Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.08.2007 – 1 StR 335/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. August 2007

in der Strafsache

gegen

1 StR 335/07

1.

2.

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 beschlos-

sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Karlsruhe vom 16. Februar 2007 werden als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährleistung eines fairen Ver-

fahrens durch eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation liegt bei dem

von den Haupttätern als Transporteur herangezogenen Angeklagten

R. - wie bei keinem der tatentschlossenen Angeklag-

ten - nicht vor. Nachdem der Polizei über eine Vertrauensperson zu-

getragen worden war, dass eine kolumbianisch-spanisch-italienische

Tätergruppe beabsichtigt, 500 kg Kokain nach Westeuropa zu

schmuggeln, und hierfür Lagerraum sucht, war es aus präventiven

Gründen geboten, hierauf einzugehen, um eine möglichst große

Menge des Betäubungsmittels und zum Handel damit bestimmte

Geldbeträge abzuschöpfen und hierdurch sowie durch Überführung

der Täter die unerlaubte Einfuhr des Rauschgifts auf anderem - un-

bekanntem - Wege entgegenzuwirken. Einen Anspruch eines Straftä-

ters darauf, dass die Ermittlungsbehörden so frühzeitig einschreiten,

dass seine Taten verhindert werden, gibt es nicht (vgl. BGH, Be-

schluss vom 17. Juli 2007 - 1 StR 312/07; NStZ-RR 2003, 172; Berg

StraFo 2007, 74, 75 f.). Es ist ein legitimes polizeitaktisches Ziel, ne-

ben den bislang bekannten Kontaktpersonen weitere, bislang unbe-

kannte Betäubungsmittelhändler zu überführen. Ein früherer Zugriff

wäre hier auch kaum möglich gewesen, ohne die Sicherstellung der

60 kg Kokain (mit 50 kg Wirkstoff) sowie von 275.000,-- € und die

Verhaftung aller unmittelbar Tatbeteiligten zu gefährden. Dass der

Handel von Anfang an polizeilich überwacht war, hat die Strafkam-

mer strafmildernd berücksichtigt.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit