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BGH Beschluss vom 02.08.2007 – 4 StR 344/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 344/07

BESCHLUSS

vom

2. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerin am 2. August 2007 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 28. März 2007 aufgehoben,

soweit von einer Entscheidung über die Vollstreckungs-

reihenfolge gemäß § 64 Abs. 2 StGB n.F. abgesehen

worden ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen räuberischen Diebstahls, we-

gen schweren räuberischen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in

Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls, wegen Dieb-

stahls mit Waffen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzli-

cher Körperverletzung und mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, sowie

wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter

gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren

und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es die Unterbringung der Ange-

klagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

2

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Ange-

klagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch

richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; auch die Anordnung der

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Dagegen bedarf es hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge erneuter tatrich-

terlicher Entscheidung.

3

Das Landgericht hat es insofern - ohne nähere Ausführungen - bei der

nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB vorgese-

henen Reihenfolge belassen, wonach im Falle einer neben einer Freiheitsstrafe

getroffenen Unterbringungsanordnung die Maßregel vor der Strafe zu vollzie-

hen ist. Das war aus damaliger Sicht nicht zu beanstanden.

4

Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch das Gesetz zur Si-

cherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer

Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) in Kraft getreten, das inso-

fern eine bedeutsame Neuregelung enthält, welche nach § 354 a StPO vom

Revisionsgericht zu berücksichtigen ist. Gemäß § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3

StGB soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs-

anstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen,

dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil

der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschlie-

ßenden Unterbringung eine Entscheidung über die Reststrafaussetzung zur

Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist.

5

Wegen dieser Gesetzesänderung bedarf es einer erneuten tatrichterli-

chen Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge, bei der das Verschlech-

terungsverbot zu beachten ist.

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

RiBGH Dr. Ernemann ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben

Tepperwien Sost-Scheible