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BGH Beschluss vom 07.08.2007 – 4 StR 269/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 269/07

BESCHLUSS

vom

7. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2007 gemäß

§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Schwerin vom 21. Dezember 2006, soweit

es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit

der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche Ent-

scheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462

StPO zu treffen ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten G. unter Einbeziehung

mehrerer Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Wismar vom

7. September 2004 und vom 18. März 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Anordnung der Entziehung der

Fahrerlaubnis aus dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Wismar vom

18. März 2005 aufrechterhalten. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revisi-

on die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat nur

zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die vom Landgericht gemäß § 55 StGB vorgenommene Gesamtstrafen-

bildung kann anhand der Urteilsgründe nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden.

Das Landgericht hat es unterlassen, die Tatzeiten der am 18. März 2005 vom

Amtsgericht Wismar abgeurteilten Taten mitzuteilen. Es ist deshalb nicht zu

überprüfen, ob auch diese Taten vor der Verurteilung vom 7. September 2004

begangen wurden und deshalb, wie vom Landgericht angenommen, die dafür

verhängten Einzelstrafen in die gemäß § 55 StGB nachträglich zu bildende Ge-

samtfreiheitsstrafe einzubeziehen waren. Durch eine rechtsfehlerhafte Einbe-

ziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 18. März 2005 wäre der Ange-

klagte auch beschwert, da die Vollstreckung der in jenem Urteil verhängten Ge-

samtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt war.

3

Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1

b StPO zu verfahren und den Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschluss-

wege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen. Sollten die Einzelstrafen aus

dem Urteil vom 18. März 2005 im Sinne des § 55 StGB gesamtstrafenfähig

sein, wird bei der zu treffenden Entscheidung gemäß §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56 f

Abs. 3 Satz 2 StGB auch über die Anrechnung der in jenem Verfahren als Be-

währungsauflage aufgegebenen und vom Angeklagten abgeleisteten Arbeits-

stunden zu entscheiden sein (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2001 - 2 StR

43/01).

4

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, weil si-

cher abzusehen ist, dass sein Rechtsmittel nur einen geringen Teilerfolg haben

kann. Der Senat kann die Kostenentscheidung deshalb selbst treffen (§ 473

Abs. 1 und 4 StPO; vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 354 Rdn. 31 m.N.). Die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen

waren dem Angeklagten nicht aufzuerlegen, da das Rechtsmittel der Nebenklä-

ger erfolglos war und auch dort eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 3

StPO zu unterbleiben hatte (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenent-

scheidung 1).

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