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BGH Beschluss vom 08.08.2007 – 2 StR 285/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 285/07

BESCHLUSS

vom

8. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Gera vom 12. Februar 2007 im Ausspruch über die Ein-

zelfreiheitsstrafe von drei Monaten im Fall II. 3 der Urteilsgrün-

de und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellun-

gen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung in

zwei Fällen (II. 2, II. 7), gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedro-

hung und Fahren ohne Fahrerlaubnis (II. 1), unerlaubten Besitzes von Betäu-

bungsmitteln (II. 3), Nötigung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (II. 4),

versuchter Nötigung (II. 5) und Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit

Kennzeichenmissbrauch und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (II.

6) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine hiergegen

eingelegte Revision hat mit der Sachrüge nur in dem aus der Beschlussformel

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ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO.

1. Im Fall II. 3 der Urteilsgründe führte der Angeklagte nach den Feststel-

lungen des Landgerichts einen Cannabis-Joint mit sich. Für diesen unerlaubten

Besitz von Betäubungsmitteln hat das Landgericht eine Einzelfreiheitsstrafe von

drei Monaten festgesetzt.

Die Strafzumessung ist rechtsfehlerhaft, weil die Unerlässlichkeit der

Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe (§ 47 Abs. 1 StGB) vom Landgericht

nicht erkennbar geprüft worden ist. Die Verhängung einer mehrmonatigen Frei-

heitsstrafe für den Besitz einer nicht näher festgestellten, jedenfalls sehr gerin-

gen Menge Cannabis in Form eines Joints legt im Übrigen die Annahme nahe,

das Landgericht habe den Schuldgehalt dieser Tat nicht hinreichend abgewo-

gen.

2. Ein Beruhen des Urteils auf der fehlerhaften Einzelstrafe kann auch

deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil die Bildung der Gesamtstrafe, in

welche sie einbezogen wurde, ihrerseits nicht rechtsfehlerfrei ist.

Das Landgericht hat Einzelstrafen von zweimal einem Jahr sechs Mona-

ten (II. 1 und II. 7), zweimal einem Jahr (II. 2 und II. 4), einmal 10 Monaten (II.

6), acht Monaten (II. 5) und drei Monaten (II. 3) verhängt. Die Gesamtstrafe von

vier Jahren hat es "unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Strafzu-

messungsgesichtspunkte sowie ergänzender Berücksichtigung des engen zeit-

lichen und situativen Zusammenhangs" gebildet (UA S. 31). Diese im Wesentli-

chen formelhafte Erwägung konnte die Erhöhung der Einsatzstrafe von einem

Jahr und sechs Monaten auf vier Jahre nicht rechtfertigen, namentlich auch

deshalb, weil der einzige gesamtstrafen-spezifische Gesichtspunkt, den das

Landgericht erwähnt hat, ein den Angeklagten entlastender, für engere Zu-

sammenziehung sprechender Zumessungsgrund war.

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Der Senat kann anhand der unzureichenden Begründung nicht prüfen,

ob der Tatrichter die Gesamtstrafenzumessung gemäß § 54 StGB, die ein ei-

genständig zu begründender Zumessungsschritt ist (vgl. Rissing-van Saan in

LK 12. Aufl., § 54 Rdn. 13 m.w.N.), anhand zutreffender Maßstäbe vorgenom-

men hat.

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3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung weder zum Schuldspruch noch in den Strafaussprüchen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dass der Angeklagte in den Fäl-

len II. 1 und II. 4 nicht auch jeweils wegen tateinheitlichen gefährlichen Eingriffs

in den Straßenverkehr verurteilt worden ist - was auch bei der Strafzumessung

zu seinen Lasten hätte gewertet werden müssen -, beschwert ihn nicht.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck