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BGH Beschluss vom 15.08.2007 – 1 StR 341/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 341/07

BESCHLUSS

vom

15. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Freiburg vom 8. März 2007 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen.

Gründe:

1

Der von Beginn an geständige Angeklagte wurde wegen Totschlags und

Mordes in zwei Fällen - Opfer waren die Ehefrau sowie deren Bruder und

Schwester - zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; die besondere

Schwere der Schuld wurde festgestellt. Seine auf Verfahrensrügen und die aus-

geführte Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

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Mit den Verfahrensrügen wird unter mehreren Aspekten geltend gemacht,

der Angeklagte sei nicht ordnungsgemäß verteidigt gewesen.

1. Bei Eröffnung des Haftbefehls am 15. August 2006 erklärte der Ange-

klagte (damals Beschuldigter) auf entsprechende richterliche Fragen: "Ich brau-

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che keinen Anwalt. Ich kenne keinen Rechtsanwalt. Ich überlasse die Auswahl

des Rechtsanwalts dem zuständigen Gericht".

Am nächsten Tag beantragte die Staatsanwaltschaft beim Vorsitzenden

der Strafkammer, Rechtsanwalt T. , der sich telefonisch zur Übernahme der

Verteidigung bereit erklärt hatte, zum Verteidiger zu bestellen. Am 18. August

2006 bestellte der Vorsitzende ihn zum Verteidiger.

Die Revision meint, hier habe die Staatsanwaltschaft, nicht der Vorsitzen-

de den Verteidiger ausgewählt. Dies sei unfair, die Staatsanwaltschaft sei Geg-

ner des Angeklagten. Sein Einverständnis mit der Auswahl des Verteidigers

durch das Gericht habe dieses Vorgehen nicht umfasst. Jedenfalls wäre er dann

nochmals anzuhören gewesen.

a) Wieso eine Entscheidung des Gerichts nach Antrag der Staatsanwalt-

schaft deren Entscheidung wäre, erschließt sich nicht.

b) Die Annahme, die Staatsanwaltschaft habe kein Interesse an einer

sachgemäßen Verteidigung, geht im Ansatz fehl. Die Staatsanwaltschaft ist im

Strafprozess nicht Partei (BGHSt 15, 155, 159; Pfeiffer in KK 5. Aufl. Einl.

Rdn. 63; Bergmann in Anwaltskommentar, StPO § 141 GVG Rdn. 1 jew. m. w.

N.), sondern ein der rechtsprechenden Gewalt zugeordnetes Organ (BGHSt 24,

170, 171; Pfeiffer aaO Rdn. 61), das, wie sich etwa aus § 160 Abs. 2 StPO ohne

weiteres ergibt, der Objektivität verpflichtet ist (vgl. Pfeiffer aaO Rdn. 63 m. w.

N.). Wenn sie nach ausdrücklichem Verzicht des Beschuldigten, selbst einen

Verteidiger zu benennen, ihrerseits mit ihrem Antrag gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2

StPO einen Rechtsanwalt namhaft macht (vgl. auch § 33 Abs. 2 StPO), so

spricht allein dies nicht gegen dessen Bestellung.

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c) Nach der Erklärung des Angeklagten, er überlasse die Auswahl dem

Gericht, war seine (erneute) Anhörung vor der Bestellung an sich nicht mehr er-

forderlich. Anderes behauptet auch die Revision nicht. Aus den dargelegten

Gründen (vgl. oben 1 b) ergibt sich zugleich, dass eine erneute Anhörung auch

nicht vor der Bestellung des von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen

Rechtsanwalts erforderlich war.

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2. Rechtsanwalt T. ist nicht Fachanwalt für Strafrecht. Die Revision

meint, es spräche vieles dafür, in einem Fall wie hier einen Fachanwalt für Straf-

recht zu bestellen. Sie fährt fort: "Nach der Rechtsprechung (ergibt sich) in jedem

Fall die ausreichende Qualifikation als Verteidiger aus der Zulassung zur Anwalt-

schaft. Dies würde für sich genommen einen Revisionsgrund darstellen." Es mag

dahinstehen, ob damit die Bestellung von Rechtsanwalt T. auch deshalb als

rechtsfehlerhaft gerügt sein soll, weil er nicht Fachanwalt für Strafrecht ist. Es

gibt keinen Rechtssatz, wonach - grundsätzlich oder zumindest bei einer Fallges-

taltung wie hier - nur ein Fachanwalt für Strafrecht als Verteidiger bestellt werden

könnte. Im Übrigen besteht auch keine forensische Erfahrung, wonach deshalb,

weil ein Rechtsanwalt kein Fachanwalt für Strafrecht ist, regelmäßig zu erwarten

sei, dass eine von ihm geführte Verteidigung weniger sachgerecht wäre.

