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BGH Beschluss vom 14.08.2007 – 3 StR 266/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 266/07

BESCHLUSS

vom

14. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 2007 ge-

mäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Hannover vom 14. November 2006 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des

Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 15 Fällen und

wegen Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem

Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten

sowie wegen Untreue, wegen Betruges in drei Fällen und wegen versuchten

Betruges in sechs Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-

ren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge eines Verstoßes

gegen § 338 Nr. 3 StPO Erfolg. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch

des Angeklagten, das wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Vorsitzen-

den der Strafkammer gerichtet war, zu Unrecht zurückgewiesen (§ 24 Abs. 2

StPO).

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1. Der Beanstandung liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Dem

Angeklagten lag zur Last, in zahlreichen Fällen Gelder, die er als Rechtsanwalt

von Mandanten zur treuhänderischen Verwaltung erhalten hatte, für eigene

Zwecke verwendet zu haben. Nach Anklageerhebung kam es zu einem Ge-

spräch zwischen dem Vorsitzenden, der Berichterstatterin, dem damaligen Ver-

teidiger sowie dem Dezernenten der Staatsanwaltschaft. Dabei erklärte der Ver-

teidiger, er strebe - um dem Angeklagten eine Verbüßung im offenen Vollzug zu

ermöglichen - eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als dreieinhalb Jahren an.

Nachdem der Staatsanwalt dies abgelehnt hatte, erklärte der Vorsitzende, dass

sich auch ohne eine Absprache ein Geständnis des Angeklagten natürlich

strafmildernd auswirken müsste, und sagte sinngemäß, der Angeklagte müsse

sich nun überlegen, ob er sich "in die Hände des Gerichts begebe" oder ob eine

Verhandlung mit vollständiger Beweisaufnahme durchgeführt werden solle, mit

möglicherweise deutlich härteren Rechtsfolgen. Nach Rücksprache teilte der

Verteidiger mit, der Angeklagte begebe sich in die Hände des Gerichts, so dass

Zeugen nicht benötigt würden. In der Hauptverhandlung, die dem Wunsch des

Verteidigers entsprechend erst viele Monate später (Anfang Mai 2005) ange-

setzt worden war, bestritt der Angeklagte entgegen den Erwartungen des Ge-

richts die Vorwürfe, so dass die Verhandlung nach einer Stunde unterbrochen

wurde. Am zweiten Hauptverhandlungstag wurde ein Beschluss verkündet,

dass der Angeklagte auf seine Schuldfähigkeit und im Hinblick auf eine in Be-

tracht kommende Unterbringung nach § 63 StGB durch einen psychiatrischen

Sachverständigen untersucht werden solle, und die Hauptverhandlung sodann

ausgesetzt. Nachdem der Angeklagte einige Wochen später aufgrund eines

Haftbefehls der Strafkammer in Untersuchungshaft genommen worden war,

beauftragte er mit seiner Verteidigung Rechtsanwalt B. . Dieser stellte in

einem Haftprüfungstermin eine geständige Einlassung des Angeklagten in Aus-

sicht, worauf der Angeklagte vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft ver-

schont wurde. Der Vorsitzende rief in der Folgezeit bei dem Verteidiger an und

fragte, ob Zeugen benötigt würden. Dabei sagte er sinngemäß, dass die ge-

genüber dem früheren Verteidiger gegebene Zusage von dreieinhalb Jahren

nicht mehr gelten würde, wies aber darauf hin, dass eine Strafe in dieser Höhe

nicht völlig ausgeschlossen sei. Nachdem Rechtsanwalt B. erneut ein Ge-

ständnis angekündigt hatte, beraumte der Vorsitzende die Hauptverhandlung

auf den 10. Februar 2006 an. Vor diesem Termin teilte Rechtsanwalt B.

dem Vorsitzenden telefonisch mit, er wolle die Verteidigung nicht mehr führen,

und bat um Beiordnung seines Sozietätskollegen Rechtsanwalt H. . Bei

diesem Telefonat, das nach der Erinnerung des Vorsitzenden zwei Tage, nach

der des Verteidigers acht Tage vor der Hauptverhandlung stattgefunden hat,

bestätigte Rechtsanwalt B. ausdrücklich, dass es bei der getroffenen Ab-

sprache - also einer geständigen Einlassung des Angeklagten - bleibe. Im Bei-

stand von Rechtsanwalt H. machte der Angeklagte dann in der Haupt-

verhandlung keine Angaben zu den Tatvorwürfen. Unmittelbar nach der Sitzung

rief der Vorsitzende den bisherigen Verteidiger B. an und erklärte, unter

den gegebenen Umständen komme im Falle einer Verurteilung auch die Ver-

hängung einer Freiheitsstrafe von sieben bis acht Jahren in Frage. Wenn sei-

tens der Verteidigung Gesprächsbedarf bestünde, sei er hierfür offen. Vier Tage

danach wurde der Angeklagte wieder in Untersuchungshaft genommen, nach-

dem die Strafkammer den Haftverschonungsbeschluss aufgehoben hatte.

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Zu dem daraufhin gegen den Vorsitzenden gerichteten Ablehnungsan-

trag erklärte dieser dienstlich, seine Äußerung sei aus einem Unmut heraus

erfolgt. Zudem habe ihm zuvor der Staatsanwalt mitgeteilt, er habe ein weiteres

Verfahren gegen den Angeklagten, in dem mit einer Anklage zu rechnen sei.

