Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.08.2007 – 2 StR 296/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. August 2007 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 22. Januar 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Widerstands gegen Voll-

streckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und sei-

ne Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Der Angeklagte leidet unter der wahnhaften Vorstellung, von Personen

verfolgt zu werden, die auch bereits Mordanschläge gegen ihn verübt hätten.

Am 30. Mai 2006 wurde er von zwei Kriminalbeamten aufgesucht, die einen

amtsgerichtlichen Beschluss nach § 81 g StPO – Abgabe einer Speichelprobe,

im Weigerungsfall Entnahme einer Blutprobe – gegen ihn vollstrecken wollten.

Der Angeklagte, dem die Beamten eine Ausfertigung des Beschlusses überge-

ben hatten, bat diese zunächst in sein Wohnzimmer. Ihm kamen dann jedoch

Zweifel, ob es sich wirklich um Polizeibeamte handelte. Obwohl er dies aber

weiterhin auch für möglich hielt, weigerte er sich sowohl die Speichelprobe ab-

zugeben als auch ihrer Aufforderung zu folgen, zur Blutprobe mitzukommen. Er

warf eine Tasse mit Kaffee nach den Beamten, schubste einen Beamten zur

Seite und begab sich in das Obergeschoss des Hauses. Von dort bedrohte er

die Beamten damit, sie abzuknallen und kam sodann mit einer Mistgabel wieder

nach unten. Von den Beamten hatte sich zwischenzeitlich einer vor die Haustür

begeben. Beide hatten ihre Dienstwaffen gezogen. Obwohl dem Angeklagten

ein Zustechen mit der Mistgabel möglich gewesen wäre, ließ er den Beamten,

der sich noch im Flur befand, passieren und das Haus verlassen. Nachdem

weitere uniformierte Polizeibeamte eingetroffen waren, bot der Angeklagte, der

nunmehr aus einem Loch im Dach heraussah, an, die Speichelprobe ab-

zugeben, wenn man ihm das Röhrchen hinauf werfe. So geschah es.

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Das Landgericht ist sachverständig beraten davon ausgegangen, dass

der Angeklagte an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung mit Verfolgungs-

ideen leide, die als schwere andere seelische Abartigkeit anzusehen sei. Auf-

grund dessen sei er bei Begehung der Tat in seiner Steuerungsfähigkeit im

Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert gewesen.

Diese Ausführungen des Landgerichts begegnen durchgreifenden Bedenken.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte – wie das Landgericht auch nicht

verkennt – in der Lage, kontrolliert zu reagieren, obwohl er es immerhin für

möglich hielt, dass er nicht von Polizeibeamten sondern von ihm feindlich ge-

sonnenen Personen aufgesucht worden war, die ihm gegebenenfalls sogar

nach dem Leben trachten könnten. Er hat flexibel reagiert und mit Gewalt nur

gedroht, bis er sein Ziel erreicht hatte, die Beamten aus dem Haus zu vertrei-

ben. Unter diesen Umständen ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass

die auf dem Defektzustand beruhende Verminderung der Steuerungsfähigkeit

auch erheblich war. Dies hätte eingehender Prüfung des Landgerichts bedurft,

wobei maßgeblich die Anforderungen sind, die die Rechtsordnung an jeder-

mann stellt (Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 21 Rdn. 7a m. w. N.).

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Schon aus diesem Grund kann auch die Maßregelanordnung keinen Be-

stand haben. Zudem bedarf die den Betroffenen außerordentlich belastende

Maßregel aber auch einer besonders kritischen Prüfung der Gefährlichkeits-

prognose unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Auch in die-

sem Zusammenhang wäre deshalb das kontrollierte Verhalten des Angeklagten

bei der Anlasstat zu würdigen gewesen, der letztlich gerade nicht gewalttätig

geworden ist. Soweit das Landgericht auf Vorverurteilungen wegen vorange-

gangener durch den Angeklagten begangener Körperverletzungen verwiesen

hat, fehlt es an ausreichenden Feststellungen, dass auch diese Taten auf der

paranoiden Persönlichkeitsstörung des Angeklagten beruhen.

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Die Sache bedarf danach erneuter Prüfung. Da nicht auszuschließen ist,

dass der neue Tatrichter auch zu einem völligen Ausschluss der Schuldfähigkeit

kommen kann, hat der Senat das Urteil insgesamt aufgehoben.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck