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BGH Beschluss vom 01.08.2007 – III ZA 7/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. August 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann
und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 25. Mai 2007 - 8 U 165/06 - wird abgelehnt.
Gründe:
1
Der Beklagten kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil
die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO bietet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Ausführungen des Berufungsge-
richts sind auf den konkreten Einzelfall bezogen und beruhen auf einer tatrich-
terlichen Würdigung, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Schlick
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.05.2006 - 2/25 O 57/98 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.05.2007 - 8 U 165/06 -