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BGH Beschluss vom 08.08.2007 – 2 StR 235/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 235/07

BESCHLUSS

vom

8. August 2007

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2007 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-

richts Mainz vom 8. Februar 2007 mit den Feststellungen auf-

gehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

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Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-

schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus im Hinblick auf zwei rechts-

widrige Taten der exhibitionistischen Handlung gemäß § 183 StGB angeordnet.

Die Revision des Beschuldigten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Ur-

teils.

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1. Auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts steht schon

die Annahme mit natürlichem Vorsatz begangener rechtswidriger Anlasstaten

gemäß § 63 StGB nicht außer Zweifel.

a) Im Fall 1 der Urteilsgründe hielt sich der Beschuldigte unbekleidet am

Fenster seiner Wohnung auf und schaute zu drei weiblichen Jugendlichen, die

auf einem gegenüber liegenden Balkon saßen. Ob das Fenster geöffnet war,

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hat das Landgericht nicht

festgestellt. Die Mädchen konnten das Ge-

schlechtsteil des Beschuldigten sehen; sie begaben sich dann vom Balkon in

die Wohnung, um den Beschuldigten zu fotografieren. Nachdem die Mädchen

den Balkon verlassen hatten, beobachtete eines von ihnen, dass der Angeklag-

te onanierende Bewegungen ausführte. Die Mädchen fühlten sich belästigt.

Hier ist ein zumindest natürlicher Tatvorsatz des Beschuldigten nicht hin-

reichend sicher festgestellt:

Der Täter des § 183 Abs. 1 StGB muss hinsichtlich der Wahrnehmung

durch eine andere Person mit direktem Vorsatz handeln (Tröndle/Fischer StGB

54. Aufl. § 183 Rdn. 7; MüKo-Hörnle § 183 Rdn. 7, 9; jew. m.w.N.). Feststellun-

gen hierzu enthält das Urteil nicht; es ergibt sich im Hinblick auf die Möglichkeit,

dass der Beschuldigte am geschlossenen Fenster seiner Wohnung stand, auch

nicht ohne Weiteres. Auch zum erforderlichen zumindest bedingten Vorsatz der

Belästigung enthält das angefochtene Urteil keinerlei Feststellung.

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b) Im Fall 2 der Urteilsgründe hielt sich der Beschuldigte in unbekleide-

tem Zustand von 12.00 Uhr bis 21.00 Uhr vor einer Wohnungstür im Erdge-

schoss des Hauses auf, in dem er selbst eine seiner Schwester gehörende

Wohnung bewohnt; er wurde dabei von einer in der Wohnung anwesenden

Wohnungsinhaberin gesehen, die sich erheblich belästigt fühlte. Das Landge-

richt hat insoweit im Anschluss an einen Sachverständigen festgestellt, der Be-

schuldigte habe auf Grund der bei ihm vorliegenden schizophrenen Psychose

entweder mit sexueller Motivation und in diesem Fall ohne Steuerungsfähigkeit

oder mit der Motivation des "Protestes" gegen eine wahnhaft erlebte angebliche

Verfolgung durch die Wohnungsnachbarin und in diesem Fall ohne Einsichtsfä-

higkeit gehandelt.

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Auch aus diesen Feststellungen ergibt sich die vom Landgericht ange-

nommene Verwirklichung einer Straftat nach § 183 Abs. 1 StGB nicht. Eine ex-

hibitionistische Handlung im Sinne von § 183 Abs. 1 StGB ist nicht allein ein

äußerer Vorgang, sondern eine Handlung mit sexueller Motivation (vgl. Trönd-

le/Fischer aaO Rdn. 5). Die Motivation des Beschuldigten konnte daher nicht

offen bleiben; wenn sie nicht sicher festgestellt werden konnte, war der Zwei-

felssatz anzuwenden. Im Übrigen fehlen auch insoweit jegliche Feststellungen

zum Tatvorsatz.

