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BGH Beschluss vom 01.08.2007 – III ZA 16/07

III. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

III ZA 16/07

BESCHLUSS

vom

1. August 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und

die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

die Nichtzulassungsbeschwerde und die hilfsweise erhobene so-

fortige Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts

Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 29. Mai 2007 - 5 U 4592/99 - wird

abgelehnt.

Gründe:

1

2

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist

(§ 114 Satz 1 ZPO).

Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der

Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (§ 542

Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen

Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem ihm Prozesskostenhil-

fe für das Berufungsverfahren versagt wurde. Die hilfsweise erhobene sofortige

Beschwerde, die der Senat im Kosteninteresse des Klägers als Prozesskosten-

hilfegesuch für dieses Rechtsmittel auslegt, ist ebenfalls ohne Erfolgsaussicht,

da die sofortige Beschwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Ent-

scheidungen der Amts- und Landgerichte stattfindet (§ 567 Abs. 1 ZPO). Auch

als Rechtsbeschwerde wäre das Rechtsmittel unzulässig, da es für Entschei-

dungen der vorliegenden Art weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft be-

stimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das Oberlandesgericht zu-

gelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Schlick

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.11.1999 - 12 O 9221/98 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.05.2007 - 5 U 4592/99

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.11.1999 - 12 O 9221/98 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.05.2007 - 5 U 4592/99 -