Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.08.2007 – III ZA 15/07

III. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. August 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und

die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

die Nichtzulassungsbeschwerde und die hilfsweise erhobene so-

fortige Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts

Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 11. Juli 2007 – 5 W 1146/07 - wird

abgelehnt.

Gründe

2

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist

Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der

Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (§ 542

Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen

Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem seine Beschwerde

gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz zurückge-

wiesen wurde. Auch die hilfsweise erhobene sofortige Beschwerde, die der Se-

nat im Kosteninteresse des Klägers als Prozesskostenhilfegesuch für dieses

Rechtsmittel auslegt, ist ebenfalls ohne Erfolgsaussicht, da die sofortige Be-

schwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der

Amts- und Landgerichte stattfindet (§ 567 Abs. 1 ZPO). Auch als Rechtsbe-

schwerde wäre das Rechtsmittel unzulässig, da es für Entscheidungen der vor-

liegenden Art weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das Oberlandesgericht zugelassen hat (§ 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Schlick

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.1.2007 – 8 O 5960/99 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11.7.2007 – 5 W 1146/07 -

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.01.2007 - 8 O 5960/99 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11.07.2007 - 5 W 1146/07 -