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2. Unabhängig davon sind, wie im Ergebnis auch der Generalbundesan-

walt zutreffend angenommen hat, die Voraussetzungen einer Maßregelanord-

nung gemäß § 63 StGB nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Anordnung der

den Betroffenen außerordentlich belastenden Maßregel setzt eine sorgfältige

und kritische Prüfung insbesondere auch der Gefährlichkeitsprognose unter

Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) voraus; in keinem

Fall ausreichend ist die Feststellung einer "Behandlungs-Bedürftigkeit" oder va-

ge Prognosen gemeinlästigen Verhaltens.

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Vorliegend mangelt es, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausge-

führt hat, schon an einer hinreichend nachvollziehbaren Feststellung des "Zu-

stands" im Sinne von § 63 StGB im Zusammenhang mit der Prognose. Da die

Gefährlichkeits-Prognose des Landgerichts wohl eher an die vom Sachverstän-

digen für möglich gehaltene "zweite Deutungsmöglichkeit" anknüpft (UA S. 15),

konnten diese Möglichkeiten der "Deutung" - d. h. die Feststellung der beim Be-

schuldigten gegebenen psychischen Erkrankung - nicht offen nebeneinander

stehen bleiben, ohne ihre jeweils unterschiedliche prognostische Bedeutung zu

erörtern.

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Im Übrigen wird die Annahme des Landgerichts, vom Beschuldigten sei-

en erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, von den Feststellungen nicht

getragen. Dass der Zeuge Dr. G. den Beschuldigten als nach seiner Ansicht

"unberechenbar" bezeichnet hat (UA S. 16), war hierfür ohne Gewicht, denn

konkrete Anhaltspunkte hat der Zeuge nicht genannt. Seine Bekundung, die

Aggressionsbereitschaft des Beschuldigten ergebe sich aus dessen gelegent-

lich "gereiztem Tonfall" (im Rahmen einer gegen seinen Willen angeordneten

Unterbringung nach dem landesrechtlichen Unterbringungsgesetz), deutet dar-

auf hin, dass der Zeuge mit den für § 63 StGB geltenden Maßstäben nicht ver-

traut ist. Das Landgericht durfte die Bewertungen des Zeugen daher nicht ohne

Weiteres seiner Beurteilung als Feststellungen zugrunde legen, indem es die

Begriffe ("Aggressionspotenzial"; "unberechenbar") ungeprüft übernahm.

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Der 67-jährige Beschuldigte ist in der Vergangenheit vielfach wegen ex-

hibitionistischen Handlungen aufgefallen. Im Jahr 1972 griff er einem Kind über

der Kleidung an das Geschlechtsteil (UA S. 5). Eine Aggressionshandlung be-

ging er im Jahr 1975, als er sich einer Festnahme durch Polizeibeamte körper-

lich widersetzte (UA S. 6). Im Jahr 1994 wurde er wegen einer - nicht näher be-

schriebenen - Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verur-

teilt. Sonstige Vortaten, welche die Annahme des Landgerichts stützen könnten,

vom Beschuldigten gehe im Hinblick auf seine "gravierenden Vortaten" eine

"erhebliche Gefahr" aus (UA S. 16), sind nicht festgestellt. Die Annahme, es sei

"mit Gewalttaten zu rechnen" (UA S. 16), ist nicht belegt. Die Gefahr zukünftiger

exhibitionistischer Handlungen begründet, wie das Landgericht zutreffend ge-

sehen hat, für sich allein eine die Maßregelanordnung rechtfertigende Prognose

nicht.

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c) Sollte der neue Tatrichter erneut zur grundsätzlichen Annahme der

Voraussetzungen des § 63 StGB gelangen, wird er schließlich Gelegenheit ha-

ben, im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den Stand des betreu-

ungsrechtlichen Verfahrens über die Unterbringung des Beschuldigten zu be-

rücksichtigen.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck