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BGH Beschluss vom 07.08.2007 – 3 StR 276/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 276/07

BESCHLUSS

vom

7. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. Au-

gust 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Wuppertal vom 23. Februar 2007 im Ausspruch über die

Gesamtstrafe und die Vollstreckungsreihenfolge aufgehoben;

jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhal-

ten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuldspruch, zur Festsetzung der Einzelstrafe und zur Anordnung der

Unterbringung nach § 64 StGB keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben. Allerdings kann der - nach dem Rechtszustand bei Urteilser-

lass nicht zu beanstandende - Ausspruch über die Vollstreckungsreihenfolge

gemäß § 67 Abs. 2 StGB keinen Bestand haben, da er die durch das Gesetz

zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in

einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) zwischenzeitlich ge-

änderte Rechtslage nicht berücksichtigen konnte, die jedoch im Zeitpunkt der

Entscheidung des Revisionsgerichts maßgeblich ist (vgl. § 2 Abs. 6 StGB,

§ 354 a StPO).

2

Um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, zugleich über die

nunmehr ebenfalls mögliche und notwendige Bildung einer Gesamtstrafe mit

den Strafen aus der zwischenzeitlich rechtskräftigen Verurteilung des Landge-

richts Wuppertal vom 13. November 2006 zu entscheiden und hierauf die Voll-

streckungsreihenfolge gemäß der Neuregelung des § 67 Abs. 2 StGB abzu-

stimmen, hat der Senat auch die Gesamtstrafe aufgehoben. Hiervon wird die

Anordnung nach § 64 StGB im angefochtenen Urteil nicht berührt. Sie geht bei

der Gesamtstrafenbildung zusammen mit der Unterbringungsanordnung aus

dem Urteil vom 13. November 2006 in einer einheitlichen Anordnung gemäß

§ 64 StGB auf, über deren Vollstreckung nunmehr gemäß § 67 Abs. 2 StGB zu

entscheiden ist (vgl. Heintschel-Heinegg in MünchKomm StGB § 55 Rdn.

46 f.).

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Hubert