BGH Beschluss vom 01.08.2007 – III ZR 185/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 185/05
BESCHLUSS
vom
1. August 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Wöstmann
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten zu 1 gegen das Senatsurteil
vom 14. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 1 hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs ist zweifelhaft, weil die Beklagte zu 1
in ihrer Rüge auf kein Vorbringen hinweist, das der Senat im Sinn des Art. 103
Abs. 1 GG übergangen haben soll, zumal in dieser Sache ein Prospektfehler
revisionsrechtlich zu unterstellen war (vgl. Rn. 8 des Urteils). Tatsächlich sind
die in der Anhörungsrüge angeführten Gesichtspunkte in dem Urteil in der Sa-
che III ZR 125/06 behandelt worden, wenn auch mit einem anderen Ergebnis,
als es die Beklagte zu 1 für richtig hält.
Soweit die Beklagte zu 1 unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom
14. Juni 2007 in der Sache III ZR 125/06 ihre Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG,
Art. 3 Abs. 1 GG als Ausprägung des Willkürverbots und Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG dadurch als verletzt ansieht, dass der Senat den Emissions-
prospekt anders als die Vorinstanz ausgelegt hat, zeigt sie schon keinen Ver-
fahrensfehler auf. Der Senat ist befugt, einen Emissionsprospekt, mit dem bun-
desweit Anleger geworben werden, selbständig auszulegen und eine vom Beru-
fungsgericht vorgenommene Bewertung eines durch den Prospekt vermittelten
Gesamteindrucks zu korrigieren, wenn er sie für rechtsfehlerhaft hält. Der Senat
hat auch deutlich gemacht, worin er den Fehler der Restrisikobetrachtung auf
Seite 38 des Prospekts sieht (vgl. Rn. 15 des von der Rüge in Bezug genom-
menen Senatsurteils vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06).
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Wöstmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.10.2004 - 28 O 9454/04 -
OLG München, Entscheidung vom 26.07.2005 - 18 U 5613/04 -