Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 10.08.2007 – 2 StR 344/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. August 2007 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gera vom 15. März 2007 mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten
in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe hierzu in Tateinheit
mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, wegen Besitzes von Betäu-
bungsmitteln, Unterschlagung, Urkundenfälschung und Handeltreibens mit Be-
täubungsmitteln in 28 Fällen, davon in 25 Fällen in Tateinheit mit Erwerb von
Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt
und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 35.000 € angeordnet. Dagegen
wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten
Revision.
2
3
Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Um-
fang Erfolg. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
Nach den Urteilsfeststellungen begann der Angeklagte in seinem 10.
Schuljahr Drogen zu nehmen. Er rauchte Haschisch und Marihuana und pro-
bierte nach und nach die verschiedensten Drogen aus. Seit 2001 - unterbro-
chen durch seine Inhaftierung von September 2002 bis Juni 2005 - konsumiert
er Methamphetamin (Crystal) und nimmt außerdem Alkohol zu sich. In den Fäl-
len, in denen er vorliegend wegen tateinheitlichen Erwerbs von Betäubungsmit-
teln verurteilt worden ist, hatte der Angeklagte von den erworbenen Drogen
Teilmengen abgezweigt und selbst konsumiert bzw. war für seine Tätigkeit mit
Drogen zum Eigenkonsum entlohnt worden. Nach den Ausführungen des in der
Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen liegt bei ihm ein Abhängigkeits-
syndrom bei multiplem Gebrauch psychotroper Substanzen gemäß F19.2 der
ICD-10 (Polytoxikomanie) vor, welches aber noch nicht zu einer starken über-
dauernden Persönlichkeitsveränderung geführt hat. Die Kammer hat eine Un-
terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt, weil eine
Tendenz zum Betäubungsmittelmissbrauch ohne Depravation und erhebliche
Persönlichkeitsstörung nicht ausreichend sei, um einen Hang anzunehmen.
4
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar findet sich die
vom Landgericht verwendete Formulierung auch in der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 2004, 494; BGHR StGB § 64 Nichtanord-
nung 1). „Depravation“ und „erhebliche Persönlichkeitsstörung“ dürfen jedoch
im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines Hanges zum übermäßi-
gen Konsum von Betäubungsmitteln nicht gleichgesetzt werden mit den Anfor-
derungen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Annahme
einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit wegen Betäubungsmit-
telabhängigkeit stellt. Danach begründet die Abhängigkeit von Betäubungsmit-
teln eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nur ausnahmswei-
se, zum Beispiel wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu schwersten
Persönlichkeitsveränderungen geführt hat (vgl. BGHR StGB § 21 BtM-
Auswirkungen 11 und 14 jeweils m.w.N.). Solche schwersten Persönlichkeits-
störungen müssen für die Bejahung eines Hanges zum übermäßigen Konsum
von Betäubungsmitteln nicht vorliegen. Die Formulierungen in dem angefochte-
nen Urteil lassen besorgen, dass die Strafkammer insoweit zu hohe Anforde-
rungen gestellt hat.
5
Der Hang im Sinne von § 64 StGB verlangt eine chronische, auf körperli-
cher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf
psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Nei-
gung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen (st.
Rspr.; vgl. u.a. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1, 4 und 5). Ein solches Verhal-
ten legen die Urteilsfeststellungen zumindest nahe. Die festgestellten Umstände
legen auch nahe, dass der Angeklagte Betäubungsmittel im Übermaß konsu-
miert. Denn ausreichend für die Annahme eines Hangs zum übermäßigen Ge-
nuss von Rauschmitteln ist jedenfalls, dass der Betroffene aufgrund seiner Ab-
hängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. BGH NStZ 2005, 210;
Senatsbeschl. vom 10. September 1997 - 2 StR 416/97 - m.w.N.). Das kommt
nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen
Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit
dadurch erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BGH NStZ 2004, 384; NStZ-RR
2003, 106 f. jew. m.w.N.), sondern insbesondere auch bei Beschaffungskrimi-
nalität. Die Annahme, dass der Angeklagte seine Handelstätigkeit zumindest
auch zu dem Zweck durchgeführt hat, seinen eigenen Konsum zu finanzieren,
drängt sich angesichts der Urteilsfeststellungen auf.
6
Da der Angeklagte selbst seine Unterbringung in einer Entziehungsan-
stalt angestrebt hat, dürfte auch eine konkrete Erfolgsaussicht bestehen. Der
Senat hat in diesem Fall den Maßregelausspruch aufgehoben und die Sache
insoweit zur erneuten Prüfung zurückverwiesen, weil letztlich nicht auszuschlie-
ßen ist, dass der neue Tatrichter bei Vorliegen der Voraussetzungen für die An-
ordnung das ihm nach der Änderung des § 64 Abs. 1 StGB durch das Gesetz
zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in
einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) zustehende Er-
messen im Sinne des Angeklagten ausübt. In diesem Fall wäre nach § 67 Abs.
2 StGB n. F. auch die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheits-
strafe zu prüfen.
7
Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht nicht entgegen,
dass ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2
StPO; BGHSt 37, 5).
8
Der Senat schließt aus, dass die Freiheitsstrafe niedriger ausgefallen wä-
re, wenn das Landgericht zugleich die Unterbringung des Angeklagten ange-
ordnet hätte.
Rissing-van Saan Bode RiinBGH Dr. Otten ist urlaubs- bedingt an der Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan
Fischer Roggenbuck