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Benennt der Beschuldigte (Angeklagte) selbst keinen Verteidiger (§ 142

Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO), so bestimmt der Vorsitzende nach pflichtgemäßem

Ermessen, welchen Rechtsanwalt er zum Verteidiger bestellt. Von dem hier un-

problematischen Grundsatz abgesehen, dass dieser möglichst im Bezirk des

betreffenden Gerichts niedergelassen sein sollte (§ 142 Abs. 1 Satz 1 StPO),

enthält das Gesetz keine ausdrücklichen Regeln, die dieses Ermessen begrenz-

ten. Es wäre jedoch mit der allgemeinen Fürsorgepflicht des Vorsitzenden unver-

einbar, bestellte er einen Rechtsanwalt, der keine Gewähr für eine sachgerechte

und ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten bietet oder bei dem zu be-

fürchten ist, dass er verfahrensfremde Zwecke verfolgen wird (vgl. zusammen-

fassend Thielmann StraFo 2006, 358, 359 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass

die Auswahl von Rechtsanwalt T. mit solchen Mängeln behaftet sei, gibt es

nicht. Ausweislich der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft, der die

Revision nicht entgegengetreten ist, ist Rechtsanwalt T. "seit Jahren

schwerpunktmäßig als Strafverteidiger tätig; unter anderem verteidigte er in zahl-

reichen Schwurgerichtsverfahren". Die Revision legt vielmehr selbst eine "An-

waltsauskunft des DAV" über Rechtsanwalt T. vor, in der unter der Rubrik

"Rechtsgebiete" auch "Straf- und Strafverfahrensrecht" genannt sind. Die Bedeu-

tung des Hinweises der Revision, dort seien "vor dem Strafrecht zunächst Ehe-

und Familienrecht sowie Erbrecht" angegeben, erschließt sich nicht. Die dort

aufgeführten Rechtsgebiete sind - von "Eherecht" bis "Verkehrsrecht" - alphabe-

tisch geordnet.

3. Im Übrigen macht die Revision im Zusammenhang mit der Verteidigung

durch Rechtsanwalt T. folgendes geltend:

Am 28. August 2006 richtete die mit Rechtsanwalt T. in derselben

Kanzlei tätige Rechtsanwältin P. "in Vertretung des derzeit urlaubsbedingt

abwesenden Kollegen" ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft. Hierin ersucht

sie um Akteneinsicht und fragt an, "ob für die Besprechungen mit Herrn Tr.

<dem Beschuldigten, einem Vietnamesen> ein Dolmetscher hinzugezogen wer-

den muss." Für diesen Fall ("wenn ja") wird um Genehmigung der Zuziehung ei-

nes Dolmetschers auf Kosten der Staatskasse gebeten. Neben Ausführungen

dazu, wer mit der psychiatrischen Begutachtung betraut werden soll (vgl. Nr. 70

RiStBV) ist dann noch abschließend mitgeteilt, dass Rechtsanwalt T. vor-

aussichtlich spätestens am 18. September 2006 aus dem Urlaub zurück sein

werde.

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Die Staatsanwaltschaft erteilte alsbald Akteneinsicht. Zur Notwendigkeit

eines Dolmetschers äußerte sie sich nicht. Im weiteren Verlauf, so trägt die Revi-

sion vor, habe Rechtsanwalt T. an von ihr näher bezeichneten Tagen den

Beschuldigten (Angeklagten) nur zweimal aufgesucht, jeweils ohne Dolmetscher.

Außerdem habe er noch an einer (mit Dolmetscher durchgeführten) polizeilichen

Vernehmung teilgenommen.

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Die Revision meint, Rechtsanwalt T. hätte schon wegen seines be-

vorstehenden Urlaubs nicht zum Verteidiger bestellt werden dürfen. Er habe den

Beschuldigten (Angeklagten) nicht oft genug aufgesucht. Außerdem hätte er ei-

nen Dolmetscher hinzuziehen müssen, wie dies auch sonst im Verfahren (z. B.

bei polizeilichen Vernehmungen, der Haftbefehlseröffnung, dem überwiegenden

Teil der Anhörung durch den Sachverständigen und der Hauptverhandlung) der

Fall gewesen sei. Hierfür hätte unter den gegebenen Umständen die Justiz (zu-

nächst die Staatsanwaltschaft, nach Anklageerhebung das Gericht) sorgen müs-

sen.

