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BGH Beschluss vom 09.08.2007 – 3 StR 281/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 281/07

BESCHLUSS

vom

9. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. August 2007 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Hannover vom 16. April 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin da-

durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs

eines Kindes in drei Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines

Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und

sechs Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Die Revision des

Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

1. Der Schuldspruch kann keinen Bestand haben, da die Beweiswürdi-

gung den besonderen Anforderungen eines Verfahrens nicht gerecht wird, bei

dem sich - ohne nennenswertes objektives Beweismaterial - die Angaben des

bestreitenden, nicht vorbestraften Angeklagten und der Nebenklägerin gege-

nüberstehen (vgl. zu solchen Beweislagen Maier NStZ 2005, 246 f.).

3

a) Die Jugendkammer hat nicht verkannt, dass in solchen Verfahren der

Entstehung der belastenden Aussage besondere Bedeutung zukommt. Sie hat

zwar aus dem von der Zeugin R. "berichteten Gesprächsinhalt

und der Abfolge von Fragen und Antworten" geschlossen, dass eine Suggesti-

on ausgeschlossen werden könne, aber eben diese Abfolge von Fragen und

Antworten nicht zusammenhängend und chronologisch geordnet wiedergege-

ben. Insbesondere wird nicht ausreichend deutlich, was die Zeugin bewogen

hat, im Zusammenhang mit den schlechten schulischen Leistungen die Frage

an die Nebenklägerin zu stellen, ob sie mit dem Angeklagten habe schlafen

müssen, und wie und in welcher Reihenfolge sich das Gespräch insoweit ent-

wickelt hat.

4

b) Das Landgericht schließt eine erfundene Belastung mit der Begrün-

dung aus, die Nebenklägerin sei intellektuell nicht in der Lage, sich das Tat-

verhalten ausgedacht zu haben. Das wird indes nicht näher belegt. Dabei ist

zu bedenken, dass die geschilderten drei Fälle des Missbrauchs in H. ei-

nerseits und die zwei Fälle in Ha. andererseits jeweils nahezu identisch

beschrieben werden und weder besondere Komplikationen noch sonstige un-

gewöhnliche Details aufweisen. Da es sich bei der Geschädigten immerhin um

eine Realschülerin handelt, über deren intellektuelle Fähigkeiten lediglich mit-

geteilt wird, sie habe zwar in der Schule Probleme, im Nachhilfeunterricht

"könne" sie jedoch den Stoff, hätte die Annahme ihrer Unfähigkeit, ein ent-

sprechendes Geschehen zu erfinden, einer nachvollziehbaren Begründung

bedurft.

5

c) Bei den Taten 4. und 5. ist zudem nicht ausreichend belegt, dass sie

sich vor dem 28. Februar 2004 und damit vor Vollendung des 14. Lebensjah-

res der Nebenklägerin ereignet haben. Zwar wird bei der Sachverhaltsdarstel-

lung als Tatzeitraum die Zeit zwischen dem 28. Februar 2003 und Februar

2004 angegeben. Nach den Urteilsausführungen hat die Nebenklägerin hierzu

jedoch nur unklare Angaben gemacht. So hat sie einerseits ausgesagt, dass

sie dreizehn Jahre alt gewesen sei, als der Angeklagte versucht habe, mit dem

Penis in sie einzudringen. Andererseits hat sie erklärt, sie sei sich sicher, dass

alles vor der Konfirmation im Mai 2004 geschehen sei. Für die Zeit von ihrem

vierzehnten Geburtstag bis zur Konfirmation im Mai 2004 könne sie nicht mehr

sagen, ob etwas passiert sei, sie glaube das nicht. Wenn ihr ihre polizeiliche

Aussage vorgehalten werde, wonach die letzte Tat kurz vor ihrer Konfirmation

im Mai gewesen sei, müsse sie angeben, dass sie dazu heute nichts mehr

wisse.

6

Angesichts dieser unsicheren zeitlichen Einordnung des Geschehens

durch die Zeugin, die immerhin die Möglichkeit offen lässt, dass sich diese

Vorfälle erst in der Zeit zwischen dem 14. Geburtstag am 28. Februar 2004

und der Konfirmation im Mai 2004 ereignet haben, hätte die Jugendkammer

darlegen müssen, weshalb sie diese Möglichkeit ausschließt und überzeugt

ist, beide Taten hätten vor dem 28. Februar 2004 stattgefunden. Wäre die Ne-

benklägerin jedoch bereits vierzehn Jahre alt gewesen, hätte eine Verurteilung

wegen Kindesmissbrauchs nicht erfolgen dürfen.

7

2. Dies erfordert eine erneute tatrichterliche Prüfung. Dabei wird zu be-

achten sein, dass bereits bei den Taten 1. - 3., falls sie sich wie bisher erwei-

sen lassen sollten, ein Verbrechen des schweren Kindesmissbrauchs nach

§ 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegen würde (vgl. zum Eindringen mit dem Fin-

ger in die Scheide BGH NStZ 2005, 152 f.). Diese durch das 6. StrRG ge-

schaffene Vorschrift ist bereits am 1. April 1998 in Kraft getreten.

Tolksdorf Miebach Winkler

RiBGH Hubert ist aus dienstlichen Gründen ortsabwesend und an der Unterzeichnung gehindert.

Pfister Tolksdorf