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BGH Beschluss vom 09.08.2007 – 4 StR 339/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 339/07

BESCHLUSS

vom

9. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. August 2007 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Leipzig vom 27. Februar 2007 bezüglich

der Tat II 2 a der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin

geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur vorsätzli-

chen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit

Nötigung schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

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1. Soweit der Angeklagte im Fall II 2 a der Urteilsgründe als Mittäter we-

gen (tateinheitlich begangener) vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs

gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, hält das

Urteil sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen ist nicht zu erkennen, dass der Angeklagte

selbst als Führer seines Fahrzeugs den Nebenkläger bei dessen Überholvor-

gang behinderte und gefährdete. Der Angeklagte billigte zwar im Rahmen der

verabredeten Verfolgungsfahrt die rücksichtslosen und den Nebenkläger ge-

fährdenden Fahrmanöver des vorausfahrenden früheren Mitangeklagten, ge-

fährdete aber durch sein eigenes Fahrverhalten den Nebenkläger beim Überho-

len nicht. Für die Annahme (mit-)täterschaftlichen Handelns des Angeklagten

wäre dies jedoch erforderlich gewesen, da § 315 c StGB ein eigenhändiges De-

likt ist, mithin (Mit-)Täter nur derjenige sein kann, der die Tatbestandshandlung

selbst verwirklicht (vgl. BGH NJW 1996, 208).

Die Feststellungen tragen jedoch eine Verurteilung des Angeklagten we-

gen (tateinheitlich begangener) Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Stra-

ßenverkehrs.

Der Senat kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO

den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der

Angeklagte war in der Hauptverhandlung auf eine entsprechende Veränderung

des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden.

Der Strafausspruch wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt,

da das Landgericht die Strafe dem nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB gemilderten

Strafrahmen des tateinheitlich verwirklichten Nötigungsdelikts entnommen hat

und sich der Unrechtsgehalt der Tat durch die rechtlich abweichende Bewer-

tung des Sachverhalts nicht geändert hat.

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Die Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB hat ebenfalls Bestand.

Das Landgericht hat die Führerscheinmaßnahme zu Recht auch darauf ge-

stützt, dass der Angeklagte sein Kraftfahrzeug als Tatmittel zur Nötigung ein-

setzte.

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2. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

Tepperwien Maatz Kuckein

Ernemann Sost-Scheible