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Mit alledem ist schon im Ansatz verkannt, dass das Gericht (vor allem im

Ermittlungsverfahren auch die Staatsanwaltschaft) grundsätzlich nicht zu über-

wachen hat, ob ein - sei es gewählter, sei es bestellter - Verteidiger seine Pflich-

ten ordnungsgemäß erfüllt (st. Rspr., vgl. schon BGH, Urt. vom 2. Juni 1967

- 4 StR 154/67; ferner BGH b. Holtz MDR 1996, 120; NStZ 1998, 311, 312;

Beschl. vom 27. Juli 2006 - 1 StR 147/06). Gleichwohl kann die Fürsorgepflicht

gebieten, den bestellten Verteidiger abzulösen, wenn klar erkennbar ist, dass er

nicht fähig ist, den Angeklagten sachgerecht zu verteidigen (BGH b. Holtz aaO).

Hierfür ist hier nichts ersichtlich:

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a) Die Revision meint, dem Gericht oder jedenfalls der Staatsanwaltschaft

sei bei der Bestellung von Rechtsanwalt T. dessen Urlaub bekannt gewesen.

Dies erscheint schon in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, der Brief von Rechts-

anwältin P. könnte eher dagegen sprechen. Näher nachzugehen braucht

der Senat dem aber nicht:

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Zum Zeitpunkt der Bestellung von Rechtsanwalt T. am 18. August

2006 stand das Verfahren ganz am Anfang. Es war ohne weiteres absehbar,

dass es noch einige Zeit in Anspruch nehmen würde, tatsächlich wurde dann am

19. Dezember 2006 Anklage erhoben. Bei diesem Verfahrensstand, bei dem ins-

besondere noch keine konkreten Termine (z. B. Hauptverhandlungstermin) fest-

stehen, die in einen Urlaub fallen könnten, steht ein (in der Ferienzeit stets nahe

liegender) Urlaub des Rechtsanwalts einer Bestellung zum Verteidiger nicht ent-

gegen. Dementsprechend ist er auch nicht nach seinen Urlaubsplänen zu befra-

gen. Es ist vielmehr allein Sache des Rechtsanwalts zu beurteilen, ob trotz sei-

nes Urlaubs eine sachgerechte Verteidigung möglich ist. Hat er hieran keine

Zweifel, braucht er seine Urlaubspläne auch nicht ungefragt zu offenbaren.

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Bei alledem ist nämlich zu berücksichtigen, dass ein Rechtsanwalt für sei-

ne Vertretung sorgen muss, wenn er, wie hier, länger als eine Woche abwesend

ist (§ 53 Abs. 1 BRAO). Der mit "i. V. für RA T. " unterschriebene Brief von

Rechtsanwältin P. deutet darauf hin - anderes behauptet auch die Revision

nicht - dass sie zur Vertreterin bestellt war (§ 53 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BRAO).

Einem Vertreter stehen die anwaltlichen Befugnisse des Vertretenen zu (§ 53

Abs. 7 BRAO), die Bestellung des vertretenen Rechtsanwalts zum Verteidiger gilt

auch für den vertretenden Rechtsanwalt (vgl. BGH NStZ 1992, 248; OLG Frank-

furt StV 1988, 195; Laufhütte in KK 5. Aufl. § 142 Rdn. 10 m. w. N.). Anwaltliche

Vertretung war daher auch während der Urlaubsabwesenheit von Rechtsanwalt

T. gewährleistet.

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b) Im Übrigen hatte allein Rechtsanwalt T. , während seines Urlaubs

Rechtsanwältin P. , zu entscheiden, wann erstmals Akteneinsicht beantragt

wird und wann und wie oft der Beschuldigte aufgesucht wird. Die Überlegung der

Revision, wegen der Gestaltung der Verteidigung sei der unwiederbringliche Ver-

lust der Erinnerung des Beschuldigten an für ihn "positive Umstände" nicht aus-

zuschließen, kann nicht verdeutlichen, dass hier ein Widerruf der Bestellung von

Rechtsanwalt T. in Betracht gekommen wäre.