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Das Landgericht hat den Ablehnungsantrag als unbegründet zurückge-

wiesen und dazu ausgeführt, eine Besorgnis der Befangenheit bestehe nicht,

da sich die Erregung in erster Linie gegen den vormaligen Verteidiger gerichtet

habe, der ihn wenige Tage vor dem Termin noch die Einhaltung der Absprache

zugesichert habe.

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2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts konnte auch ein besonne-

ner Angeklagter bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der

Annahme haben, der Vorsitzende würde ihm gegenüber eine innere Haltung

einnehmen, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend be-

einflussen kann.

6

Anlass dazu war der Unterschied in den Strafgrenzen, die der Vorsitzen-

de dem Angeklagten über seinen jeweiligen Verteidiger für den Fall eines Ge-

ständnisses einerseits (dreieinhalb Jahre) und eines Tatnachweises nach strei-

tiger Hauptverhandlung andererseits (sieben bis acht Jahre) aufgezeigt hat.

Zwar ist es dem Gericht erlaubt, dem Angeklagten im Rahmen eines offenen

Verhandlungsstils seine vorläufige Einschätzung zur Straferwartung bei einem

Geständnis und bei einer Überführung nach durchgeführter Beweisaufnahme

mitzuteilen. Es ist darüber hinaus zulässig, dem Angeklagten für den Fall seines

Geständnisses eine Strafobergrenze zuzusichern, an die das Gericht im Grund-

satz gebunden ist und die es nur bei Eintritt bestimmter Umstände (vgl. BGHSt

50, 40, 50 unter Ausweitung von BGHSt 43, 195, 210) überschreiten kann. In-

des bestehen hierbei eindeutige Grenzen: Die Freiheit der Willensentschließung

des Angeklagten muss gewahrt bleiben. Er darf weder durch Drohung mit einer

höheren Strafe noch durch Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen

Vorteils - und hierzu gehört auch die schuldunangemessen milde Strafe - zu

einem Geständnis gedrängt werden (BGHSt 43, 195, 204, 209; 50, 40, 50). Der

Unterschied zwischen den vorliegend genannten Strafgrenzen ist mit der straf-

mildernden Wirkung eines Geständnisses nicht mehr erklärbar und deshalb als

unzulässiges Druckmittel ("Sanktionsschere") zur Erwirkung eines verfahrens-

verkürzenden Geständnisses zu werten (vgl. NStZ 2004, 577; BGHR StPO §

136 a I Zwang 7).

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Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob der Vorsitzende bereits mit dem

Hinweis, bei einem Geständnis wäre eine Strafe von dreieinhalb Jahren noch im

Bereich des Möglichen, eine angesichts des Tatvorwurfs strafzumessungsrecht-

lich nicht mehr hinnehmbare milde Sanktion angeboten und schon damit einen

unzulässigen Druck auf den Angeklagten ausgeübt hat. Jedenfalls dadurch,

dass er, nachdem der Angeklagte das in Aussicht gestellte Geständnis erneut

nicht abgelegt hatte, bei im Übrigen unveränderter Sachlage ankündigte, dass

eine Strafe von sieben bis acht Jahren zu erwarten sei, hat er eine strafzumes-

sungsrechtlich unvertretbare Sanktionsschere gegenüber Rechtsanwalt B.

aufgezeigt. Dass dieser zu dem Zeitpunkt die Verteidigung nicht mehr führte,

ändert daran nichts. Wie sich aus der Bemerkung des Vorsitzenden, er sei bei

entsprechendem Bedarf der Verteidigung für Gespräche offen, ergibt, wollte er

damit erreichen, dass seine Drohung dem neuen Verteidiger H.

und dem Angeklagten zur Kenntnis gebracht wurden.

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In der Anwendung der "Sanktionsschere" liegt ein Verstoß gegen § 136 a

StPO. Das Verhalten des Vorsitzenden begründet damit zugleich die Besorgnis

der Befangenheit.

3. Soweit das Landgericht bei seiner Entscheidung auf eine Verärgerung

des Vorsitzenden gegenüber Rechtsanwalt B. abhebt und den Anruf damit

möglicherweise als nach Sachlage noch verständliche - und damit die Besorg-

nis der Befangenheit nicht auslösende - Unmutsäußerung des Vorsitzenden

beurteilt, gibt dies dem Senat Anlass zu folgender Bemerkung: Ein Angeklagter

ist in der Entscheidung über die Art seiner Verteidigung frei. Die Verweigerung

eines angekündigten Geständnisses kann solche Unmutsäußerungen grund-

sätzlich nicht rechtfertigen. Wenn sie wie hier - auch mit Blick auf die Handha-

bung der Untersuchungshaft, die jeweils angeordnet worden ist, nachdem der

Angeklagte erwartungswidrig nicht geständig war - den Eindruck erwecken

könnten, dass sich ein Gericht nicht mehr in der Lage sieht, das Verfahren ohne

ein Geständnis zu beenden, müssen sie Anlass zu ernster Sorge über den Zu-

stand der Strafjustiz geben.

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4. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die wirtschaftlichen Ver-

hältnisse des Angeklagten darzustellen, ohne dazu auf 80 Seiten Kontensalden

abzulichten.

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5. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.

StPO Gebrauch gemacht.

RiBGH Winkler ist in den Ruhestand getreten und deshalb an der Unterschrift gehindert.

Tolksdorf Tolksdorf Miebach

Pfister von Lienen