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BGH Beschluss vom 01.08.2007 – III ZR 314/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. August 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herr-

mann und Wöstmann

beschlossen:

Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Beschwerde- und der

Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart

vom 24. Mai 2006 - 4 U 54/06 - wird zurückgewiesen. Weder hat

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Allerdings weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass

seine Anzeige vom 11. Mai 2006, der Teilvergleich sei mangels

Zustimmung der Gläubigerbank nicht durchführbar, dem Beru-

fungsgericht Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Ver-

handlung hätte geben müssen. Dieser Verfahrensfehler wirkt sich

im Ergebnis jedoch nicht zu Lasten des Klägers aus, da nicht er-

kennbar ist, dass der Klageantrag zu Ziffer 1 in der Sache hätte

Erfolg haben müssen. Die diesbezüglichen Feststellungen des

Landgerichts halten sich - zumindest im Endergebnis - im Rahmen

des dem Tatrichter durch § 287 Abs. 2 ZPO gewährten erweiterten

Beurteilungsspielraums.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerderechtszugs zu tragen.

Streitwert: 163.514,94 €

Schlick

Wurm

Kapsa

Herrmann

Wöstmann

Vorinstanzen:

LG Rottweil, Entscheidung vom 24.11.2005 - 3 O 156/05 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.05.2006 - 4 U 54/06 -

Vorinstanzen:

LG Rottweil, Entscheidung vom 24.11.2005 - 3 O 156/05 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.05.2006 - 4 U 54/06 -