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c) An alledem ändert auch der Vortrag der Revision zur Notwendigkeit der

Hinzuziehung eines Dolmetschers nichts, auch nicht unter Berücksichtigung der

Behandlung der Anfrage von Rechtsanwältin P. durch die Staatsanwalt-

schaft.

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(1) Die Staatsanwaltschaft hat die Frage nach der Notwendigkeit der He-

ranziehung eines Dolmetschers allerdings nicht ausdrücklich beantwortet. Sie hat

jedoch der Verteidigung mit der Überlassung der Akten sämtliche Unterlagen zur

Verfügung gestellt, die es zur - vorläufigen - Beurteilung der Beherrschung der

deutschen Sprache durch den Angeklagten gab. Diese ergaben, wie auch die

Revision im Übrigen selbst vorträgt, dass der - seit 1992 in Deutschland lebende

- Angeklagte bei der Polizei erklärt hatte, er sei "der deutschen Sprache relativ

gut mächtig". Erkennbar auf dieser Grundlage hat die Staatsanwaltschaft offen-

bar aus ihrer Sicht die Heranziehung eines Dolmetschers nicht für zwingend

gehalten. Ausdrückliche Ausführungen hierzu waren nicht unerlässlich, nachdem

um eine Kostenübernahmeerklärung nur für den Fall gebeten worden war, dass

nach Auffassung der Staatsanwaltschaft die Heranziehung eines Dolmetschers

erforderlich sei ("wenn ja").

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(2) Es spricht auch nichts dafür, dass Rechtsanwalt T. der Auffas-

sung gewesen sein könnte, im Hinblick auf die unterbliebene Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft sei er unwiderruflich aus zwingenden rechtlichen Gründen

gehindert gewesen, einen Dolmetscher auf Staatskosten hinzuziehen, selbst

wenn eine solche Hinzuziehung aus seiner Sicht für eine sachgerechte Verteidi-

gung geboten gewesen sei. Weder sind objektive Anhaltspunkte für eine solche

gravierende und schon daher nicht nahe liegende offensichtliche Fehleinschät-

zung der Rechtslage durch Rechtsanwalt T. zu erkennen, noch hat er je eine

Erklärung abgegeben, wonach er gehindert gewesen sei, die Verteidigung so zu

führen, wie er dies für erforderlich gehalten habe (zur Bedeutung einer solchen

Erklärung vgl. BGHSt 13, 337 ff.; BGH NStZ 1998, 311, 312).

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(3) Im Übrigen entscheidet dann, wenn ein Angeklagter in gewissem Um-

fang der deutschen Sprache mächtig ist, der Verteidiger nach seinem - einer Ü-

berprüfung nur begrenzt zugänglichen - pflichtgemäßen Ermessen, ob für Vertei-

digungsgespräche ein Dolmetscher notwendig ist oder nicht. Insoweit gilt ver-

gleichbares wie für den Richter, der in derartigen Fällen ebenfalls nach pflicht-

gemäßem Ermessen entscheidet, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein

Dolmetscher für gerichtliche Verhandlungen erforderlich ist (vgl. BGH NStZ 1984,

328; NStZ 2002, 275; Kissel/Mayer, GVG 4. Aufl. § 185 Rdn. 6). Es liegt nicht

nahe, dass ein Verteidiger nicht sachgerecht beurteilen könnte, ob er mit seinem

Mandanten kommunizieren kann oder nicht (vgl. BGH, Beschl. vom 27. Juli 2006

- 1 StR 147/06). Allein der Umstand, dass das Gericht und sonstige für eine Ver-

nehmung oder Anhörung des Beschuldigten Verantwortliche (Polizei, Sachver-

ständiger) hier ihr Ermessen letztlich anders ausgeübt haben, belegt unter den

gegebenen Umständen keinen offensichtlichen Ermessensfehlgebrauch des Ver-

teidigers. Es besteht daher hier kein Anlass, wegen besonderer Umstände des

Einzelfalls ausnahmsweise von dem Grundsatz abzuweichen, dass das Gericht

die Gestaltung der Verteidigung auch im Hinblick auf etwaige Sprachschwierig-

keiten des Angeklagten (Beschuldigten) nicht zu überwachen hat (vgl. BGH b.

Holtz MDR 1996, 120).

II.

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Die Sachrüge bleibt aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend darge-

legten Gründen erfolglos.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit