BGH Urteil vom 01.08.2007 – III ZR 35/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. August 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bam-
berg vom 22. Januar 2007 - 4 U 189/06 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 200.000 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechts-
sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der von der Beschwerdeführerin allein geltend gemachte Zulassungs-
grund der Divergenz gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Fall ZPO liegt nicht
vor.
Die Zurückverweisung des Rechtsstreites an das Landgericht gemäß
§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Land-
gericht zu Unrecht die von der Beklagten benannten Zeugen zur Frage der
Kenntnis der Beschwerdeführerin von der mangelnden Genehmigung ab Som-
mer 2001, vermittelt durch ihre Mitarbeiter, nicht erhoben hat. Die weiteren Rü-
gen der Beschwerdeführerin betreffen deshalb nicht mehr entscheidungserheb-
liche Gesichtspunkte und können eine Zulassung der Revision nicht rechtferti-
gen.
Das Landgericht hat ausgeführt, dass der Vortrag der Beklagten un-
substantiiert und deshalb die Beweisaufnahme unzulässig sei, da sie nicht an-
gegeben habe, auf welche Weise die von ihr benannten Zeugen die behauptete
Kenntnis erlangt haben sollten.
Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
(Urteile vom 15. Juni 2005 - XII ZR 82/02 - BGH-Report 2005, 1303; vom
25. April 1995 - VI ZR 178/94 - NJW 1995, 2111) ist der Sachvortrag der Be-
klagten hinreichend substantiiert, wovon auch das Landgericht ausgeht, da es
lediglich die Beweisaufnahme als unzulässig angesehen hat.
Soweit das Landgericht für die Zulässigkeit der Beweisaufnahme die
konkrete Angabe verlangt, woher die Zeugen die Kenntnis hätten, gehen die
Anforderungen des Landgerichts an die Substantiierung des Beweisantritts zu
weit. Die Beklagte hat nämlich im Prozess die Zeugen nicht zum Beweis einer
inneren Tatsache von dritten Personen benannt, sondern zum Beweis für die
eigene Kenntnis.
Ein substantiierter Beweisantrag zur Vernehmung eines Zeugen setzt
nicht voraus, dass der Beweisführer sich auch darüber äußert, welche Anhalts-
punkte er für die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behaup-
tungen habe (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1988 - IVa ZR 67/87 - NJW-RR
1988, 1529). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung
lediglich dann, wenn ein Zeuge über innere Vorgänge bei einer anderen Person
vernommen werden soll, da innere Vorgänge einer direkten Wahrnehmung
durch eine andere Person entzogen sind, denn in einem solchen Fall kann der
Zeuge nur äußere Umstände begründen, die einen Rückschluss auf den zu
beweisenden inneren Vorgang zulassen; es handelt sich deshalb um einen In-
dizienbeweis (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 1988 aaO.; vom 30. April 1992
- VII ZR 78/91 - NJW 1992, 2489).
Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Zeugenbeweisantritt der
Beklagten zur eigenen Kenntnis der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin hinrei-
chend substantiiert und die Zurückweisung des Beweisantritts fehlerhaft. Dies
stellt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, die nicht zwischen den
Substantiierungsanforderungen hinsichtlich des Tatsachenvortrags und des
Beweisantritts unterscheidet, auch einen Verfahrensfehler dar (vgl. BGH, Urteil
vom 5. November 2003 - VIII ZR 218/01 - BGHR ZPO § 373 Tatsache, inne-
re 3).
Dieser Verfahrensfehler rechtfertigt eine Aufhebung und Zurückverwei-
sung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, da eine umfangreiche Beweisauf-
nahme notwendig ist. Wie das Oberlandesgericht ausgeführt hat, ist eine Mehr-
zahl von Zeugen zu vernehmen. Das Urteil beruht auch auf diesem Verfah-
rensmangel, da eine Kenntnis von dem Fehlen der Genehmigung die Ansprü-
che der Beschwerdeführerin ausschließen kann. Das Berufungsgericht hat auch
erkannt, dass es ein Ermessen hinsichtlich der Aufhebung und Zurückverwei-
sung hat, und hat dieses in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO abgesehen.
Schlick
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 12.05.2006 - 64 O 2874/04 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 22.01.2007 - 4 U 189/06 -