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BGH Beschluss vom 15.08.2007 – 2 ARs 321/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 321/07 2 AR 179/07

BESCHLUSS

vom

15. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 569 Js 2071/07 Jug. Staatsanwaltschaft Kiel Az.: 32 Ds jug. 569 Js 2071/07 (74/07) Amtsgericht Kiel Az.: 121-94/07 Amtsgericht Hamburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 15. August 2007 beschlossen:

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Kiel - Jugendrichterin -

vom 23. Mai 2007 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entschei-

dung der Sache zuständig.

Gründe:

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-

führt:

"Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter - Kiel

gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist fehlerhaft, da diese voraussetzt, dass der

Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt

hätte (BGHSt 13, 208, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2).

Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil er bereits im Februar 2007 nach

Hamburg zu seinem Vater umgezogen ist (siehe dazu Schreiben des Ju-

gendamts Eimsbüttel in Hamburg vom 13. Mai 2007) und nach Eröffnung

des Hauptverfahrens auch kein weiterer Wohnsitzwechsel stattgefunden

hat (Brunner/Dölling JGG 11. Auflage § 42 Rdn. 10 m.w.N.).

Auch eine Übertragung der Sache nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht veran-

lasst, weil überwiegende Gründe der Zweckmäßigkeit für ein Abweichen

von dem Grundsatz des § 12 Abs. 1 StPO nicht vorliegen.

Das Amtsgericht Kiel ist mit der Sache vertraut und hat in dieser bereits

einen Hauptverhandlungstermin durchgeführt, zu welchem der Angeklag-

te nicht erschienen ist (siehe Blatt 51 d. A.). Der Angeklagte hat sich zur

Sache bislang nicht geäußert; die in der Anklageschrift benannten Zeu-

gen wohnen in Kiel oder Umgebung von Kiel. Demgegenüber kommt

dem Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe, der in § 42 Abs. 3 JGG Be-

rücksichtigung findet, nur untergeordnete Bedeutung zu, zumal der An-

geklagte seit seinem 11. Lebensjahr mehrfach den Wohnort gewechselt

hat (siehe Schreiben des Jugendamtes Eimsbüttel in Hamburg vom

13. Mai 2007) und nicht ohne weiteres abzusehen ist, ob sein Aufenthalt

in Hamburg für längere Zeit gesichert ist. Daher muss es zur Vermeidung

wiederholter Abgaben aus Gründen der Zweckmäßigkeit bei der Zustän-

digkeit des Amtsgerichts Kiel bleiben."

Dem tritt der Senat bei.

Rissing-van Saan Bode Fischer

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