Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.08.2007 – 2 StR 255/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 255/07

BESCHLUSS

vom

10. August 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 10. August 2007 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 26. Januar 2007 werden mit der Maßga-

be als unbegründet verworfen,

a) dass die Bezeichnung von Taten als "gemeinschaftlich" im

Urteilstenor entfällt;

b) dass die Anordnung der Einziehung entfällt.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat

zu den Schuld- und Strafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der

Angeklagten ergeben. Die Bezeichnung der Taten als "gemeinschaftlich" im

Urteilstenor entfällt, denn die mittäterschaftliche Begehungsweise gehört nicht

zum gesetzlichen Tatbestand, dessen Bezeichnung in die Urteilsformel aufzu-

nehmen ist.

2

Die Anordnung der Einziehung ist fehlerhaft, weil es an einer hinreichen-

den Konkretisierung der einzuziehenden Gegenstände fehlt; die Aufführung von

Augenscheinsobjekten in der Anklageschrift kann eine Bezeichnung im Urteil

nicht ersetzen. Aus prozessökonomischen Gründen lässt der Senat die Anord-

nung entfallen.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck