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BGH Beschluss vom 08.08.2007 – 2 StR 316/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. August 2007
in der Strafsache
gegen
1.
alias:
2.
alias:
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. August 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 30. März 2007 werden verworfen.
Jedoch wird die Urteilsformel im Schuldspruch dahin neu gefasst,
dass die Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge, der unerlaubten Einreise
und des unerlaubten Aufenthalts sowie des Verschaffens von fal-
schen amtlichen Ausweisen schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils
in Tatmehrheit mit Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz und Urkundenmiss-
brauchs" zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt, in denen jeweils zwei Einzelgeld-
strafen von 60 Tagessätzen enthalten sind. Die Tagessatzhöhe ist nicht ange-
geben. Der Senat ergänzt die Urteilsgründe dahin, dass die Tagessatzhöhe für
die ausgesprochenen Einzelgeldstrafen auf jeweils einen Euro festgesetzt wird.
Der Festsetzung der Tagessatzhöhe bedarf es auch dann, wenn, wie hier, aus
Einzelgeldstrafen und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wor-
den ist (vgl. BGHSt 30, 93, 96, 97; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1;
Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 53 Rdn. 5). Der Senat holt dies - in entspre-
chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO - nach und setzt die Tagessatzhö-
he auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB fest. Eines Ausspruchs in
der Urteilsformel bedarf es nicht, weil lediglich nicht zu vollstreckende Einzel-
strafen betroffen sind.
2
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
(§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war der Tenor dahin neu zu fassen, dass die
Kennzeichnung der Tat nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG als gemeinschaftlich
begangen entfällt (BGHSt 27, 287) und für die Tat nach § 276 StGB die gesetz-
liche Überschrift des Straftatbestandes verwendet wurde.
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Roggenbuck