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BGH Beschluss vom 02.08.2007 – 4 StR 344/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführerin am 2. August 2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 28. März 2007 aufgehoben,
soweit von einer Entscheidung über die Vollstreckungs-
reihenfolge gemäß § 64 Abs. 2 StGB n.F. abgesehen
worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen räuberischen Diebstahls, we-
gen schweren räuberischen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in
Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls, wegen Dieb-
stahls mit Waffen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzli-
cher Körperverletzung und mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, sowie
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter
gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es die Unterbringung der Ange-
klagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
2
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Ange-
klagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch
richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; auch die Anordnung der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Dagegen bedarf es hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge erneuter tatrich-
terlicher Entscheidung.
3
Das Landgericht hat es insofern - ohne nähere Ausführungen - bei der
nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB vorgese-
henen Reihenfolge belassen, wonach im Falle einer neben einer Freiheitsstrafe
getroffenen Unterbringungsanordnung die Maßregel vor der Strafe zu vollzie-
hen ist. Das war aus damaliger Sicht nicht zu beanstanden.
4
Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch das Gesetz zur Si-
cherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer
Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) in Kraft getreten, das inso-
fern eine bedeutsame Neuregelung enthält, welche nach § 354 a StPO vom
Revisionsgericht zu berücksichtigen ist. Gemäß § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3
StGB soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs-
anstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen,
dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil
der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschlie-
ßenden Unterbringung eine Entscheidung über die Reststrafaussetzung zur
Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist.
5
Wegen dieser Gesetzesänderung bedarf es einer erneuten tatrichterli-
chen Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge, bei der das Verschlech-
terungsverbot zu beachten ist.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
RiBGH Dr. Ernemann ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben
Tepperwien Sost-Scheible