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BGH Beschluss vom 01.08.2007 – III ZA 16/07
III. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. August 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
die Nichtzulassungsbeschwerde und die hilfsweise erhobene so-
fortige Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 29. Mai 2007 - 5 U 4592/99 - wird
abgelehnt.
Gründe:
1
2
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist
Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der
Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (§ 542
Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen
Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem ihm Prozesskostenhil-
fe für das Berufungsverfahren versagt wurde. Die hilfsweise erhobene sofortige
Beschwerde, die der Senat im Kosteninteresse des Klägers als Prozesskosten-
hilfegesuch für dieses Rechtsmittel auslegt, ist ebenfalls ohne Erfolgsaussicht,
da die sofortige Beschwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Ent-
scheidungen der Amts- und Landgerichte stattfindet (§ 567 Abs. 1 ZPO). Auch
als Rechtsbeschwerde wäre das Rechtsmittel unzulässig, da es für Entschei-
dungen der vorliegenden Art weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft be-
stimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das Oberlandesgericht zu-
gelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Schlick
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.11.1999 - 12 O 9221/98 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.05.2007 - 5 U 4592/99 –
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.11.1999 - 12 O 9221/98 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.05.2007 - 5 U 4592/99 -