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BGH Beschluss vom 15.08.2007 – 2 ARs 317/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 283 Js 156/06 Staatsanwaltschaft Arnsberg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 15. August 2007 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Arns-
berg vom 2. April 2007 wird aufgehoben.
2. Das Amtsgericht - Jugendrichter - Arnsberg bleibt weiterhin für
die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe:
1
Der Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom 28. Juli 2007 zu-
treffend ausgeführt:
"Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter -
Arnsberg gemäß § 42 Abs. 3 JGG i.V.m. § 108 JGG ist nicht zulässig,
weil der Wohnsitzwechsel des Angeklagten vor Anklageerhebung erfolgt
ist (siehe Blatt 62, 70 d.A.; BGHSt 13, 208, 209, 218; BGHR JGG § 42
Abs. 3 Abgabe 2).
Eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an das
Wohnsitzgericht nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht zweckmäßig, weil der
Angeklagte nicht in vollem Umfang geständig ist und die in Betracht
kommenden Zeugen und der Geschädigte in Arnsberg wohnen. Demge-
genüber kommt dem Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe, der in § 42
Abs. 3 JGG seinen Niederschlag gefunden hat, im Hinblick darauf, dass
der Angeklagte nunmehr 21 Jahre alt ist, kaum noch Bedeutung zu."
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