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BGH Beschluss vom 01.08.2007 – III ZA 14/07
III. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. August 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
die Nichtzulassungsbeschwerde und die hilfsweise erhobene so-
fortige Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
Nürnberg – 8. Zivilsenat - vom 31. Mai 2007 – 8 W 710/07 - wird
abgelehnt.
Gründe:
1
2
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist
Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der
Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (§ 542
Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen
Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem seine Beschwerde
gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs verworfen wurde. Die
hilfsweise erhobene sofortige Beschwerde, die der Senat im Kosteninteresse
des Klägers als Prozesskostenhilfegesuch für dieses Rechtsmittel auslegt, ist
ebenfalls ohne Erfolgsaussicht, da die sofortige Beschwerde nur gegen im ers-
ten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte stattfin-
det (§ 567 Abs. 1 ZPO). Auch als Rechtsbeschwerde wäre das Rechtsmittel
unzulässig, da es für Entscheidungen der vorliegenden Art weder ausdrücklich
im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es
das Oberlandesgericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Schlick
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 20.3.2007 – 8 O 5960/99 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 31.5.2007 – 8 W 710/07 -
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 20.03.2007 - 8 O 5960/99 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 31.05.2007 - 8 W 710/07 -