Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.08.2007 – 2 StR 315/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. August 2007 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 14. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Durch das möglicherweise rechtsfehlerhafte Unterlassen einer nach- träglichen Gesamtstrafenbildung mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hof vom 13. Juli 2005 wäre der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert, da sich auf Grund der Zäsurwirkung jener Verurteilung ein höheres Ge- samtstrafübel ergeben hätte.

Rissing-van Saan Bode Otten

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