BGH Beschluss vom 01.08.2007 – III ZA 15/07
III. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. August 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
die Nichtzulassungsbeschwerde und die hilfsweise erhobene so-
fortige Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 11. Juli 2007 – 5 W 1146/07 - wird
abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist
Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der
Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (§ 542
Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen
Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem seine Beschwerde
gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz zurückge-
wiesen wurde. Auch die hilfsweise erhobene sofortige Beschwerde, die der Se-
nat im Kosteninteresse des Klägers als Prozesskostenhilfegesuch für dieses
Rechtsmittel auslegt, ist ebenfalls ohne Erfolgsaussicht, da die sofortige Be-
schwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der
Amts- und Landgerichte stattfindet (§ 567 Abs. 1 ZPO). Auch als Rechtsbe-
schwerde wäre das Rechtsmittel unzulässig, da es für Entscheidungen der vor-
liegenden Art weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das Oberlandesgericht zugelassen hat (§ 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Schlick
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.1.2007 – 8 O 5960/99 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11.7.2007 – 5 W 1146/07 -
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.01.2007 - 8 O 5960/99 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11.07.2007 - 5 W 1146/07 -