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BGH Beschluss vom 15.08.2007 – 2 ARs 317/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 317/07 2 AR 171/07

BESCHLUSS

vom

15. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 283 Js 156/06 Staatsanwaltschaft Arnsberg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 15. August 2007 beschlossen:

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Arns-

berg vom 2. April 2007 wird aufgehoben.

2. Das Amtsgericht - Jugendrichter - Arnsberg bleibt weiterhin für

die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe:

1

Der Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom 28. Juli 2007 zu-

treffend ausgeführt:

"Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter -

Arnsberg gemäß § 42 Abs. 3 JGG i.V.m. § 108 JGG ist nicht zulässig,

weil der Wohnsitzwechsel des Angeklagten vor Anklageerhebung erfolgt

ist (siehe Blatt 62, 70 d.A.; BGHSt 13, 208, 209, 218; BGHR JGG § 42

Abs. 3 Abgabe 2).

Eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an das

Wohnsitzgericht nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht zweckmäßig, weil der

Angeklagte nicht in vollem Umfang geständig ist und die in Betracht

kommenden Zeugen und der Geschädigte in Arnsberg wohnen. Demge-

genüber kommt dem Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe, der in § 42

Abs. 3 JGG seinen Niederschlag gefunden hat, im Hinblick darauf, dass

der Angeklagte nunmehr 21 Jahre alt ist, kaum noch Bedeutung zu."

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