Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.08.2007 – III ZB 44/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. August 2007

in dem Rechtsstreit

Kläger und Antragsteller,

gegen

Beklagter und Antragsgegner,

- Prozessbevollmächtigte

II. Instanz:

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die

Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die

Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juni 2007 - 1 U 45/07 - wird

abgelehnt.

Gründe

1

Dem Kläger kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht gewährt

werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende

Aussicht auf Erfolg bietet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche

Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 574

Abs. 2 ZPO). Soweit der Kläger die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen

die Streitwertfestsetzung

des

Landgerichts

beanstandet,

ist

die

Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft.

Schlick

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 15.03.2007 - 19 O 114/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 25.06.2007 - 1 U 45/07 -