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BGH Beschluss vom 01.08.2007 – III ZA 7/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZA 7/07

BESCHLUSS

vom

1. August 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann

und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 25. Mai 2007 - 8 U 165/06 - wird abgelehnt.

Gründe:

1

Der Beklagten kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil

die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO bietet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Ausführungen des Berufungsge-

richts sind auf den konkreten Einzelfall bezogen und beruhen auf einer tatrich-

terlichen Würdigung, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Schlick

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.05.2006 - 2/25 O 57/98 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.05.2007 - 8 U 165/06 -