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BGH Beschluss vom 15.08.2007 – 2 ARs 321/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 569 Js 2071/07 Jug. Staatsanwaltschaft Kiel Az.: 32 Ds jug. 569 Js 2071/07 (74/07) Amtsgericht Kiel Az.: 121-94/07 Amtsgericht Hamburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 15. August 2007 beschlossen:
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Kiel - Jugendrichterin -
vom 23. Mai 2007 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entschei-
dung der Sache zuständig.
Gründe:
1
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-
führt:
"Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter - Kiel
gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist fehlerhaft, da diese voraussetzt, dass der
Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt
hätte (BGHSt 13, 208, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2).
Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil er bereits im Februar 2007 nach
Hamburg zu seinem Vater umgezogen ist (siehe dazu Schreiben des Ju-
gendamts Eimsbüttel in Hamburg vom 13. Mai 2007) und nach Eröffnung
des Hauptverfahrens auch kein weiterer Wohnsitzwechsel stattgefunden
hat (Brunner/Dölling JGG 11. Auflage § 42 Rdn. 10 m.w.N.).
Auch eine Übertragung der Sache nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht veran-
lasst, weil überwiegende Gründe der Zweckmäßigkeit für ein Abweichen
von dem Grundsatz des § 12 Abs. 1 StPO nicht vorliegen.
Das Amtsgericht Kiel ist mit der Sache vertraut und hat in dieser bereits
einen Hauptverhandlungstermin durchgeführt, zu welchem der Angeklag-
te nicht erschienen ist (siehe Blatt 51 d. A.). Der Angeklagte hat sich zur
Sache bislang nicht geäußert; die in der Anklageschrift benannten Zeu-
gen wohnen in Kiel oder Umgebung von Kiel. Demgegenüber kommt
dem Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe, der in § 42 Abs. 3 JGG Be-
rücksichtigung findet, nur untergeordnete Bedeutung zu, zumal der An-
geklagte seit seinem 11. Lebensjahr mehrfach den Wohnort gewechselt
hat (siehe Schreiben des Jugendamtes Eimsbüttel in Hamburg vom
13. Mai 2007) und nicht ohne weiteres abzusehen ist, ob sein Aufenthalt
in Hamburg für längere Zeit gesichert ist. Daher muss es zur Vermeidung
wiederholter Abgaben aus Gründen der Zweckmäßigkeit bei der Zustän-
digkeit des Amtsgerichts Kiel bleiben."
Dem tritt der Senat bei.
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