BGH Beschluss vom 01.08.2007 – III ZB 44/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. August 2007
in dem Rechtsstreit
Kläger und Antragsteller,
gegen
Beklagter und Antragsgegner,
- Prozessbevollmächtigte
II. Instanz:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die
Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juni 2007 - 1 U 45/07 - wird
abgelehnt.
Gründe
Dem Kläger kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht gewährt
werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 574
Abs. 2 ZPO). Soweit der Kläger die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen
die Streitwertfestsetzung
des
Landgerichts
beanstandet,
ist
die
Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft.
Schlick
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 15.03.2007 - 19 O 114/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 25.06.2007 - 1 U 45/07 -