Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 09.08.2007 – 3 StR 281/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. August 2007 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 16. April 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin da-
durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs
eines Kindes in drei Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines
Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Die Revision des
Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
2
1. Der Schuldspruch kann keinen Bestand haben, da die Beweiswürdi-
gung den besonderen Anforderungen eines Verfahrens nicht gerecht wird, bei
dem sich - ohne nennenswertes objektives Beweismaterial - die Angaben des
bestreitenden, nicht vorbestraften Angeklagten und der Nebenklägerin gege-
nüberstehen (vgl. zu solchen Beweislagen Maier NStZ 2005, 246 f.).
3
a) Die Jugendkammer hat nicht verkannt, dass in solchen Verfahren der
Entstehung der belastenden Aussage besondere Bedeutung zukommt. Sie hat
zwar aus dem von der Zeugin R. "berichteten Gesprächsinhalt
und der Abfolge von Fragen und Antworten" geschlossen, dass eine Suggesti-
on ausgeschlossen werden könne, aber eben diese Abfolge von Fragen und
Antworten nicht zusammenhängend und chronologisch geordnet wiedergege-
ben. Insbesondere wird nicht ausreichend deutlich, was die Zeugin bewogen
hat, im Zusammenhang mit den schlechten schulischen Leistungen die Frage
an die Nebenklägerin zu stellen, ob sie mit dem Angeklagten habe schlafen
müssen, und wie und in welcher Reihenfolge sich das Gespräch insoweit ent-
wickelt hat.
4
b) Das Landgericht schließt eine erfundene Belastung mit der Begrün-
dung aus, die Nebenklägerin sei intellektuell nicht in der Lage, sich das Tat-
verhalten ausgedacht zu haben. Das wird indes nicht näher belegt. Dabei ist
zu bedenken, dass die geschilderten drei Fälle des Missbrauchs in H. ei-
nerseits und die zwei Fälle in Ha. andererseits jeweils nahezu identisch
beschrieben werden und weder besondere Komplikationen noch sonstige un-
gewöhnliche Details aufweisen. Da es sich bei der Geschädigten immerhin um
eine Realschülerin handelt, über deren intellektuelle Fähigkeiten lediglich mit-
geteilt wird, sie habe zwar in der Schule Probleme, im Nachhilfeunterricht
"könne" sie jedoch den Stoff, hätte die Annahme ihrer Unfähigkeit, ein ent-
sprechendes Geschehen zu erfinden, einer nachvollziehbaren Begründung
bedurft.
5
c) Bei den Taten 4. und 5. ist zudem nicht ausreichend belegt, dass sie
sich vor dem 28. Februar 2004 und damit vor Vollendung des 14. Lebensjah-
res der Nebenklägerin ereignet haben. Zwar wird bei der Sachverhaltsdarstel-
lung als Tatzeitraum die Zeit zwischen dem 28. Februar 2003 und Februar
2004 angegeben. Nach den Urteilsausführungen hat die Nebenklägerin hierzu
jedoch nur unklare Angaben gemacht. So hat sie einerseits ausgesagt, dass
sie dreizehn Jahre alt gewesen sei, als der Angeklagte versucht habe, mit dem
Penis in sie einzudringen. Andererseits hat sie erklärt, sie sei sich sicher, dass
alles vor der Konfirmation im Mai 2004 geschehen sei. Für die Zeit von ihrem
vierzehnten Geburtstag bis zur Konfirmation im Mai 2004 könne sie nicht mehr
sagen, ob etwas passiert sei, sie glaube das nicht. Wenn ihr ihre polizeiliche
Aussage vorgehalten werde, wonach die letzte Tat kurz vor ihrer Konfirmation
im Mai gewesen sei, müsse sie angeben, dass sie dazu heute nichts mehr
wisse.
6
Angesichts dieser unsicheren zeitlichen Einordnung des Geschehens
durch die Zeugin, die immerhin die Möglichkeit offen lässt, dass sich diese
Vorfälle erst in der Zeit zwischen dem 14. Geburtstag am 28. Februar 2004
und der Konfirmation im Mai 2004 ereignet haben, hätte die Jugendkammer
darlegen müssen, weshalb sie diese Möglichkeit ausschließt und überzeugt
ist, beide Taten hätten vor dem 28. Februar 2004 stattgefunden. Wäre die Ne-
benklägerin jedoch bereits vierzehn Jahre alt gewesen, hätte eine Verurteilung
wegen Kindesmissbrauchs nicht erfolgen dürfen.
7
2. Dies erfordert eine erneute tatrichterliche Prüfung. Dabei wird zu be-
achten sein, dass bereits bei den Taten 1. - 3., falls sie sich wie bisher erwei-
sen lassen sollten, ein Verbrechen des schweren Kindesmissbrauchs nach
§ 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegen würde (vgl. zum Eindringen mit dem Fin-
ger in die Scheide BGH NStZ 2005, 152 f.). Diese durch das 6. StrRG ge-
schaffene Vorschrift ist bereits am 1. April 1998 in Kraft getreten.
Tolksdorf Miebach Winkler
RiBGH Hubert ist aus dienstlichen Gründen ortsabwesend und an der Unterzeichnung gehindert.
Pfister Tolksdorf