluss vom 01.08.2007 – III ZA 14/07

III. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

III ZA 14/07

BESCHLUSS

vom

1. August 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und

die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

die Nichtzulassungsbeschwerde und die hilfsweise erhobene so-

fortige Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts

Nürnberg – 8. Zivilsenat - vom 31. Mai 2007 – 8 W 710/07 - wird

abgelehnt.

Gründe:

1

2

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist

(§ 114 Satz 1 ZPO).

Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der

Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (§ 542

Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen

Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem seine Beschwerde

gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs verworfen wurde. Die

hilfsweise erhobene sofortige Beschwerde, die der Senat im Kosteninteresse

des Klägers als Prozesskostenhilfegesuch für dieses Rechtsmittel auslegt, ist

ebenfalls ohne Erfolgsaussicht, da die sofortige Beschwerde nur gegen im ers-

ten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte stattfin-

det (§ 567 Abs. 1 ZPO). Auch als Rechtsbeschwerde wäre das Rechtsmittel

unzulässig, da es für Entscheidungen der vorliegenden Art weder ausdrücklich

im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es

das Oberlandesgericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Schlick

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 20.3.2007 – 8 O 5960/99 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 31.5.2007 – 8 W 710/07 -

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 20.03.2007 - 8 O 5960/99 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 31.05.2007 - 8 W 710/07 -